Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.) mationen gegen städtische Wahlen an die Frist von duomenses gebunden werden, ist so anzuwenden, daß auch die am 61 ten Tage erhobene Reclamation noch ange- nommen werden muß (p). Unter dem dies dieser Stelle ist, nach den oben (§ 182) (p) Die Beziehung unsrer Stelle auf die Reclamationen gegen städtische Wahlen ist sehr alt. Schon die Glosse deutet sie an, indem sie als Parallelstelle die L. 1 C. de temp. et repar. an- führt, jedoch nur als eine unter mehreren. Bulgarus im Com- mentar zum tit. de R. J. hat diese Parallele noch nicht angege- ben. -- J. Gothofredus im Commentar hat diese Beziehung nicht nur bestimmt behauptet, son- dern auch auf überzeugende Weise dargethan. Nur darin bleibt er völlig unbefriedigend, daß er sich mit der Bedeutung von lex als einer gesetzlichen Vorschrift über- haupt begnügt ("haec reg. uti dixi est nominatim de legali praescriptione per menses"), ohne einen bestimmten Römischen Volksschluß, woran doch Paulus nothwendig gedacht haben muß, anzugeben, oder auch nur darnach zu suchen. (q) L. 30 § 1 ad L. J. de adult. (48. 5.). (r) Die Milde macht schon die
Glosse geltend, nach ihr viele An- §. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) mationen gegen ſtädtiſche Wahlen an die Friſt von duomenses gebunden werden, iſt ſo anzuwenden, daß auch die am 61 ten Tage erhobene Reclamation noch ange- nommen werden muß (p). Unter dem dies dieſer Stelle iſt, nach den oben (§ 182) (p) Die Beziehung unſrer Stelle auf die Reclamationen gegen ſtädtiſche Wahlen iſt ſehr alt. Schon die Gloſſe deutet ſie an, indem ſie als Parallelſtelle die L. 1 C. de temp. et repar. an- führt, jedoch nur als eine unter mehreren. Bulgarus im Com- mentar zum tit. de R. J. hat dieſe Parallele noch nicht angege- ben. — J. Gothofredus im Commentar hat dieſe Beziehung nicht nur beſtimmt behauptet, ſon- dern auch auf überzeugende Weiſe dargethan. Nur darin bleibt er völlig unbefriedigend, daß er ſich mit der Bedeutung von lex als einer geſetzlichen Vorſchrift über- haupt begnügt („haec reg. uti dixi est nominatim de legali praescriptione per menses”), ohne einen beſtimmten Römiſchen Volksſchluß, woran doch Paulus nothwendig gedacht haben muß, anzugeben, oder auch nur darnach zu ſuchen. (q) L. 30 § 1 ad L. J. de adult. (48. 5.). (r) Die Milde macht ſchon die
Gloſſe geltend, nach ihr viele An- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p> <pb facs="#f0409" n="395"/> <fw place="top" type="header">§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)</fw><lb/> <hi rendition="#et">mationen gegen ſtädtiſche Wahlen an die Friſt von <hi rendition="#aq">duo<lb/> menses</hi> gebunden werden, iſt ſo anzuwenden, daß auch<lb/> die am 61 ten Tage erhobene Reclamation noch ange-<lb/> nommen werden muß <note place="foot" n="(p)">Die Beziehung unſrer Stelle<lb/> auf die Reclamationen gegen<lb/> ſtädtiſche Wahlen iſt ſehr alt.<lb/> Schon die Gloſſe deutet ſie an,<lb/> indem ſie als Parallelſtelle die<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. de temp. et repar.</hi></hi> an-<lb/> führt, jedoch nur als eine unter<lb/> mehreren. Bulgarus im Com-<lb/> mentar zum <hi rendition="#aq">tit. de R. J.