fieri, cum alia opinione acceperit. Quare, si eos consumserit, licet condictione teneatur, tamen doli exceptione uti poterit, quia secundum voluntatem dantis numi sunt consumti.
In diesen Stellen werden zwey Fragen erörtert, die von einander großentheils unabhängig sind. Die eine: ob Eigenthum übergeht. Die andere: ob eine gültige Schen- kung, oder vielleicht auch ein gültiges Darlehen vorhan- den ist. Das Verhältniß beider Fragen aber ist dieses. Wer die zweyte bejaht, muß nothwendig auch die erste bejahen. Wer die erste bejaht, kann daneben noch immer die zweyte bejahen oder verneinen.
Der Übergang des Eigenthums ist der einzige Gegen- stand, der in der ersten Stelle von Julian untersucht wird. Er behauptet diesen Übergang ganz bestimmt, so- gar als unzweifelhaft (constat) für alle Fälle, worin Beide übereinstimmend wollen, daß überhaupt Eigenthum übergehe, wenngleich ihr Wille durch den Gedanken an verschiedene Rechtsgeschäfte begründet ist. Er wendet die- ses an auf zwey verschiedenartige Fälle; in dem einen wollen Beide sogar dieselbe causa, nämlich die solvendi causa, nur in Voraussetzung verschiedener vorhergehender Obligationen: in dem andern will Einer die donandi, der Andere die obligandi oder credendi causa; die Entschei- dung ist für beide Fälle dieselbe. Ulpian berührt die Frage nach dem Schicksal des Eigenthums nur ganz bey- läufig, bey Gelegenheit des gültigen Darlehens, und darin
§. 161. Schenkung. Vertragsnatur. (Fortſetzung.)
fieri, cum alia opinione acceperit. Quare, si eos consumserit, licet condictione teneatur, tamen doli exceptione uti poterit, quia secundum voluntatem dantis numi sunt consumti.
In dieſen Stellen werden zwey Fragen erörtert, die von einander großentheils unabhängig ſind. Die eine: ob Eigenthum übergeht. Die andere: ob eine gültige Schen- kung, oder vielleicht auch ein gültiges Darlehen vorhan- den iſt. Das Verhältniß beider Fragen aber iſt dieſes. Wer die zweyte bejaht, muß nothwendig auch die erſte bejahen. Wer die erſte bejaht, kann daneben noch immer die zweyte bejahen oder verneinen.
Der Übergang des Eigenthums iſt der einzige Gegen- ſtand, der in der erſten Stelle von Julian unterſucht wird. Er behauptet dieſen Übergang ganz beſtimmt, ſo- gar als unzweifelhaft (constat) für alle Fälle, worin Beide übereinſtimmend wollen, daß überhaupt Eigenthum übergehe, wenngleich ihr Wille durch den Gedanken an verſchiedene Rechtsgeſchäfte begründet iſt. Er wendet die- ſes an auf zwey verſchiedenartige Fälle; in dem einen wollen Beide ſogar dieſelbe causa, nämlich die solvendi causa, nur in Vorausſetzung verſchiedener vorhergehender Obligationen: in dem andern will Einer die donandi, der Andere die obligandi oder credendi causa; die Entſchei- dung iſt für beide Fälle dieſelbe. Ulpian berührt die Frage nach dem Schickſal des Eigenthums nur ganz bey- läufig, bey Gelegenheit des gültigen Darlehens, und darin
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><quote><pbfacs="#f0173"n="159"/><fwplace="top"type="header">§. 161. Schenkung. Vertragsnatur. (Fortſetzung.)</fw><lb/><hirendition="#aq">fieri, cum alia opinione acceperit. Quare, si eos<lb/>
consumserit, licet condictione teneatur, tamen doli<lb/>
exceptione uti poterit, quia secundum voluntatem<lb/>
dantis numi sunt consumti.</hi></quote><lb/><p>In dieſen Stellen werden zwey Fragen erörtert, die<lb/>
von einander großentheils unabhängig ſind. Die eine: ob<lb/>
Eigenthum übergeht. Die andere: ob eine gültige Schen-<lb/>
kung, oder vielleicht auch ein gültiges Darlehen vorhan-<lb/>
den iſt. Das Verhältniß beider Fragen aber iſt dieſes.<lb/>
Wer die zweyte bejaht, muß nothwendig auch die erſte<lb/>
bejahen. Wer die erſte bejaht, kann daneben noch immer<lb/>
die zweyte bejahen oder verneinen.</p><lb/><p>Der Übergang des Eigenthums iſt der einzige Gegen-<lb/>ſtand, der in der erſten Stelle von Julian unterſucht<lb/>
wird. Er behauptet dieſen Übergang ganz beſtimmt, ſo-<lb/>
gar als unzweifelhaft (<hirendition="#aq">constat</hi>) für alle Fälle, worin<lb/>
Beide übereinſtimmend wollen, daß überhaupt Eigenthum<lb/>
übergehe, wenngleich ihr Wille durch den Gedanken an<lb/>
verſchiedene Rechtsgeſchäfte begründet iſt. Er wendet die-<lb/>ſes an auf zwey verſchiedenartige Fälle; in dem einen<lb/>
wollen Beide ſogar dieſelbe <hirendition="#aq">causa,</hi> nämlich die <hirendition="#aq">solvendi<lb/>
causa,</hi> nur in Vorausſetzung verſchiedener vorhergehender<lb/>
Obligationen: in dem andern will Einer die <hirendition="#aq">donandi,</hi> der<lb/>
Andere die <hirendition="#aq">obligandi</hi> oder <hirendition="#aq">credendi causa;</hi> die Entſchei-<lb/>
dung iſt für beide Fälle dieſelbe. Ulpian berührt die<lb/>
Frage nach dem Schickſal des Eigenthums nur ganz bey-<lb/>
läufig, bey Gelegenheit des gültigen Darlehens, und darin<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[159/0173]
§. 161. Schenkung. Vertragsnatur. (Fortſetzung.)
fieri, cum alia opinione acceperit. Quare, si eos
consumserit, licet condictione teneatur, tamen doli
exceptione uti poterit, quia secundum voluntatem
dantis numi sunt consumti.
In dieſen Stellen werden zwey Fragen erörtert, die
von einander großentheils unabhängig ſind. Die eine: ob
Eigenthum übergeht. Die andere: ob eine gültige Schen-
kung, oder vielleicht auch ein gültiges Darlehen vorhan-
den iſt. Das Verhältniß beider Fragen aber iſt dieſes.
Wer die zweyte bejaht, muß nothwendig auch die erſte
bejahen. Wer die erſte bejaht, kann daneben noch immer
die zweyte bejahen oder verneinen.
Der Übergang des Eigenthums iſt der einzige Gegen-
ſtand, der in der erſten Stelle von Julian unterſucht
wird. Er behauptet dieſen Übergang ganz beſtimmt, ſo-
gar als unzweifelhaft (constat) für alle Fälle, worin
Beide übereinſtimmend wollen, daß überhaupt Eigenthum
übergehe, wenngleich ihr Wille durch den Gedanken an
verſchiedene Rechtsgeſchäfte begründet iſt. Er wendet die-
ſes an auf zwey verſchiedenartige Fälle; in dem einen
wollen Beide ſogar dieſelbe causa, nämlich die solvendi
causa, nur in Vorausſetzung verſchiedener vorhergehender
Obligationen: in dem andern will Einer die donandi, der
Andere die obligandi oder credendi causa; die Entſchei-
dung iſt für beide Fälle dieſelbe. Ulpian berührt die
Frage nach dem Schickſal des Eigenthums nur ganz bey-
läufig, bey Gelegenheit des gültigen Darlehens, und darin
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/173>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.