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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
dingte Vermuthung, also kann auch nicht davon die Rede
seyn, dieser Vermuthung durch Beweis ihre gewöhnliche
Kraft zu entziehen. Dieser Gegenbeweis ist auch gegen
das behauptete Daseyn einer Tradition oder Usucapion
zulässig, die doch gewiß wahre Rechtserwerbungen sind (g).
-- Noch weniger darf behauptet werden, daß dieser di-
recte Gegenbeweis, wenn er jetzt mislang, und daher die
unvordenkliche Zeit mit ihren Folgen rechtskräftig aner-
kannt wurde, künftig von Neuem versucht werden könnte,
weil doch nur eine Vermuthung vorhanden sey. Durch
diese Behauptung wird die selbstständige Wirksamkeit des
rechtskräftigen Urtheils verkannt, bey welchem es nun
ganz gleichgültig ist, ob es durch eine Vermuthung, durch
einen wahren Beweis, oder selbst durch einen irrig ange-
nommenen Beweis, veranlaßt worden war (h). -- Der
wahre Sinn jenes Satzes besteht aber darin, daß der Ge-
genbeweis die aus den zwey letzten Menschenaltern her-
vorgehende Vermuthung durch solche Thatsachen entkräften
darf, die aus einer noch früheren Zeit hergenommen sind.
Es fragt sich nun, worin diese ältere Thatsachen bestehen
müssen, um zu dem erwähnten Zweck tauglich zu seyn (i).

Aus dem ununterbrochenen Zustand der zwey letzten
Menschenalter wurde die Vermuthung hergenommen, daß

(g) Pfeiffer § 19. 20.
(h) Unterholzner § 147.
Arndts S. 134.
(i) Hierüber sind zu vergleichen
Wernher p. 747. Böhmer § 42.
Kress p. 35 -- 37. p. 114. 115.
Neller p.
112--114. Unter-
holzner
§ 150. Pfeiffer S.
67 -- 71. Arndts S. 160, die
insgesammt, mehr oder weniger
vollständig, die hier vorgetragene
Lehre vertheidigen.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dingte Vermuthung, alſo kann auch nicht davon die Rede
ſeyn, dieſer Vermuthung durch Beweis ihre gewöhnliche
Kraft zu entziehen. Dieſer Gegenbeweis iſt auch gegen
das behauptete Daſeyn einer Tradition oder Uſucapion
zuläſſig, die doch gewiß wahre Rechtserwerbungen ſind (g).
— Noch weniger darf behauptet werden, daß dieſer di-
recte Gegenbeweis, wenn er jetzt mislang, und daher die
unvordenkliche Zeit mit ihren Folgen rechtskräftig aner-
kannt wurde, künftig von Neuem verſucht werden könnte,
weil doch nur eine Vermuthung vorhanden ſey. Durch
dieſe Behauptung wird die ſelbſtſtändige Wirkſamkeit des
rechtskräftigen Urtheils verkannt, bey welchem es nun
ganz gleichgültig iſt, ob es durch eine Vermuthung, durch
einen wahren Beweis, oder ſelbſt durch einen irrig ange-
nommenen Beweis, veranlaßt worden war (h). — Der
wahre Sinn jenes Satzes beſteht aber darin, daß der Ge-
genbeweis die aus den zwey letzten Menſchenaltern her-
vorgehende Vermuthung durch ſolche Thatſachen entkräften
darf, die aus einer noch früheren Zeit hergenommen ſind.
Es fragt ſich nun, worin dieſe ältere Thatſachen beſtehen
müſſen, um zu dem erwähnten Zweck tauglich zu ſeyn (i).

Aus dem ununterbrochenen Zuſtand der zwey letzten
Menſchenalter wurde die Vermuthung hergenommen, daß

(g) Pfeiffer § 19. 20.
(h) Unterholzner § 147.
Arndts S. 134.
(i) Hierüber ſind zu vergleichen
Wernher p. 747. Böhmer § 42.
Kress p. 35 — 37. p. 114. 115.
Neller p.
112—114. Unter-
holzner
§ 150. Pfeiffer S.
67 — 71. Arndts S. 160, die
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vollſtändig, die hier vorgetragene
Lehre vertheidigen.
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[532/0546] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dingte Vermuthung, alſo kann auch nicht davon die Rede ſeyn, dieſer Vermuthung durch Beweis ihre gewöhnliche Kraft zu entziehen. Dieſer Gegenbeweis iſt auch gegen das behauptete Daſeyn einer Tradition oder Uſucapion zuläſſig, die doch gewiß wahre Rechtserwerbungen ſind (g). — Noch weniger darf behauptet werden, daß dieſer di- recte Gegenbeweis, wenn er jetzt mislang, und daher die unvordenkliche Zeit mit ihren Folgen rechtskräftig aner- kannt wurde, künftig von Neuem verſucht werden könnte, weil doch nur eine Vermuthung vorhanden ſey. Durch dieſe Behauptung wird die ſelbſtſtändige Wirkſamkeit des rechtskräftigen Urtheils verkannt, bey welchem es nun ganz gleichgültig iſt, ob es durch eine Vermuthung, durch einen wahren Beweis, oder ſelbſt durch einen irrig ange- nommenen Beweis, veranlaßt worden war (h). — Der wahre Sinn jenes Satzes beſteht aber darin, daß der Ge- genbeweis die aus den zwey letzten Menſchenaltern her- vorgehende Vermuthung durch ſolche Thatſachen entkräften darf, die aus einer noch früheren Zeit hergenommen ſind. Es fragt ſich nun, worin dieſe ältere Thatſachen beſtehen müſſen, um zu dem erwähnten Zweck tauglich zu ſeyn (i). Aus dem ununterbrochenen Zuſtand der zwey letzten Menſchenalter wurde die Vermuthung hergenommen, daß (g) Pfeiffer § 19. 20. (h) Unterholzner § 147. Arndts S. 134. (i) Hierüber ſind zu vergleichen Wernher p. 747. Böhmer § 42. Kress p. 35 — 37. p. 114. 115. Neller p. 112—114. Unter- holzner § 150. Pfeiffer S. 67 — 71. Arndts S. 160, die insgeſammt, mehr oder weniger vollſtändig, die hier vorgetragene Lehre vertheidigen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/546>, abgerufen am 22.11.2024.