Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. hat dabey nie ein Römischer Jurist gedacht. Hier liegtder Grund, der das Daseyn wahrer Schenkung ausschließt, lediglich in dem oben für die Successionen von Todes we- gen im Allgemeinen aufgestellten Princip. Die bloße mortis causa capio kann zuweilen, eben so Die testamentarische Freylassung war schon deshalb (e) Dieses ist der wahre Sinn
der etwas schwierigen L. 38 de mortis causa don. (39. 6.) "mor- tis causa capitur et quod non cadit in speciem donationis." Marcellus will sagen: die mor- tis c. capio kann den Schein einer donatio an sich tragen, eine uneigentliche Schenkung seyn (wie in dem ersten der im Text angeführten Beyspiele). Aber auch Dasjenige kann mortis c. capio seyn, was nicht einmal diesen Schein an sich trägt (et quod non cadit in speciem donatio- nis), und dafür giebt er nun selbst erläuternde Beyspiele an. -- Hieraus ist es klar, daß das Florentinische et unentbehrlich ist; die Vulgata ließ es weg, weil je- ner, allerdings versteckte, Zusam- menhang des Gedankens nicht er- kannt wurde. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. hat dabey nie ein Römiſcher Juriſt gedacht. Hier liegtder Grund, der das Daſeyn wahrer Schenkung ausſchließt, lediglich in dem oben für die Succeſſionen von Todes we- gen im Allgemeinen aufgeſtellten Princip. Die bloße mortis causa capio kann zuweilen, eben ſo Die teſtamentariſche Freylaſſung war ſchon deshalb (e) Dieſes iſt der wahre Sinn
der etwas ſchwierigen L. 38 de mortis causa don. (39. 6.) „mor- tis causa capitur et quod non cadit in speciem donationis.” Marcellus will ſagen: die mor- tis c. capio kann den Schein einer donatio an ſich tragen, eine uneigentliche Schenkung ſeyn (wie in dem erſten der im Text angeführten Beyſpiele). Aber auch Dasjenige kann mortis c. capio ſeyn, was nicht einmal dieſen Schein an ſich trägt (et quod non cadit in speciem donatio- nis), und dafür giebt er nun ſelbſt erläuternde Beyſpiele an. — Hieraus iſt es klar, daß das Florentiniſche et unentbehrlich iſt; die Vulgata ließ es weg, weil je- ner, allerdings verſteckte, Zuſam- menhang des Gedankens nicht er- kannt wurde. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0036" n="22"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> hat dabey nie ein Römiſcher Juriſt gedacht. Hier liegt<lb/> der Grund, der das Daſeyn wahrer Schenkung ausſchließt,<lb/> lediglich in dem oben für die Succeſſionen von Todes we-<lb/> gen im Allgemeinen aufgeſtellten Princip.</p><lb/> <p>Die bloße <hi rendition="#aq">mortis causa capio</hi> kann zuweilen, eben ſo<lb/> wie das Legat, als eine uneigentliche Schenkung angeſe-<lb/> hen werden; wird z. B. dem Gajus ein Legat von 1000<lb/> gegeben, unter der Bedingung daß er dem Sejus 300<lb/> gebe, ſo iſt nach der Abſicht des Teſtators der letzte Er-<lb/> folg derſelbe, wie wenn aus der Erbſchaft Gajus 700,<lb/> Sejus 300 erhalten hätte. In anderen Fällen wird nicht<lb/> einmal dieſer Schein ſtatt finden, z. B. wenn ein Sklave<lb/> freygelaſſen wurde, unter der Bedingung daß er dem Ga-<lb/> jus 100 zahle; denn nun bekam Gajus aus dem Vermö-<lb/> gen des Teſtators gar Nichts <note place="foot" n="(e)">Dieſes iſt der wahre Sinn<lb/> der etwas ſchwierigen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 38 <hi rendition="#i">de<lb/> mortis causa don.