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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 201. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Forts.)
so kommt es nicht sowohl darauf an, ob die unvordenk-
liche Zeit in der That eine Verjährung ist, als ob dieser
Gesetzgeber sie für eine Verjährung angesehen hat. --
Zweytens folgt aus unsrer Ansicht, daß gegen den Ablauf
der unvordenklichen Zeit keine Restitution möglich ist, da eine
solche überhaupt nur gegen Änderungen des Rechtszustan-
des, nicht gegen bloße Vermuthungen, nachgesucht werden
kann. Von Erheblichkeit ist indessen diese Folgerung nicht,
da auch schon gegen wirkliche Klagverjährungen, wenn sie
nur wenigstens 30 Jahre betragen, alle Restitution aus-
drücklich untersagt ist (f). -- Die wichtigste Folge liegt
aber darin, daß gegen die unvordenkliche Zeit, als eine
bloße Vermuthung, noch immer ein Beweis des Gegen-
theils zulässig ist, anstatt daß von einem solchen gegen
die vollendete Ersitzung oder Klagverjährung niemals die
Rede seyn kann. Dieser wichtige Satz muß jedoch ge-
nauer bestimmt werden, da er auf mancherley Weise mis-
verstanden worden ist.

Es ist in diesem Satz nicht die Rede von dem schon
oben (§ 200) erwähnten directen Gegenbeweis, darauf ge-
richtet, daß der streitige Besitz nicht in den beiden letzten
Menschenaltern ununterbrochen vorhanden gewesen ist. Denn
wenn dieser geführt wird, so ist der unvordenkliche Besitz
gar nicht vorhanden, also auch nicht die durch ihn be-

(f) L. 3 C. de praescr. XXX.
(7. 39). Aus diesem Grund ver-
wirft auch Pfeiffer § 20 ganz
consequent die Restitution gegen
unvordenkliche Zeit.
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§. 201. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.)
ſo kommt es nicht ſowohl darauf an, ob die unvordenk-
liche Zeit in der That eine Verjährung iſt, als ob dieſer
Geſetzgeber ſie für eine Verjährung angeſehen hat. —
Zweytens folgt aus unſrer Anſicht, daß gegen den Ablauf
der unvordenklichen Zeit keine Reſtitution möglich iſt, da eine
ſolche überhaupt nur gegen Änderungen des Rechtszuſtan-
des, nicht gegen bloße Vermuthungen, nachgeſucht werden
kann. Von Erheblichkeit iſt indeſſen dieſe Folgerung nicht,
da auch ſchon gegen wirkliche Klagverjährungen, wenn ſie
nur wenigſtens 30 Jahre betragen, alle Reſtitution aus-
drücklich unterſagt iſt (f). — Die wichtigſte Folge liegt
aber darin, daß gegen die unvordenkliche Zeit, als eine
bloße Vermuthung, noch immer ein Beweis des Gegen-
theils zuläſſig iſt, anſtatt daß von einem ſolchen gegen
die vollendete Erſitzung oder Klagverjährung niemals die
Rede ſeyn kann. Dieſer wichtige Satz muß jedoch ge-
nauer beſtimmt werden, da er auf mancherley Weiſe mis-
verſtanden worden iſt.

Es iſt in dieſem Satz nicht die Rede von dem ſchon
oben (§ 200) erwähnten directen Gegenbeweis, darauf ge-
richtet, daß der ſtreitige Beſitz nicht in den beiden letzten
Menſchenaltern ununterbrochen vorhanden geweſen iſt. Denn
wenn dieſer geführt wird, ſo iſt der unvordenkliche Beſitz
gar nicht vorhanden, alſo auch nicht die durch ihn be-

(f) L. 3 C. de praescr. XXX.
(7. 39). Aus dieſem Grund ver-
wirft auch Pfeiffer § 20 ganz
conſequent die Reſtitution gegen
unvordenkliche Zeit.
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[531/0545] §. 201. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Anwendung. (Fortſ.) ſo kommt es nicht ſowohl darauf an, ob die unvordenk- liche Zeit in der That eine Verjährung iſt, als ob dieſer Geſetzgeber ſie für eine Verjährung angeſehen hat. — Zweytens folgt aus unſrer Anſicht, daß gegen den Ablauf der unvordenklichen Zeit keine Reſtitution möglich iſt, da eine ſolche überhaupt nur gegen Änderungen des Rechtszuſtan- des, nicht gegen bloße Vermuthungen, nachgeſucht werden kann. Von Erheblichkeit iſt indeſſen dieſe Folgerung nicht, da auch ſchon gegen wirkliche Klagverjährungen, wenn ſie nur wenigſtens 30 Jahre betragen, alle Reſtitution aus- drücklich unterſagt iſt (f). — Die wichtigſte Folge liegt aber darin, daß gegen die unvordenkliche Zeit, als eine bloße Vermuthung, noch immer ein Beweis des Gegen- theils zuläſſig iſt, anſtatt daß von einem ſolchen gegen die vollendete Erſitzung oder Klagverjährung niemals die Rede ſeyn kann. Dieſer wichtige Satz muß jedoch ge- nauer beſtimmt werden, da er auf mancherley Weiſe mis- verſtanden worden iſt. Es iſt in dieſem Satz nicht die Rede von dem ſchon oben (§ 200) erwähnten directen Gegenbeweis, darauf ge- richtet, daß der ſtreitige Beſitz nicht in den beiden letzten Menſchenaltern ununterbrochen vorhanden geweſen iſt. Denn wenn dieſer geführt wird, ſo iſt der unvordenkliche Beſitz gar nicht vorhanden, alſo auch nicht die durch ihn be- (f) L. 3 C. de praescr. XXX. (7. 39). Aus dieſem Grund ver- wirft auch Pfeiffer § 20 ganz conſequent die Reſtitution gegen unvordenkliche Zeit. 34*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/545>, abgerufen am 22.11.2024.