§. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.)
steller so verstanden worden sind, als hätte er jene Schen- kung als ein eigenthümliches Rechtsinstitut dadurch ganz aufgehoben, daß er sie mit den Legaten völlig verschmol- zen hätte (v). Diese wichtige Streitfrage ist nun vollstän- dig zu untersuchen.
§. 172. V.Schenkung. -- Besondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.)
Die Gleichstellung dieser Art der Schenkung mit den Legaten kann in einem doppelten Sinn aufgefaßt werden: von Seiten der äußeren Form, oder der anzuwendenden Rechtsregeln. Der Streit der alten Juristen betraf, so viel wir wissen, nur den zweyten Punkt: Justinian spricht von beiden, und wir müssen daher den Sinn seiner Vor- schrift nach beiden Seiten feststellen.
Zuerst von der äußeren Form. Seitdem die Insinua- tion, erst aller, dann der großen Schenkungen vorgeschrie- ben war, konnte man fragen, ob dieselbe auch für die Schenkung auf den Todesfall nöthig sey. Justinian ent- scheidet, sie sey nicht durchaus nöthig, sondern es könne sie Jeder dadurch entbehrlich machen, daß er Fünf Zeugen zuziehe, wodurch jede Schenkung dieser Art vollgültig werde. Ich sehe in dieser einfachen Bestimmung nur fol-
(v)L. 4 C. de don. causa mortis (8. 57.), § 1 J. de don. (2. 7.), Nov. 87 pr.
§. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
ſteller ſo verſtanden worden ſind, als hätte er jene Schen- kung als ein eigenthümliches Rechtsinſtitut dadurch ganz aufgehoben, daß er ſie mit den Legaten völlig verſchmol- zen hätte (v). Dieſe wichtige Streitfrage iſt nun vollſtän- dig zu unterſuchen.
§. 172. V.Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
Die Gleichſtellung dieſer Art der Schenkung mit den Legaten kann in einem doppelten Sinn aufgefaßt werden: von Seiten der äußeren Form, oder der anzuwendenden Rechtsregeln. Der Streit der alten Juriſten betraf, ſo viel wir wiſſen, nur den zweyten Punkt: Juſtinian ſpricht von beiden, und wir müſſen daher den Sinn ſeiner Vor- ſchrift nach beiden Seiten feſtſtellen.
Zuerſt von der äußeren Form. Seitdem die Inſinua- tion, erſt aller, dann der großen Schenkungen vorgeſchrie- ben war, konnte man fragen, ob dieſelbe auch für die Schenkung auf den Todesfall nöthig ſey. Juſtinian ent- ſcheidet, ſie ſey nicht durchaus nöthig, ſondern es könne ſie Jeder dadurch entbehrlich machen, daß er Fünf Zeugen zuziehe, wodurch jede Schenkung dieſer Art vollgültig werde. Ich ſehe in dieſer einfachen Beſtimmung nur fol-
(v)L. 4 C. de don. causa mortis (8. 57.), § 1 J. de don. (2. 7.), Nov. 87 pr.
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§. 172. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
ſteller ſo verſtanden worden ſind, als hätte er jene Schen-
kung als ein eigenthümliches Rechtsinſtitut dadurch ganz
aufgehoben, daß er ſie mit den Legaten völlig verſchmol-
zen hätte (v). Dieſe wichtige Streitfrage iſt nun vollſtän-
dig zu unterſuchen.
§. 172.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall. (Fortſetzung.)
Die Gleichſtellung dieſer Art der Schenkung mit den
Legaten kann in einem doppelten Sinn aufgefaßt werden:
von Seiten der äußeren Form, oder der anzuwendenden
Rechtsregeln. Der Streit der alten Juriſten betraf, ſo
viel wir wiſſen, nur den zweyten Punkt: Juſtinian ſpricht
von beiden, und wir müſſen daher den Sinn ſeiner Vor-
ſchrift nach beiden Seiten feſtſtellen.
Zuerſt von der äußeren Form. Seitdem die Inſinua-
tion, erſt aller, dann der großen Schenkungen vorgeſchrie-
ben war, konnte man fragen, ob dieſelbe auch für die
Schenkung auf den Todesfall nöthig ſey. Juſtinian ent-
ſcheidet, ſie ſey nicht durchaus nöthig, ſondern es könne
ſie Jeder dadurch entbehrlich machen, daß er Fünf Zeugen
zuziehe, wodurch jede Schenkung dieſer Art vollgültig
werde. Ich ſehe in dieſer einfachen Beſtimmung nur fol-
(v) L. 4 C. de don. causa mortis (8. 57.), § 1 J. de don.
(2. 7.), Nov. 87 pr.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/275>, abgerufen am 22.11.2024.
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