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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 145. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung.
Geldeswerth anzuschlagendes, Recht erhielt; dennoch kommt
auch hier der Name donatio im uneigentlichen Sinn vor.
Davon wird noch weiter unten (§ 148), in Verbindung mit
der Freylassung unter Lebenden, die Rede seyn.

Dagegen ist allerdings die mortis causa donatio, wie
schon der für sie geltende Kunstausdruck zeigt (f), eine
wahre Schenkung; ja sie war sogar ursprünglich Nichts
als Schenkung. Wie sie späterhin einen zweydeutigeren
Character angenommen hat, halb als Schenkung, halb
als Succession durch letzten Willen, wird weiter unten
(§ 172) gezeigt werden.

§. 145.
V. Schenkung. -- Begriff. 2. Veräußerung.

Das zweyte Erforderniß wahrer Schenkung (§ 142)
war: Bereicherung auf der einen Seite, Verlust auf der
andern. Genauer betrachtet aber zerfällt dieses Element

(f) Dieser Kunstausdruck würde
in der guten alten Zeit nicht ent-
standen seyn, wenn es nicht eine
wahre Schenkung gewesen wäre.
Daß man in der neuesten Gesetz-
gebung donatio propter nuptias
nennt, was in der That nicht
Schenkung ist, beweist dagegen
Nichts. Die schon weit früher
vorkommende donatio ante nup-
tias
war eine wahre Schenkung,
von jeder andern Schenkung gar
nicht verschieden, und wurde nur
besonders hervorgehoben, damit
sie nicht mit der, faktisch so nahe
liegenden, verbotenen donatio
inter virum et uxorem
verwech-
selt würde. Die historische Ent-
wicklung der neuen donatio pro-
pter nuptias
aus der älteren do-
natio ante nuptias
erklärt und
rechtfertigt einigermaßen den un-
genauen Sprachgebrauch in der
Benennung der donatio propter
nuptias.

§. 145. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung.
Geldeswerth anzuſchlagendes, Recht erhielt; dennoch kommt
auch hier der Name donatio im uneigentlichen Sinn vor.
Davon wird noch weiter unten (§ 148), in Verbindung mit
der Freylaſſung unter Lebenden, die Rede ſeyn.

Dagegen iſt allerdings die mortis causa donatio, wie
ſchon der für ſie geltende Kunſtausdruck zeigt (f), eine
wahre Schenkung; ja ſie war ſogar urſprünglich Nichts
als Schenkung. Wie ſie ſpäterhin einen zweydeutigeren
Character angenommen hat, halb als Schenkung, halb
als Succeſſion durch letzten Willen, wird weiter unten
(§ 172) gezeigt werden.

§. 145.
V. Schenkung. — Begriff. 2. Veräußerung.

Das zweyte Erforderniß wahrer Schenkung (§ 142)
war: Bereicherung auf der einen Seite, Verluſt auf der
andern. Genauer betrachtet aber zerfällt dieſes Element

(f) Dieſer Kunſtausdruck würde
in der guten alten Zeit nicht ent-
ſtanden ſeyn, wenn es nicht eine
wahre Schenkung geweſen wäre.
Daß man in der neueſten Geſetz-
gebung donatio propter nuptias
nennt, was in der That nicht
Schenkung iſt, beweiſt dagegen
Nichts. Die ſchon weit früher
vorkommende donatio ante nup-
tias
war eine wahre Schenkung,
von jeder andern Schenkung gar
nicht verſchieden, und wurde nur
beſonders hervorgehoben, damit
ſie nicht mit der, faktiſch ſo nahe
liegenden, verbotenen donatio
inter virum et uxorem
verwech-
ſelt würde. Die hiſtoriſche Ent-
wicklung der neuen donatio pro-
pter nuptias
aus der älteren do-
natio ante nuptias
erklärt und
rechtfertigt einigermaßen den un-
genauen Sprachgebrauch in der
Benennung der donatio propter
nuptias.
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[23/0037] §. 145. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. Geldeswerth anzuſchlagendes, Recht erhielt; dennoch kommt auch hier der Name donatio im uneigentlichen Sinn vor. Davon wird noch weiter unten (§ 148), in Verbindung mit der Freylaſſung unter Lebenden, die Rede ſeyn. Dagegen iſt allerdings die mortis causa donatio, wie ſchon der für ſie geltende Kunſtausdruck zeigt (f), eine wahre Schenkung; ja ſie war ſogar urſprünglich Nichts als Schenkung. Wie ſie ſpäterhin einen zweydeutigeren Character angenommen hat, halb als Schenkung, halb als Succeſſion durch letzten Willen, wird weiter unten (§ 172) gezeigt werden. §. 145. V. Schenkung. — Begriff. 2. Veräußerung. Das zweyte Erforderniß wahrer Schenkung (§ 142) war: Bereicherung auf der einen Seite, Verluſt auf der andern. Genauer betrachtet aber zerfällt dieſes Element (f) Dieſer Kunſtausdruck würde in der guten alten Zeit nicht ent- ſtanden ſeyn, wenn es nicht eine wahre Schenkung geweſen wäre. Daß man in der neueſten Geſetz- gebung donatio propter nuptias nennt, was in der That nicht Schenkung iſt, beweiſt dagegen Nichts. Die ſchon weit früher vorkommende donatio ante nup- tias war eine wahre Schenkung, von jeder andern Schenkung gar nicht verſchieden, und wurde nur beſonders hervorgehoben, damit ſie nicht mit der, faktiſch ſo nahe liegenden, verbotenen donatio inter virum et uxorem verwech- ſelt würde. Die hiſtoriſche Ent- wicklung der neuen donatio pro- pter nuptias aus der älteren do- natio ante nuptias erklärt und rechtfertigt einigermaßen den un- genauen Sprachgebrauch in der Benennung der donatio propter nuptias.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/37>, abgerufen am 21.11.2024.