</hi> hat<lb/> dieſe Parallele noch nicht angege-<lb/> ben. — J. <hi rendition="#g">Gothofredus</hi> im<lb/> Commentar hat dieſe Beziehung<lb/> nicht nur beſtimmt behauptet, ſon-<lb/> dern auch auf überzeugende Weiſe<lb/> dargethan. Nur darin bleibt er<lb/> völlig unbefriedigend, daß er ſich<lb/> mit der Bedeutung von <hi rendition="#aq">lex</hi> als<lb/> einer geſetzlichen Vorſchrift über-<lb/> haupt begnügt (<hi rendition="#aq">„haec reg. uti<lb/> dixi est nominatim de <hi rendition="#i">legali</hi><lb/> praescriptione <hi rendition="#i">per menses</hi>”</hi>),<lb/> ohne einen beſtimmten Römiſchen<lb/> Volksſchluß, woran doch Paulus<lb/> nothwendig gedacht haben muß,<lb/> anzugeben, oder auch nur darnach<lb/> zu ſuchen.</note>.</hi> </p><lb/> <p>Unter dem <hi rendition="#aq">dies</hi> dieſer Stelle iſt, nach den oben (§ 182)<lb/> dargelegten Gründen, ein Kalendertag zu verſtehen. Den<lb/> größten Anſtoß aber erregte von jeher ſehr natürlich die<lb/> Zahl 61, die weder mit der gewöhnlichen Berechnung des<lb/> Monats zu 30 Tagen vereinbar ſchien, noch mit der an-<lb/> derwärts vorkommenden Beſtimmung, daß die Anklage<lb/> wegen Ehebruchs nothwendig am ſechzigſten Tage erhoben<lb/> werden müſſe <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 30 § 1 <hi rendition="#i">ad L. J. de<lb/> adult.</hi></hi> (48. 5.).</note>. Die Meiſten nahmen von jeher an, es<lb/> werde hier aus beſonderer Milde ein Tag zugegeben, und<lb/> da doch die Stelle ſo allgemein gefaßt, und mit der Vor-<lb/> ſchrift über den Ehebruch ſchwer vereinbar war, ſo wurde<lb/> hinzugefügt, die Milde gelte nur da, wo <hi rendition="#aq">menses,</hi> nicht<lb/> wo <hi rendition="#aq">dies</hi> in einem Geſetz erwähnt würden <note xml:id="seg2pn_76_1" next="#seg2pn_76_2" place="foot" n="(r)">Die Milde macht ſchon die<lb/> Gloſſe geltend, nach ihr viele An-</note>. Daß dieſe,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [395/0409]
§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
mationen gegen ſtädtiſche Wahlen an die Friſt von duo
menses gebunden werden, iſt ſo anzuwenden, daß auch
die am 61 ten Tage erhobene Reclamation noch ange-
nommen werden muß (p).
Unter dem dies dieſer Stelle iſt, nach den oben (§ 182)
dargelegten Gründen, ein Kalendertag zu verſtehen. Den
größten Anſtoß aber erregte von jeher ſehr natürlich die
Zahl 61, die weder mit der gewöhnlichen Berechnung des
Monats zu 30 Tagen vereinbar ſchien, noch mit der an-
derwärts vorkommenden Beſtimmung, daß die Anklage
wegen Ehebruchs nothwendig am ſechzigſten Tage erhoben
werden müſſe (q). Die Meiſten nahmen von jeher an, es
werde hier aus beſonderer Milde ein Tag zugegeben, und
da doch die Stelle ſo allgemein gefaßt, und mit der Vor-
ſchrift über den Ehebruch ſchwer vereinbar war, ſo wurde
hinzugefügt, die Milde gelte nur da, wo menses, nicht
wo dies in einem Geſetz erwähnt würden (r). Daß dieſe,
(p) Die Beziehung unſrer Stelle
auf die Reclamationen gegen
ſtädtiſche Wahlen iſt ſehr alt.
Schon die Gloſſe deutet ſie an,
indem ſie als Parallelſtelle die
L. 1 C. de temp. et repar. an-
führt, jedoch nur als eine unter
mehreren. Bulgarus im Com-
mentar zum tit. de R. J. hat
dieſe Parallele noch nicht angege-
ben. — J. Gothofredus im
Commentar hat dieſe Beziehung
nicht nur beſtimmt behauptet, ſon-
dern auch auf überzeugende Weiſe
dargethan. Nur darin bleibt er
völlig unbefriedigend, daß er ſich
mit der Bedeutung von lex als
einer geſetzlichen Vorſchrift über-
haupt begnügt („haec reg. uti
dixi est nominatim de legali
praescriptione per menses”),
ohne einen beſtimmten Römiſchen
Volksſchluß, woran doch Paulus
nothwendig gedacht haben muß,
anzugeben, oder auch nur darnach
zu ſuchen.
(q) L. 30 § 1 ad L. J. de
adult. (48. 5.).
(r) Die Milde macht ſchon die
Gloſſe geltend, nach ihr viele An-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |