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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen.

L. 1 quando appellandum (49. 4.) (Ulpian.). Hier
wird zuerst im § 9 gesagt: "Biduum vel triduum appel-
lationis ex die sententiae latae computandum erit,"
das
heißt: Wer appelliren will, hat dazu zuweilen zwey, zu-
weilen drey Tage (vgl. § 11. 12), und zwar so daß der
Tag des Urtheils mitgezählt wird. War er aber ab-
wesend, dann (§ 15): "biduum vel triduum ex quo quis
scit
computandum est,"
das heißt so daß der Tag mit-
gezählt
wird, woran er Kenntniß vom Urtheil erhielt.
Dieselben Fristen werden nun abwechslend durch die Aus-
drücke altera vel tertia die bezeichnet (§ 6. 12. 13.).

Es ist Dieses dieselbe Ansicht, welche wir ausdrücken,
wenn wir von einer Begebenheit reden, die in der vorher-
gehenden Woche sich ereignete, und zwar gerade an dem-
selben Wochentage in welchem wir uns heute befinden;
wir sagen: vor Acht Tagen, wobey wir den heutigen
Tag mitzählen, um den Tag jener vergangnen Begeben-
heit als den achten zu denken. Ganz eben so brauchen
die Franzosen den Ausdruck huit jours; sie sind aber con-
sequenter als wir, indem sie auch die Entfernung von zwey
Wochen durch quinze jours bezeichnen, für welche wir
Vierzehen Tage sagen, wobey also der heutige Tag
nicht mitgezählt wird. Allerdings ist in diesen Redensar-

daß sie den Ausdruck in demsel-
ben Sinn gebrauchen, also für
alternis diebus, aber beweisen
läßt es sich aus ihnen selbst nicht.
In der letzten der angeführten
Stellen kommt allerdings auch
alternis diebus vor, es ist aber
nicht ganz klar, ob dieser Aus-
druck auf denselben Fall gehen
soll, welcher vorher durch tertio
quoque die
bezeichnet wurde.
Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen.

L. 1 quando appellandum (49. 4.) (Ulpian.). Hier
wird zuerſt im § 9 geſagt: „Biduum vel triduum appel-
lationis ex die sententiae latae computandum erit,”
das
heißt: Wer appelliren will, hat dazu zuweilen zwey, zu-
weilen drey Tage (vgl. § 11. 12), und zwar ſo daß der
Tag des Urtheils mitgezählt wird. War er aber ab-
weſend, dann (§ 15): „biduum vel triduum ex quo quis
scit
computandum est,”
das heißt ſo daß der Tag mit-
gezählt
wird, woran er Kenntniß vom Urtheil erhielt.
Dieſelben Friſten werden nun abwechslend durch die Aus-
drücke altera vel tertia die bezeichnet (§ 6. 12. 13.).

Es iſt Dieſes dieſelbe Anſicht, welche wir ausdrücken,
wenn wir von einer Begebenheit reden, die in der vorher-
gehenden Woche ſich ereignete, und zwar gerade an dem-
ſelben Wochentage in welchem wir uns heute befinden;
wir ſagen: vor Acht Tagen, wobey wir den heutigen
Tag mitzählen, um den Tag jener vergangnen Begeben-
heit als den achten zu denken. Ganz eben ſo brauchen
die Franzoſen den Ausdruck huit jours; ſie ſind aber con-
ſequenter als wir, indem ſie auch die Entfernung von zwey
Wochen durch quinze jours bezeichnen, für welche wir
Vierzehen Tage ſagen, wobey alſo der heutige Tag
nicht mitgezählt wird. Allerdings iſt in dieſen Redensar-

daß ſie den Ausdruck in demſel-
ben Sinn gebrauchen, alſo für
alternis diebus, aber beweiſen
läßt es ſich aus ihnen ſelbſt nicht.
In der letzten der angeführten
Stellen kommt allerdings auch
alternis diebus vor, es iſt aber
nicht ganz klar, ob dieſer Aus-
druck auf denſelben Fall gehen
ſoll, welcher vorher durch tertio
quoque die
bezeichnet wurde.
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[607/0621] Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen. L. 1 quando appellandum (49. 4.) (Ulpian.). Hier wird zuerſt im § 9 geſagt: „Biduum vel triduum appel- lationis ex die sententiae latae computandum erit,” das heißt: Wer appelliren will, hat dazu zuweilen zwey, zu- weilen drey Tage (vgl. § 11. 12), und zwar ſo daß der Tag des Urtheils mitgezählt wird. War er aber ab- weſend, dann (§ 15): „biduum vel triduum ex quo quis scit computandum est,” das heißt ſo daß der Tag mit- gezählt wird, woran er Kenntniß vom Urtheil erhielt. Dieſelben Friſten werden nun abwechslend durch die Aus- drücke altera vel tertia die bezeichnet (§ 6. 12. 13.). Es iſt Dieſes dieſelbe Anſicht, welche wir ausdrücken, wenn wir von einer Begebenheit reden, die in der vorher- gehenden Woche ſich ereignete, und zwar gerade an dem- ſelben Wochentage in welchem wir uns heute befinden; wir ſagen: vor Acht Tagen, wobey wir den heutigen Tag mitzählen, um den Tag jener vergangnen Begeben- heit als den achten zu denken. Ganz eben ſo brauchen die Franzoſen den Ausdruck huit jours; ſie ſind aber con- ſequenter als wir, indem ſie auch die Entfernung von zwey Wochen durch quinze jours bezeichnen, für welche wir Vierzehen Tage ſagen, wobey alſo der heutige Tag nicht mitgezählt wird. Allerdings iſt in dieſen Redensar- (g) (g) daß ſie den Ausdruck in demſel- ben Sinn gebrauchen, alſo für alternis diebus, aber beweiſen läßt es ſich aus ihnen ſelbſt nicht. In der letzten der angeführten Stellen kommt allerdings auch alternis diebus vor, es iſt aber nicht ganz klar, ob dieſer Aus- druck auf denſelben Fall gehen ſoll, welcher vorher durch tertio quoque die bezeichnet wurde.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 607. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/621>, abgerufen am 19.05.2024.