</hi> (39. 6.) „mor-<lb/> tis causa capitur <hi rendition="#i">et quod non<lb/> cadit in speciem donationis.</hi>”</hi><lb/> Marcellus will ſagen: die <hi rendition="#aq">mor-<lb/> tis c. capio</hi> kann den Schein<lb/> einer <hi rendition="#aq">donatio</hi> an ſich tragen,<lb/> eine uneigentliche Schenkung ſeyn<lb/> (wie in dem erſten der im Text<lb/> angeführten Beyſpiele). Aber auch<lb/> Dasjenige kann <hi rendition="#aq">mortis c. capio</hi><lb/> ſeyn, was nicht einmal dieſen<lb/> Schein an ſich trägt (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">et</hi> quod<lb/> non cadit in speciem donatio-<lb/> nis</hi>), und dafür giebt er nun<lb/> ſelbſt erläuternde Beyſpiele an.<lb/> — Hieraus iſt es klar, daß das<lb/> Florentiniſche <hi rendition="#aq">et</hi> unentbehrlich iſt;<lb/> die Vulgata ließ es weg, weil je-<lb/> ner, allerdings verſteckte, Zuſam-<lb/> menhang des Gedankens nicht er-<lb/> kannt wurde.</note>. Eine wahre Schen-<lb/> kung iſt die <hi rendition="#aq">mortis causa capio</hi> niemals.</p><lb/> <p>Die teſtamentariſche Freylaſſung war ſchon deshalb<lb/> keine Schenkung, weil der Freygelaſſene von dem Ver-<lb/> ſtorbenen kein zum Vermögen gehörendes, alſo zu einem<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [22/0036]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
hat dabey nie ein Römiſcher Juriſt gedacht. Hier liegt
der Grund, der das Daſeyn wahrer Schenkung ausſchließt,
lediglich in dem oben für die Succeſſionen von Todes we-
gen im Allgemeinen aufgeſtellten Princip.
Die bloße mortis causa capio kann zuweilen, eben ſo
wie das Legat, als eine uneigentliche Schenkung angeſe-
hen werden; wird z. B. dem Gajus ein Legat von 1000
gegeben, unter der Bedingung daß er dem Sejus 300
gebe, ſo iſt nach der Abſicht des Teſtators der letzte Er-
folg derſelbe, wie wenn aus der Erbſchaft Gajus 700,
Sejus 300 erhalten hätte. In anderen Fällen wird nicht
einmal dieſer Schein ſtatt finden, z. B. wenn ein Sklave
freygelaſſen wurde, unter der Bedingung daß er dem Ga-
jus 100 zahle; denn nun bekam Gajus aus dem Vermö-
gen des Teſtators gar Nichts (e). Eine wahre Schen-
kung iſt die mortis causa capio niemals.
Die teſtamentariſche Freylaſſung war ſchon deshalb
keine Schenkung, weil der Freygelaſſene von dem Ver-
ſtorbenen kein zum Vermögen gehörendes, alſo zu einem
(e) Dieſes iſt der wahre Sinn
der etwas ſchwierigen L. 38 de
mortis causa don. (39. 6.) „mor-
tis causa capitur et quod non
cadit in speciem donationis.”
Marcellus will ſagen: die mor-
tis c. capio kann den Schein
einer donatio an ſich tragen,
eine uneigentliche Schenkung ſeyn
(wie in dem erſten der im Text
angeführten Beyſpiele). Aber auch
Dasjenige kann mortis c. capio
ſeyn, was nicht einmal dieſen
Schein an ſich trägt (et quod
non cadit in speciem donatio-
nis), und dafür giebt er nun
ſelbſt erläuternde Beyſpiele an.
— Hieraus iſt es klar, daß das
Florentiniſche et unentbehrlich iſt;
die Vulgata ließ es weg, weil je-
ner, allerdings verſteckte, Zuſam-
menhang des Gedankens nicht er-
kannt wurde.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |