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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 199. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung.
vordenkliche Zeit allein, zur Anwendung komme, so daß
nicht bey einem und demselben Gegenstand beide Institute
(das eine als Surrogat des andern) angewendet werden.
Von diesem letzten Satz giebt es eine einzige Ausnahme
im canonischen Recht, wenn gegen eine Kirche ein Recht
durch Zeitlauf erworben werden soll im Widerspruch mit
den Regeln der Kirchenverfassung: in diesem Fall soll,
wenn ein Titel vorhanden ist, die gewöhnliche Ersitzung,
wenn ein solcher fehlt, die unvordenkliche Zeit als Surro-
gat in Anwendung kommen (§ 198).

Man hat insbesondere die Frage aufgeworfen, ob eine
sogenannte res merae facultatis durch unvordenkliche Zeit
erworben werden könne. Diese Frage muß nach den hier
aufgestellten Regeln schon deswegen verneint werden, weil
dabey rein privatrechtliche Verhältnisse zum Grund liegen.
So ist es, wenn ein gewöhnliches Pachtverhältniß durch
mehrere Geschlechter stillschweigend verlängert wird, und
nun der Pächter dem Eigenthümer das Recht der Kündi-
gung wegen unvordenklicher Verjährung bestreitet. Eben
so, wenn über Menschengedenken die Einwohner eines
Dorfes ihre Bedürfnisse von einem benachbarten Handels-
haus, dessen Firma unverändert geblieben ist, ununterbro-
chen gekauft haben, und nun verhindert werden sollen,
von einem andern Handelsmann zu kaufen. -- Es kommt
aber in diesen Fällen noch ein weit entscheidenderer Grund
hinzu, welcher die Wirkung der unvordenklichen Zeit selbst
dann ausschließen würde, wenn diese auf Verhältnisse des

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§. 199. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung.
vordenkliche Zeit allein, zur Anwendung komme, ſo daß
nicht bey einem und demſelben Gegenſtand beide Inſtitute
(das eine als Surrogat des andern) angewendet werden.
Von dieſem letzten Satz giebt es eine einzige Ausnahme
im canoniſchen Recht, wenn gegen eine Kirche ein Recht
durch Zeitlauf erworben werden ſoll im Widerſpruch mit
den Regeln der Kirchenverfaſſung: in dieſem Fall ſoll,
wenn ein Titel vorhanden iſt, die gewöhnliche Erſitzung,
wenn ein ſolcher fehlt, die unvordenkliche Zeit als Surro-
gat in Anwendung kommen (§ 198).

Man hat insbeſondere die Frage aufgeworfen, ob eine
ſogenannte res merae facultatis durch unvordenkliche Zeit
erworben werden könne. Dieſe Frage muß nach den hier
aufgeſtellten Regeln ſchon deswegen verneint werden, weil
dabey rein privatrechtliche Verhältniſſe zum Grund liegen.
So iſt es, wenn ein gewöhnliches Pachtverhältniß durch
mehrere Geſchlechter ſtillſchweigend verlängert wird, und
nun der Pächter dem Eigenthümer das Recht der Kündi-
gung wegen unvordenklicher Verjährung beſtreitet. Eben
ſo, wenn über Menſchengedenken die Einwohner eines
Dorfes ihre Bedürfniſſe von einem benachbarten Handels-
haus, deſſen Firma unverändert geblieben iſt, ununterbro-
chen gekauft haben, und nun verhindert werden ſollen,
von einem andern Handelsmann zu kaufen. — Es kommt
aber in dieſen Fällen noch ein weit entſcheidenderer Grund
hinzu, welcher die Wirkung der unvordenklichen Zeit ſelbſt
dann ausſchließen würde, wenn dieſe auf Verhältniſſe des

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[515/0529] §. 199. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. vordenkliche Zeit allein, zur Anwendung komme, ſo daß nicht bey einem und demſelben Gegenſtand beide Inſtitute (das eine als Surrogat des andern) angewendet werden. Von dieſem letzten Satz giebt es eine einzige Ausnahme im canoniſchen Recht, wenn gegen eine Kirche ein Recht durch Zeitlauf erworben werden ſoll im Widerſpruch mit den Regeln der Kirchenverfaſſung: in dieſem Fall ſoll, wenn ein Titel vorhanden iſt, die gewöhnliche Erſitzung, wenn ein ſolcher fehlt, die unvordenkliche Zeit als Surro- gat in Anwendung kommen (§ 198). Man hat insbeſondere die Frage aufgeworfen, ob eine ſogenannte res merae facultatis durch unvordenkliche Zeit erworben werden könne. Dieſe Frage muß nach den hier aufgeſtellten Regeln ſchon deswegen verneint werden, weil dabey rein privatrechtliche Verhältniſſe zum Grund liegen. So iſt es, wenn ein gewöhnliches Pachtverhältniß durch mehrere Geſchlechter ſtillſchweigend verlängert wird, und nun der Pächter dem Eigenthümer das Recht der Kündi- gung wegen unvordenklicher Verjährung beſtreitet. Eben ſo, wenn über Menſchengedenken die Einwohner eines Dorfes ihre Bedürfniſſe von einem benachbarten Handels- haus, deſſen Firma unverändert geblieben iſt, ununterbro- chen gekauft haben, und nun verhindert werden ſollen, von einem andern Handelsmann zu kaufen. — Es kommt aber in dieſen Fällen noch ein weit entſcheidenderer Grund hinzu, welcher die Wirkung der unvordenklichen Zeit ſelbſt dann ausſchließen würde, wenn dieſe auf Verhältniſſe des 33*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/529>, abgerufen am 22.11.2024.