Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 168. Schenkung. Einschränkungen. 3. Widerruf. genauere Darstellung dieses Rechtsverhältnisses ist nur imErbrecht, in Verbindung mit dem Pflichttheil, möglich. Hat ein Schuldner durch Schenkungen sein Vermögen Der Widerruf des Gebers kommt gleichfalls vor in bey den Kaisern angefragt, und diese antworten ihm: "id quod .. liberis relinqui necesse est, ex factis donationibus detrac- tum, ... ad patrimonium tuum revertetur." Allein diese Worte können auch von der künftig, nach dem Tode des Gebers, eintreten- den Klage der nachgebornen Kin- der verstanden werden, so daß sie eine beruhigende Belehrung über deren späteres Schicksal enthal- ten. Ad patrimonium tuum heißt dann so viel als ad here- ditatem tuam. Abweichender Meynung ist Francke S. 517 -- 519, unter andern deswegen, weil es zur Erziehung des posthu- mus nöthig seyn könne; allein dadurch geht man aus dem Be- griff der Inofficiosität ganz her- aus, und verirrt sich in den Wi- derruf wegen nachgeborner Kin- der, der ganz andere Bedingun- gen und Gründe hat (Note g. h). (d) War der Erwerber mitwis- send, so kommt es nicht einmal auf dessen Bereicherung an; nur im Fall der Unwissenheit dessel- ben ist daher die Schenkung als eigenthümliche Bedingung des Wi- derrufs zu betrachten. Vergl. § 145. d. -- Manche rechnen da- hin auch die actio Faviana, aber mit Unrecht, weil diese weder Be- reicherung, noch Mitwissen vor- aussetzt, so daß bey ihr die Schen- kung gar keine eigenthümliche Wirkung hat, sondern mit allen anderen Veräußerungen gleich wirkt: Vgl. § 145. g. (e) Man könnte dahin auch noch rechnen den Widerruf der Brautgeschenke, wenn die Ehe nicht zu Stande kommt; allein dieser wird vielmehr dadurch be- gründet, daß man in jenem Fall die ursprüngliche Schenkung als ein datum ob causam (non se- cutam) behandelt. Vgl. § 162. i. 15*
§. 168. Schenkung. Einſchränkungen. 3. Widerruf. genauere Darſtellung dieſes Rechtsverhältniſſes iſt nur imErbrecht, in Verbindung mit dem Pflichttheil, möglich. Hat ein Schuldner durch Schenkungen ſein Vermoͤgen Der Widerruf des Gebers kommt gleichfalls vor in bey den Kaiſern angefragt, und dieſe antworten ihm: „id quod .. liberis relinqui necesse est, ex factis donationibus detrac- tum, … ad patrimonium tuum revertetur.” Allein dieſe Worte können auch von der künftig, nach dem Tode des Gebers, eintreten- den Klage der nachgebornen Kin- der verſtanden werden, ſo daß ſie eine beruhigende Belehrung über deren ſpäteres Schickſal enthal- ten. Ad patrimonium tuum heißt dann ſo viel als ad here- ditatem tuam. Abweichender Meynung iſt Francke S. 517 — 519, unter andern deswegen, weil es zur Erziehung des posthu- mus nöthig ſeyn könne; allein dadurch geht man aus dem Be- griff der Inofficioſität ganz her- aus, und verirrt ſich in den Wi- derruf wegen nachgeborner Kin- der, der ganz andere Bedingun- gen und Gründe hat (Note g. h). (d) War der Erwerber mitwiſ- ſend, ſo kommt es nicht einmal auf deſſen Bereicherung an; nur im Fall der Unwiſſenheit deſſel- ben iſt daher die Schenkung als eigenthümliche Bedingung des Wi- derrufs zu betrachten. Vergl. § 145. d. — Manche rechnen da- hin auch die actio Faviana, aber mit Unrecht, weil dieſe weder Be- reicherung, noch Mitwiſſen vor- ausſetzt, ſo daß bey ihr die Schen- kung gar keine eigenthümliche Wirkung hat, ſondern mit allen anderen Veräußerungen gleich wirkt: Vgl. § 145. g. (e) Man könnte dahin auch noch rechnen den Widerruf der Brautgeſchenke, wenn die Ehe nicht zu Stande kommt; allein dieſer wird vielmehr dadurch be- gründet, daß man in jenem Fall die urſprüngliche Schenkung als ein datum ob causam (non se- cutam) behandelt. Vgl. § 162. i. 15*
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§. 168. Schenkung. Einſchränkungen. 3. Widerruf.
genauere Darſtellung dieſes Rechtsverhältniſſes iſt nur im
Erbrecht, in Verbindung mit dem Pflichttheil, möglich.
Hat ein Schuldner durch Schenkungen ſein Vermoͤgen
unredlicherweiſe inſolvent gemacht, oder deſſen Inſolvenz
vermehrt, ſo können die Glaubiger dieſe Schenkungen wi-
derrufen, ſelbſt wenn der Empfänger keine Kenntniß von
der Unredlichkeit des Gebers hatte (d). Die genauere Dar-
ſtellung dieſes Rechtsſatzes gehört in die Lehre von der
Inſolvenz der Schuldner.
Der Widerruf des Gebers kommt gleichfalls vor in
zwey Fällen (e), wovon jedoch nur einer noch im heuti-
(c)
(d) War der Erwerber mitwiſ-
ſend, ſo kommt es nicht einmal
auf deſſen Bereicherung an; nur
im Fall der Unwiſſenheit deſſel-
ben iſt daher die Schenkung als
eigenthümliche Bedingung des Wi-
derrufs zu betrachten. Vergl.
§ 145. d. — Manche rechnen da-
hin auch die actio Faviana, aber
mit Unrecht, weil dieſe weder Be-
reicherung, noch Mitwiſſen vor-
ausſetzt, ſo daß bey ihr die Schen-
kung gar keine eigenthümliche
Wirkung hat, ſondern mit allen
anderen Veräußerungen gleich
wirkt: Vgl. § 145. g.
(e) Man könnte dahin auch
noch rechnen den Widerruf der
Brautgeſchenke, wenn die Ehe
nicht zu Stande kommt; allein
dieſer wird vielmehr dadurch be-
gründet, daß man in jenem Fall
die urſprüngliche Schenkung als
ein datum ob causam (non se-
cutam) behandelt. Vgl. § 162. i.
(c) bey den Kaiſern angefragt, und
dieſe antworten ihm: „id quod
.. liberis relinqui necesse est,
ex factis donationibus detrac-
tum, … ad patrimonium tuum
revertetur.” Allein dieſe Worte
können auch von der künftig, nach
dem Tode des Gebers, eintreten-
den Klage der nachgebornen Kin-
der verſtanden werden, ſo daß ſie
eine beruhigende Belehrung über
deren ſpäteres Schickſal enthal-
ten. Ad patrimonium tuum
heißt dann ſo viel als ad here-
ditatem tuam. Abweichender
Meynung iſt Francke S. 517
— 519, unter andern deswegen,
weil es zur Erziehung des posthu-
mus nöthig ſeyn könne; allein
dadurch geht man aus dem Be-
griff der Inofficioſität ganz her-
aus, und verirrt ſich in den Wi-
derruf wegen nachgeborner Kin-
der, der ganz andere Bedingun-
gen und Gründe hat (Note g. h).
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