Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 202. Ungültigkeit der juristischen Thatsachen. Kunstausdruck für diesen Fall ist Nichtigkeit. Was zurgenaueren Bestimmung dieses Rechtsbegriffs zu sagen ist, wird erst bey dem folgenden Gegensatz deutlich gemacht werden können. Die unvollständige Ungültigkeit ist ihrer Natur nach Anstatt daß die Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses in (a) So z. B. die actio quod metus caussa, Pauliana, u. s. w. (b) Besonders ausgebildet er- scheint dieses bey den Obligatio- nen, welche bald ipso jure un- gültig (nichtig) sind, bald per exceptionem; doch findet sich die Exception als Entkräftungsmittel auch bey anderen Rechten als Obligationen. Die umfassendste und wichtigste Exception dieser Art ist die doli exceptio. (c) Wenn z. B. dem Ehemann
eine Dos gegeben, nachher aber die Ehe getrennt wird, so hört der Grund auf, um dessen Wil- len allein er die Dos besaß, und die Aufgabe geht dahin, den frü- heren Zustand wieder herzustel- len; dieses geschieht aber, nach dem älteren Recht, lediglich durch eine persönliche Klage auf Rück- übertragung der empfangenen Dotalsachen. -- Eben so, wenn ein früherer Verkäufer das pac- tum de retrovendendo geltend machen will. L. 2 C. de pactis inter emt. (4. 54.). §. 202. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. Kunſtausdruck für dieſen Fall iſt Nichtigkeit. Was zurgenaueren Beſtimmung dieſes Rechtsbegriffs zu ſagen iſt, wird erſt bey dem folgenden Gegenſatz deutlich gemacht werden können. Die unvollſtändige Ungültigkeit iſt ihrer Natur nach Anſtatt daß die Nichtigkeit des Rechtsverhältniſſes in (a) So z. B. die actio quod metus caussa, Pauliana, u. ſ. w. (b) Beſonders ausgebildet er- ſcheint dieſes bey den Obligatio- nen, welche bald ipso jure un- gültig (nichtig) ſind, bald per exceptionem; doch findet ſich die Exception als Entkräftungsmittel auch bey anderen Rechten als Obligationen. Die umfaſſendſte und wichtigſte Exception dieſer Art iſt die doli exceptio. (c) Wenn z. B. dem Ehemann
eine Dos gegeben, nachher aber die Ehe getrennt wird, ſo hört der Grund auf, um deſſen Wil- len allein er die Dos beſaß, und die Aufgabe geht dahin, den frü- heren Zuſtand wieder herzuſtel- len; dieſes geſchieht aber, nach dem älteren Recht, lediglich durch eine perſönliche Klage auf Rück- übertragung der empfangenen Dotalſachen. — Eben ſo, wenn ein früherer Verkäufer das pac- tum de retrovendendo geltend machen will. L. 2 C. de pactis inter emt. (4. 54.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0551" n="537"/><fw place="top" type="header">§. 202. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen.</fw><lb/> Kunſtausdruck für dieſen Fall iſt <hi rendition="#g">Nichtigkeit</hi>. Was zur<lb/> genaueren Beſtimmung dieſes Rechtsbegriffs zu ſagen iſt,<lb/> wird erſt bey dem folgenden Gegenſatz deutlich gemacht<lb/> werden können.</p><lb/> <p>Die unvollſtändige Ungültigkeit iſt ihrer Natur nach<lb/> höchſt mannichfaltig, da ſie in den verſchiedenſten Arten<lb/> und Graden der Gegenwirkung gegen eine juriſtiſche That-<lb/> ſache denkbar iſt. Sie kommt vor in Geſtalt einer Klage <note place="foot" n="(a)">So z. B. die <hi rendition="#aq">actio quod<lb/> metus caussa, Pauliana,</hi> u. ſ. w.