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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortsetzung.)
sachen sind wir genöthigt, bey den Römern selbst einen
zwiefachen Sprachgebrauch anzunehmen, indem sie das
Wort donatio bald (und am häufigsten) in einem weite-
ren, bald in einem engeren Sinn genommen haben. Je-
ner weitere Sinn knüpfte sich zunächst an den Sprachge-
brauch des täglichen Lebens, welcher jede Liberalität als
donatio zu bezeichnen pflegte, ohne sich in juristische Gränz-
bestimmungen einzulassen; er fand aber auch zuweilen eine
juristische Anwendung, da wo es darauf ankam die po-
sitive Seite der Schenkung hervorzuheben (§ 142). Der
engere Sinn dagegen bezog sich auf die der Schenkung
eigenthümlichen einschränkenden Rechtsregeln, das heißt auf
die negative Seite derselben, welche allein eine subtile Be-
stimmung ihres Begriffs und ihrer Gränzen nöthig macht.

Nachdem wir so den Wortsinn hinreichend bestimmt ha-
ben (welches für das Verständniß der Quellen nöthig war),
können wir diesen fortan auf sich beruhen lassen. Nichts
hindert uns, dem Deutschen Ausdruck Schenkung denje-
nigen Umfang anzuweisen, der unsrem wissenschaftlichen
Zweck der angemessenste ist, das heißt ihn in jenem enge-
ren, eigentlichen Sinn zu gebrauchen, da er die ausschlie-
ßende Anwendbarkeit der positiven Rechtsregeln für die
Schenkung bezeichnet. Wichtig und unerläßlich ist nur die
Anerkennung dieses engeren Begriffs selbst, welcher jenen

den Ausdruck donatio gebraucht.
-- Eben so Celsus (bey Ulpian)
L. 5 § 15 de don. int. vir. 24. 1.).
-- Die Verschiedenheit des Sprach-
gebrauchs in allen diesen Stellen
ist unverkennbar.

§. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortſetzung.)
ſachen ſind wir genöthigt, bey den Römern ſelbſt einen
zwiefachen Sprachgebrauch anzunehmen, indem ſie das
Wort donatio bald (und am häufigſten) in einem weite-
ren, bald in einem engeren Sinn genommen haben. Je-
ner weitere Sinn knüpfte ſich zunächſt an den Sprachge-
brauch des täglichen Lebens, welcher jede Liberalität als
donatio zu bezeichnen pflegte, ohne ſich in juriſtiſche Gränz-
beſtimmungen einzulaſſen; er fand aber auch zuweilen eine
juriſtiſche Anwendung, da wo es darauf ankam die po-
ſitive Seite der Schenkung hervorzuheben (§ 142). Der
engere Sinn dagegen bezog ſich auf die der Schenkung
eigenthümlichen einſchränkenden Rechtsregeln, das heißt auf
die negative Seite derſelben, welche allein eine ſubtile Be-
ſtimmung ihres Begriffs und ihrer Gränzen nöthig macht.

Nachdem wir ſo den Wortſinn hinreichend beſtimmt ha-
ben (welches für das Verſtändniß der Quellen nöthig war),
können wir dieſen fortan auf ſich beruhen laſſen. Nichts
hindert uns, dem Deutſchen Ausdruck Schenkung denje-
nigen Umfang anzuweiſen, der unſrem wiſſenſchaftlichen
Zweck der angemeſſenſte iſt, das heißt ihn in jenem enge-
ren, eigentlichen Sinn zu gebrauchen, da er die ausſchlie-
ßende Anwendbarkeit der poſitiven Rechtsregeln für die
Schenkung bezeichnet. Wichtig und unerläßlich iſt nur die
Anerkennung dieſes engeren Begriffs ſelbſt, welcher jenen

den Ausdruck donatio gebraucht.
— Eben ſo Celſus (bey Ulpian)
L. 5 § 15 de don. int. vir. 24. 1.).
— Die Verſchiedenheit des Sprach-
gebrauchs in allen dieſen Stellen
iſt unverkennbar.
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[15/0029] §. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortſetzung.) ſachen ſind wir genöthigt, bey den Römern ſelbſt einen zwiefachen Sprachgebrauch anzunehmen, indem ſie das Wort donatio bald (und am häufigſten) in einem weite- ren, bald in einem engeren Sinn genommen haben. Je- ner weitere Sinn knüpfte ſich zunächſt an den Sprachge- brauch des täglichen Lebens, welcher jede Liberalität als donatio zu bezeichnen pflegte, ohne ſich in juriſtiſche Gränz- beſtimmungen einzulaſſen; er fand aber auch zuweilen eine juriſtiſche Anwendung, da wo es darauf ankam die po- ſitive Seite der Schenkung hervorzuheben (§ 142). Der engere Sinn dagegen bezog ſich auf die der Schenkung eigenthümlichen einſchränkenden Rechtsregeln, das heißt auf die negative Seite derſelben, welche allein eine ſubtile Be- ſtimmung ihres Begriffs und ihrer Gränzen nöthig macht. Nachdem wir ſo den Wortſinn hinreichend beſtimmt ha- ben (welches für das Verſtändniß der Quellen nöthig war), können wir dieſen fortan auf ſich beruhen laſſen. Nichts hindert uns, dem Deutſchen Ausdruck Schenkung denje- nigen Umfang anzuweiſen, der unſrem wiſſenſchaftlichen Zweck der angemeſſenſte iſt, das heißt ihn in jenem enge- ren, eigentlichen Sinn zu gebrauchen, da er die ausſchlie- ßende Anwendbarkeit der poſitiven Rechtsregeln für die Schenkung bezeichnet. Wichtig und unerläßlich iſt nur die Anerkennung dieſes engeren Begriffs ſelbſt, welcher jenen (l) (l) den Ausdruck donatio gebraucht. — Eben ſo Celſus (bey Ulpian) L. 5 § 15 de don. int. vir. 24. 1.). — Die Verſchiedenheit des Sprach- gebrauchs in allen dieſen Stellen iſt unverkennbar.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/29>, abgerufen am 21.11.2024.