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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Anfechtbarkeit stets ein eigenes, neues, entgegenwirkendes
Recht einer andern Person erkennen. Dieses entgegenwir-
kende Recht hat eine selbstständige Natur, und kann daher
auch wieder von besonderen Schicksalen betroffen werden;
es kann ganz oder theilweise entkräftet werden (d), wo-
durch dann wieder das ursprüngliche Recht, von dieser
Hemmung befreyt, seine volle Wirksamkeit behauptet, wel-
ches im Fall der Nichtigkeit niemals vorkommen kann.

Die Römischen Juristen pflegen den Gegensatz der Nich-
tigkeit und Anfechtbarkeit mit großer Sicherheit zu behan-
deln, und es werden selten Fälle vorkommen, worin die
Anwendung des einen oder des andern Begriffs zweifel-
haft bleiben möchte; selbst ihre Kunstausdrücke sind in den
wichtigsten Anwendungen bestimmt und unzweydeutig, ob-
gleich es auch nicht an einzelnen Fällen eines schwanken-
den Sprachgebrauchs fehlt (e).



2) Unentschieden oder ungewiß nenne ich diejenige Un-
gültigkeit, deren Eintritt von zukünftigen, ungewissen That-

(d) So z. B. die entgegen wir-
kende Klage durch Verjährung,
die B. P. c. t. durch Ablauf ihrer
Frist, die Exception durch eine
entgegenstehende Replication.
(e) In L. 22 quae in fraud.
(42. 8.) wird eine Veräußerung
nullius momenti genannt, so daß
man sie für nichtig halten könnte,
da sie doch nur mit der Pauliana
actio
zurück gefordert werden
kann. -- Eben so drückt rescin-
dere
gewöhnlich die Nichtigkeit
aus, und zwar diejenige, welche
erst in der Folge eintritt (die
ungleichzeitige). Nicht selten wird
aber das Wort auch von ande-
ren Fällen der Ungültigkeit ge-
braucht. Vgl. Brissonius v. re-
scindere.
Bey Ulpian. tit. de
legibus
§ 1. 2 bezeichnet es die
anfängliche Nichtigkeit.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Anfechtbarkeit ſtets ein eigenes, neues, entgegenwirkendes
Recht einer andern Perſon erkennen. Dieſes entgegenwir-
kende Recht hat eine ſelbſtſtändige Natur, und kann daher
auch wieder von beſonderen Schickſalen betroffen werden;
es kann ganz oder theilweiſe entkräftet werden (d), wo-
durch dann wieder das urſprüngliche Recht, von dieſer
Hemmung befreyt, ſeine volle Wirkſamkeit behauptet, wel-
ches im Fall der Nichtigkeit niemals vorkommen kann.

Die Römiſchen Juriſten pflegen den Gegenſatz der Nich-
tigkeit und Anfechtbarkeit mit großer Sicherheit zu behan-
deln, und es werden ſelten Fälle vorkommen, worin die
Anwendung des einen oder des andern Begriffs zweifel-
haft bleiben möchte; ſelbſt ihre Kunſtausdrücke ſind in den
wichtigſten Anwendungen beſtimmt und unzweydeutig, ob-
gleich es auch nicht an einzelnen Faͤllen eines ſchwanken-
den Sprachgebrauchs fehlt (e).



2) Unentſchieden oder ungewiß nenne ich diejenige Un-
gültigkeit, deren Eintritt von zukünftigen, ungewiſſen That-

(d) So z. B. die entgegen wir-
kende Klage durch Verjährung,
die B. P. c. t. durch Ablauf ihrer
Friſt, die Exception durch eine
entgegenſtehende Replication.
(e) In L. 22 quae in fraud.
(42. 8.) wird eine Veräußerung
nullius momenti genannt, ſo daß
man ſie für nichtig halten könnte,
da ſie doch nur mit der Pauliana
actio
zurück gefordert werden
kann. — Eben ſo drückt rescin-
dere
gewöhnlich die Nichtigkeit
aus, und zwar diejenige, welche
erſt in der Folge eintritt (die
ungleichzeitige). Nicht ſelten wird
aber das Wort auch von ande-
ren Fällen der Ungültigkeit ge-
braucht. Vgl. Brissonius v. re-
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Bey Ulpian. tit. de
legibus
§ 1. 2 bezeichnet es die
anfängliche Nichtigkeit.
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[538/0552] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Anfechtbarkeit ſtets ein eigenes, neues, entgegenwirkendes Recht einer andern Perſon erkennen. Dieſes entgegenwir- kende Recht hat eine ſelbſtſtändige Natur, und kann daher auch wieder von beſonderen Schickſalen betroffen werden; es kann ganz oder theilweiſe entkräftet werden (d), wo- durch dann wieder das urſprüngliche Recht, von dieſer Hemmung befreyt, ſeine volle Wirkſamkeit behauptet, wel- ches im Fall der Nichtigkeit niemals vorkommen kann. Die Römiſchen Juriſten pflegen den Gegenſatz der Nich- tigkeit und Anfechtbarkeit mit großer Sicherheit zu behan- deln, und es werden ſelten Fälle vorkommen, worin die Anwendung des einen oder des andern Begriffs zweifel- haft bleiben möchte; ſelbſt ihre Kunſtausdrücke ſind in den wichtigſten Anwendungen beſtimmt und unzweydeutig, ob- gleich es auch nicht an einzelnen Faͤllen eines ſchwanken- den Sprachgebrauchs fehlt (e). 2) Unentſchieden oder ungewiß nenne ich diejenige Un- gültigkeit, deren Eintritt von zukünftigen, ungewiſſen That- (d) So z. B. die entgegen wir- kende Klage durch Verjährung, die B. P. c. t. durch Ablauf ihrer Friſt, die Exception durch eine entgegenſtehende Replication. (e) In L. 22 quae in fraud. (42. 8.) wird eine Veräußerung nullius momenti genannt, ſo daß man ſie für nichtig halten könnte, da ſie doch nur mit der Pauliana actio zurück gefordert werden kann. — Eben ſo drückt rescin- dere gewöhnlich die Nichtigkeit aus, und zwar diejenige, welche erſt in der Folge eintritt (die ungleichzeitige). Nicht ſelten wird aber das Wort auch von ande- ren Fällen der Ungültigkeit ge- braucht. Vgl. Brissonius v. re- scindere. Bey Ulpian. tit. de legibus § 1. 2 bezeichnet es die anfängliche Nichtigkeit.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/552>, abgerufen am 22.11.2024.