</note>,<lb/> einer Exception <note place="foot" n="(b)">Beſonders ausgebildet er-<lb/> ſcheint dieſes bey den Obligatio-<lb/> nen, welche bald <hi rendition="#aq">ipso jure</hi> un-<lb/> gültig (nichtig) ſind, bald <hi rendition="#aq">per<lb/> exceptionem;</hi> doch findet ſich die<lb/> Exception als Entkräftungsmittel<lb/> auch bey anderen Rechten als<lb/> Obligationen. Die umfaſſendſte<lb/> und wichtigſte Exception dieſer<lb/> Art iſt die <hi rendition="#aq">doli exceptio.</hi></note>, einer Obligation auf neue juriſtiſche<lb/> Handlung von einem, der früheren Thatſache entgegenge-<lb/> ſetzten, Erfolg <note place="foot" n="(c)">Wenn z. B. dem Ehemann<lb/> eine Dos gegeben, nachher aber<lb/> die Ehe getrennt wird, ſo hört<lb/> der Grund auf, um deſſen Wil-<lb/> len allein er die Dos beſaß, und<lb/> die Aufgabe geht dahin, den frü-<lb/> heren Zuſtand wieder herzuſtel-<lb/> len; dieſes geſchieht aber, nach<lb/> dem älteren Recht, lediglich durch<lb/> eine perſönliche Klage auf Rück-<lb/> übertragung der empfangenen<lb/> Dotalſachen. — Eben ſo, wenn<lb/> ein früherer Verkäufer das <hi rendition="#aq">pac-<lb/> tum de retrovendendo</hi> geltend<lb/> machen will. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de pactis<lb/> inter emt.</hi></hi> (4. 54.).</note>; ferner durch den Antrag auf Reſtitu-<lb/> tion, oder auf <hi rendition="#aq">Bonorum possessio contra tabulas.</hi> Ich<lb/> bezeichne dieſe höchſt mannichfaltigen Fälle mit dem ge-<lb/> meinſamen Namen der <hi rendition="#g">Anfechtbarkeit</hi> eines Rechtsver-<lb/> hältniſſes.</p><lb/> <p>Anſtatt daß die Nichtigkeit des Rechtsverhältniſſes in<lb/> der bloßen Veneinung deſſelben beſtand, müſſen wir in der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [537/0551]
§. 202. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen.
Kunſtausdruck für dieſen Fall iſt Nichtigkeit. Was zur
genaueren Beſtimmung dieſes Rechtsbegriffs zu ſagen iſt,
wird erſt bey dem folgenden Gegenſatz deutlich gemacht
werden können.
Die unvollſtändige Ungültigkeit iſt ihrer Natur nach
höchſt mannichfaltig, da ſie in den verſchiedenſten Arten
und Graden der Gegenwirkung gegen eine juriſtiſche That-
ſache denkbar iſt. Sie kommt vor in Geſtalt einer Klage (a),
einer Exception (b), einer Obligation auf neue juriſtiſche
Handlung von einem, der früheren Thatſache entgegenge-
ſetzten, Erfolg (c); ferner durch den Antrag auf Reſtitu-
tion, oder auf Bonorum possessio contra tabulas. Ich
bezeichne dieſe höchſt mannichfaltigen Fälle mit dem ge-
meinſamen Namen der Anfechtbarkeit eines Rechtsver-
hältniſſes.
Anſtatt daß die Nichtigkeit des Rechtsverhältniſſes in
der bloßen Veneinung deſſelben beſtand, müſſen wir in der
(a) So z. B. die actio quod
metus caussa, Pauliana, u. ſ. w.
(b) Beſonders ausgebildet er-
ſcheint dieſes bey den Obligatio-
nen, welche bald ipso jure un-
gültig (nichtig) ſind, bald per
exceptionem; doch findet ſich die
Exception als Entkräftungsmittel
auch bey anderen Rechten als
Obligationen. Die umfaſſendſte
und wichtigſte Exception dieſer
Art iſt die doli exceptio.
(c) Wenn z. B. dem Ehemann
eine Dos gegeben, nachher aber
die Ehe getrennt wird, ſo hört
der Grund auf, um deſſen Wil-
len allein er die Dos beſaß, und
die Aufgabe geht dahin, den frü-
heren Zuſtand wieder herzuſtel-
len; dieſes geſchieht aber, nach
dem älteren Recht, lediglich durch
eine perſönliche Klage auf Rück-
übertragung der empfangenen
Dotalſachen. — Eben ſo, wenn
ein früherer Verkäufer das pac-
tum de retrovendendo geltend
machen will. L. 2 C. de pactis
inter emt. (4. 54.).
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