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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
hat dabey nie ein Römischer Jurist gedacht. Hier liegt
der Grund, der das Daseyn wahrer Schenkung ausschließt,
lediglich in dem oben für die Successionen von Todes we-
gen im Allgemeinen aufgestellten Princip.

Die bloße mortis causa capio kann zuweilen, eben so
wie das Legat, als eine uneigentliche Schenkung angese-
hen werden; wird z. B. dem Gajus ein Legat von 1000
gegeben, unter der Bedingung daß er dem Sejus 300
gebe, so ist nach der Absicht des Testators der letzte Er-
folg derselbe, wie wenn aus der Erbschaft Gajus 700,
Sejus 300 erhalten hätte. In anderen Fällen wird nicht
einmal dieser Schein statt finden, z. B. wenn ein Sklave
freygelassen wurde, unter der Bedingung daß er dem Ga-
jus 100 zahle; denn nun bekam Gajus aus dem Vermö-
gen des Testators gar Nichts (e). Eine wahre Schen-
kung ist die mortis causa capio niemals.

Die testamentarische Freylassung war schon deshalb
keine Schenkung, weil der Freygelassene von dem Ver-
storbenen kein zum Vermögen gehörendes, also zu einem

(e) Dieses ist der wahre Sinn
der etwas schwierigen L. 38 de
mortis causa don.
(39. 6.) "mor-
tis causa capitur et quod non
cadit in speciem donationis.
"

Marcellus will sagen: die mor-
tis c. capio
kann den Schein
einer donatio an sich tragen,
eine uneigentliche Schenkung seyn
(wie in dem ersten der im Text
angeführten Beyspiele). Aber auch
Dasjenige kann mortis c. capio
seyn, was nicht einmal diesen
Schein an sich trägt (et quod
non cadit in speciem donatio-
nis
), und dafür giebt er nun
selbst erläuternde Beyspiele an.
-- Hieraus ist es klar, daß das
Florentinische et unentbehrlich ist;
die Vulgata ließ es weg, weil je-
ner, allerdings versteckte, Zusam-
menhang des Gedankens nicht er-
kannt wurde.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
hat dabey nie ein Römiſcher Juriſt gedacht. Hier liegt
der Grund, der das Daſeyn wahrer Schenkung ausſchließt,
lediglich in dem oben für die Succeſſionen von Todes we-
gen im Allgemeinen aufgeſtellten Princip.

Die bloße mortis causa capio kann zuweilen, eben ſo
wie das Legat, als eine uneigentliche Schenkung angeſe-
hen werden; wird z. B. dem Gajus ein Legat von 1000
gegeben, unter der Bedingung daß er dem Sejus 300
gebe, ſo iſt nach der Abſicht des Teſtators der letzte Er-
folg derſelbe, wie wenn aus der Erbſchaft Gajus 700,
Sejus 300 erhalten hätte. In anderen Fällen wird nicht
einmal dieſer Schein ſtatt finden, z. B. wenn ein Sklave
freygelaſſen wurde, unter der Bedingung daß er dem Ga-
jus 100 zahle; denn nun bekam Gajus aus dem Vermö-
gen des Teſtators gar Nichts (e). Eine wahre Schen-
kung iſt die mortis causa capio niemals.

Die teſtamentariſche Freylaſſung war ſchon deshalb
keine Schenkung, weil der Freygelaſſene von dem Ver-
ſtorbenen kein zum Vermögen gehörendes, alſo zu einem

(e) Dieſes iſt der wahre Sinn
der etwas ſchwierigen L. 38 de
mortis causa don.
(39. 6.) „mor-
tis causa capitur et quod non
cadit in speciem donationis.

Marcellus will ſagen: die mor-
tis c. capio
kann den Schein
einer donatio an ſich tragen,
eine uneigentliche Schenkung ſeyn
(wie in dem erſten der im Text
angeführten Beyſpiele). Aber auch
Dasjenige kann mortis c. capio
ſeyn, was nicht einmal dieſen
Schein an ſich trägt (et quod
non cadit in speciem donatio-
nis
), und dafür giebt er nun
ſelbſt erläuternde Beyſpiele an.
— Hieraus iſt es klar, daß das
Florentiniſche et unentbehrlich iſt;
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[22/0036] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. hat dabey nie ein Römiſcher Juriſt gedacht. Hier liegt der Grund, der das Daſeyn wahrer Schenkung ausſchließt, lediglich in dem oben für die Succeſſionen von Todes we- gen im Allgemeinen aufgeſtellten Princip. Die bloße mortis causa capio kann zuweilen, eben ſo wie das Legat, als eine uneigentliche Schenkung angeſe- hen werden; wird z. B. dem Gajus ein Legat von 1000 gegeben, unter der Bedingung daß er dem Sejus 300 gebe, ſo iſt nach der Abſicht des Teſtators der letzte Er- folg derſelbe, wie wenn aus der Erbſchaft Gajus 700, Sejus 300 erhalten hätte. In anderen Fällen wird nicht einmal dieſer Schein ſtatt finden, z. B. wenn ein Sklave freygelaſſen wurde, unter der Bedingung daß er dem Ga- jus 100 zahle; denn nun bekam Gajus aus dem Vermö- gen des Teſtators gar Nichts (e). Eine wahre Schen- kung iſt die mortis causa capio niemals. Die teſtamentariſche Freylaſſung war ſchon deshalb keine Schenkung, weil der Freygelaſſene von dem Ver- ſtorbenen kein zum Vermögen gehörendes, alſo zu einem (e) Dieſes iſt der wahre Sinn der etwas ſchwierigen L. 38 de mortis causa don. (39. 6.) „mor- tis causa capitur et quod non cadit in speciem donationis.” Marcellus will ſagen: die mor- tis c. capio kann den Schein einer donatio an ſich tragen, eine uneigentliche Schenkung ſeyn (wie in dem erſten der im Text angeführten Beyſpiele). Aber auch Dasjenige kann mortis c. capio ſeyn, was nicht einmal dieſen Schein an ſich trägt (et quod non cadit in speciem donatio- nis), und dafür giebt er nun ſelbſt erläuternde Beyſpiele an. — Hieraus iſt es klar, daß das Florentiniſche et unentbehrlich iſt; die Vulgata ließ es weg, weil je- ner, allerdings verſteckte, Zuſam- menhang des Gedankens nicht er- kannt wurde.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/36>, abgerufen am 21.11.2024.