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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Beylage XI.
(die aus der Zeit jener legumlatores übrigen Risse) sex-
tum quemque limitem
latiorem haberent .... Quum de-
cumanus erat positus, positi sunt deinde quinque limites,
quorum novissimus factus est latior: his cum decumanus
accessit, sex fiunt.

Beide hier zusammen gestellte Fälle kommen darin
überein, daß eine öffentliche Urkunde von den mit der
Vollziehung eines Geschäfts beauftragten Personen blos
deswegen misverstanden wurde, weil diese die von dem
Urheber ausgedrückte Ordinalzahl in einem andern Sinn
auffaßten, als welchen er selbst hinein legen wollte. Ei-
nen schlagenderen Beweis aber kann es dafür nicht geben,
daß die Römer in der That solche Zahlen auf zwey ver-
schiedene Arten gebrauchten.

V.

Es ist gezeigt worden, daß dieser schwankende Sprach-
gebrauch nicht nur bey Zeiträumen, sondern auch bey an-
deren gezählten Gegenständen vorkommt. Allerdings aber
lag dazu eine ganz besondere Veranlassung in der eigen-
thümlichen Beschaffenheit der Zeiträume. Wenn ein Besitz
am Mittag des 1. Januars angefangen hat, und von da
ab 365 Kalendertage gezählt werden sollen, so wird die
Frage, ob der 1. Januar mitzuzählen sey, besonders da-
durch zweifelhaft, daß dieser 1. Januar theils innerhalb
der Besitzeszeit liegt, theils außer derselben. Vielleicht hat
dieser Umstand Gelegenheit gegeben, daß jenes Schwan-

Beylage XI.
(die aus der Zeit jener legumlatores übrigen Riſſe) sex-
tum quemque limitem
latiorem haberent .... Quum de-
cumanus erat positus, positi sunt deinde quinque limites,
quorum novissimus factus est latior: his cum decumanus
accessit, sex fiunt.

Beide hier zuſammen geſtellte Fälle kommen darin
überein, daß eine öffentliche Urkunde von den mit der
Vollziehung eines Geſchäfts beauftragten Perſonen blos
deswegen misverſtanden wurde, weil dieſe die von dem
Urheber ausgedrückte Ordinalzahl in einem andern Sinn
auffaßten, als welchen er ſelbſt hinein legen wollte. Ei-
nen ſchlagenderen Beweis aber kann es dafür nicht geben,
daß die Römer in der That ſolche Zahlen auf zwey ver-
ſchiedene Arten gebrauchten.

V.

Es iſt gezeigt worden, daß dieſer ſchwankende Sprach-
gebrauch nicht nur bey Zeiträumen, ſondern auch bey an-
deren gezählten Gegenſtänden vorkommt. Allerdings aber
lag dazu eine ganz beſondere Veranlaſſung in der eigen-
thümlichen Beſchaffenheit der Zeiträume. Wenn ein Beſitz
am Mittag des 1. Januars angefangen hat, und von da
ab 365 Kalendertage gezählt werden ſollen, ſo wird die
Frage, ob der 1. Januar mitzuzählen ſey, beſonders da-
durch zweifelhaft, daß dieſer 1. Januar theils innerhalb
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dieſer Umſtand Gelegenheit gegeben, daß jenes Schwan-

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[614/0628] Beylage XI. (die aus der Zeit jener legumlatores übrigen Riſſe) sex- tum quemque limitem latiorem haberent .... Quum de- cumanus erat positus, positi sunt deinde quinque limites, quorum novissimus factus est latior: his cum decumanus accessit, sex fiunt. Beide hier zuſammen geſtellte Fälle kommen darin überein, daß eine öffentliche Urkunde von den mit der Vollziehung eines Geſchäfts beauftragten Perſonen blos deswegen misverſtanden wurde, weil dieſe die von dem Urheber ausgedrückte Ordinalzahl in einem andern Sinn auffaßten, als welchen er ſelbſt hinein legen wollte. Ei- nen ſchlagenderen Beweis aber kann es dafür nicht geben, daß die Römer in der That ſolche Zahlen auf zwey ver- ſchiedene Arten gebrauchten. V. Es iſt gezeigt worden, daß dieſer ſchwankende Sprach- gebrauch nicht nur bey Zeiträumen, ſondern auch bey an- deren gezählten Gegenſtänden vorkommt. Allerdings aber lag dazu eine ganz beſondere Veranlaſſung in der eigen- thümlichen Beſchaffenheit der Zeiträume. Wenn ein Beſitz am Mittag des 1. Januars angefangen hat, und von da ab 365 Kalendertage gezählt werden ſollen, ſo wird die Frage, ob der 1. Januar mitzuzählen ſey, beſonders da- durch zweifelhaft, daß dieſer 1. Januar theils innerhalb der Beſitzeszeit liegt, theils außer derſelben. Vielleicht hat dieſer Umſtand Gelegenheit gegeben, daß jenes Schwan-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/628>, abgerufen am 21.11.2024.