Tage in der Mitte liegen, und doch der folgende als neunter bezeichnet wird, so muß wohl der vorhergehende mitgezählt seyn (e).
Cicero in Verrem II. 56: "Quinto quoque anno Si- cilia tota censetur. Erat censa praetore Peducaeo, quin- tus annus cum te (Verre) praetore incidisset, censa de- nuo est. Postero anno L. Metellus mentionem tui cen- sus fieri vetat, Peducaeanum censum observari jubet." -- Auf die einjährige Prätur des Peducäus folgte die ein- jährige des Sacerdos, dann die dreyjährige des Verres, hierauf die des Metellus. Der letzte Census fiel in das dritte Jahr des Verres, da ihn gleich im folgenden Jahr Metellus cassirte. Also lagen zwischen diesem und dem vorhergehenden Census Drey freye Jahre, und doch nennt Cicero diese Wiederkehr quinto quoque anno.
Virgil. ecl. V. 49. "Alter ab illo" für: der erste nach ihm, also indem der vorhergehende mitgezählt wird, um ihn zum zweyten zu machen.
Horat. Serm. Il. 3. 193. "Ajax heros ab Achille secundus;" eben so wie in der vorhergehenden Stelle.
Livius VII. 1 "dignusque habitus, quem secundum a Romulo conditorem urbis Romanae ferrent."
Censorinus C. 18 erzählt, die Olympischen Spiele seyen quinto quoque anno redeunte gefeyert worden, wel-
(e) Es ist auch hier wieder von den Nundinae die Rede (Note b), nur ohne sie mit diesem ihrem gewöhnlichen Namen zu nennen, und indem die zum Grund lie- gende Auffassung in ihre Ele- mente zerlegt wird.
Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen.
Tage in der Mitte liegen, und doch der folgende als neunter bezeichnet wird, ſo muß wohl der vorhergehende mitgezählt ſeyn (e).
Cicero in Verrem II. 56: „Quinto quoque anno Si- cilia tota censetur. Erat censa praetore Peducaeo, quin- tus annus cum te (Verre) praetore incidisset, censa de- nuo est. Postero anno L. Metellus mentionem tui cen- sus fieri vetat, Peducaeanum censum observari jubet.” — Auf die einjährige Prätur des Peducäus folgte die ein- jährige des Sacerdos, dann die dreyjährige des Verres, hierauf die des Metellus. Der letzte Cenſus fiel in das dritte Jahr des Verres, da ihn gleich im folgenden Jahr Metellus caſſirte. Alſo lagen zwiſchen dieſem und dem vorhergehenden Cenſus Drey freye Jahre, und doch nennt Cicero dieſe Wiederkehr quinto quoque anno.
Virgil. ecl. V. 49. „Alter ab illo” für: der erſte nach ihm, alſo indem der vorhergehende mitgezählt wird, um ihn zum zweyten zu machen.
Horat. Serm. Il. 3. 193. „Ajax heros ab Achille secundus;” eben ſo wie in der vorhergehenden Stelle.
Livius VII. 1 „dignusque habitus, quem secundum a Romulo conditorem urbis Romanae ferrent.”
Censorinus C. 18 erzählt, die Olympiſchen Spiele ſeyen quinto quoque anno redeunte gefeyert worden, wel-
(e) Es iſt auch hier wieder von den Nundinae die Rede (Note b), nur ohne ſie mit dieſem ihrem gewöhnlichen Namen zu nennen, und indem die zum Grund lie- gende Auffaſſung in ihre Ele- mente zerlegt wird.
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Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen.
Tage in der Mitte liegen, und doch der folgende als
neunter bezeichnet wird, ſo muß wohl der vorhergehende
mitgezählt ſeyn (e).
Cicero in Verrem II. 56: „Quinto quoque anno Si-
cilia tota censetur. Erat censa praetore Peducaeo, quin-
tus annus cum te (Verre) praetore incidisset, censa de-
nuo est. Postero anno L. Metellus mentionem tui cen-
sus fieri vetat, Peducaeanum censum observari jubet.” —
Auf die einjährige Prätur des Peducäus folgte die ein-
jährige des Sacerdos, dann die dreyjährige des Verres,
hierauf die des Metellus. Der letzte Cenſus fiel in das
dritte Jahr des Verres, da ihn gleich im folgenden Jahr
Metellus caſſirte. Alſo lagen zwiſchen dieſem und dem
vorhergehenden Cenſus Drey freye Jahre, und doch nennt
Cicero dieſe Wiederkehr quinto quoque anno.
Virgil. ecl. V. 49. „Alter ab illo” für: der erſte
nach ihm, alſo indem der vorhergehende mitgezählt wird,
um ihn zum zweyten zu machen.
Horat. Serm. Il. 3. 193. „Ajax heros ab Achille
secundus;” eben ſo wie in der vorhergehenden Stelle.
Livius VII. 1 „dignusque habitus, quem secundum a
Romulo conditorem urbis Romanae ferrent.”
Censorinus C. 18 erzählt, die Olympiſchen Spiele
ſeyen quinto quoque anno redeunte gefeyert worden, wel-
(e) Es iſt auch hier wieder von
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/619>, abgerufen am 24.11.2024.
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