Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 220. Act, stricti juris (Condictiones), bonae fidei (Forts.) anzunehmen. Jenes System der vorherrschenden Condic-tionen in drey verschiedenen Formeln und Klassen, und der daneben stehenden b. f. actiones, ist zwar allerdings als nicht allmälig, sondern gleichzeitig entstanden anzuse- hen, so daß gleich bey der ursprünglichen Bildung des Formularprozesses die den alten Legis actiones nachge- bildeten Condictionen in derselben Mannichfaltigkeit auf- gestellt wurden, worin wir sie in unsren Rechtsquellen finden. Allein im Laufe der Zeit wurde das der b. f. actio zum Grunde liegende Princip als das vorzüglichere und annehmlichere betrachtet, und es findet sich eine sichtbare Hinneigung, die Condictionen in die freyere Natur der b. f. actiones hinüber zu leiten, wozu besonders die Prä- toren auf mancherley Weise mitwirkten. Es geschah Die- ses durch Mittel und Rechtsformen, welche in dem System der Condictionen selbst gegründet waren, und es lag da- her in diesem Verfahren die Befriedigung eines durch stets wachsende Überzeugung anerkannten praktischen Bedürf- nisses, ohne daß man Dasselbe einer formellen Inconse- quenz beschuldigen konnte (c). -- Diese Richtung scheint schon früh eingetreten zu seyn, wenigstens schon zur Zeit des Cicero, wofür, von anderen Gründen abgesehen, schon die Vorliebe Zeugniß giebt, womit er, vom sittlichen Stand- punkt aus, über die b. f. actiones redet (§ 218. c.). Das Wesen des früheren Klagensystems stand jedoch fest, so lange als die alte Gerichtsverfassung bestand; der Judex (c) Beylage XIII. Num. XX.
§. 220. Act, stricti juris (Condictiones), bonae fidei (Fortſ.) anzunehmen. Jenes Syſtem der vorherrſchenden Condic-tionen in drey verſchiedenen Formeln und Klaſſen, und der daneben ſtehenden b. f. actiones, iſt zwar allerdings als nicht allmälig, ſondern gleichzeitig entſtanden anzuſe- hen, ſo daß gleich bey der urſprünglichen Bildung des Formularprozeſſes die den alten Legis actiones nachge- bildeten Condictionen in derſelben Mannichfaltigkeit auf- geſtellt wurden, worin wir ſie in unſren Rechtsquellen finden. Allein im Laufe der Zeit wurde das der b. f. actio zum Grunde liegende Princip als das vorzüglichere und annehmlichere betrachtet, und es findet ſich eine ſichtbare Hinneigung, die Condictionen in die freyere Natur der b. f. actiones hinüber zu leiten, wozu beſonders die Prä- toren auf mancherley Weiſe mitwirkten. Es geſchah Die- ſes durch Mittel und Rechtsformen, welche in dem Syſtem der Condictionen ſelbſt gegründet waren, und es lag da- her in dieſem Verfahren die Befriedigung eines durch ſtets wachſende Überzeugung anerkannten praktiſchen Bedürf- niſſes, ohne daß man Daſſelbe einer formellen Inconſe- quenz beſchuldigen konnte (c). — Dieſe Richtung ſcheint ſchon früh eingetreten zu ſeyn, wenigſtens ſchon zur Zeit des Cicero, wofür, von anderen Gründen abgeſehen, ſchon die Vorliebe Zeugniß giebt, womit er, vom ſittlichen Stand- punkt aus, über die b. f. actiones redet (§ 218. c.). Das Weſen des früheren Klagenſyſtems ſtand jedoch feſt, ſo lange als die alte Gerichtsverfaſſung beſtand; der Judex (c) Beylage XIII. Num. XX.
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§. 220. Act, stricti juris (Condictiones), bonae fidei (Fortſ.)
anzunehmen. Jenes Syſtem der vorherrſchenden Condic-
tionen in drey verſchiedenen Formeln und Klaſſen, und
der daneben ſtehenden b. f. actiones, iſt zwar allerdings
als nicht allmälig, ſondern gleichzeitig entſtanden anzuſe-
hen, ſo daß gleich bey der urſprünglichen Bildung des
Formularprozeſſes die den alten Legis actiones nachge-
bildeten Condictionen in derſelben Mannichfaltigkeit auf-
geſtellt wurden, worin wir ſie in unſren Rechtsquellen
finden. Allein im Laufe der Zeit wurde das der b. f. actio
zum Grunde liegende Princip als das vorzüglichere und
annehmlichere betrachtet, und es findet ſich eine ſichtbare
Hinneigung, die Condictionen in die freyere Natur der
b. f. actiones hinüber zu leiten, wozu beſonders die Prä-
toren auf mancherley Weiſe mitwirkten. Es geſchah Die-
ſes durch Mittel und Rechtsformen, welche in dem Syſtem
der Condictionen ſelbſt gegründet waren, und es lag da-
her in dieſem Verfahren die Befriedigung eines durch ſtets
wachſende Überzeugung anerkannten praktiſchen Bedürf-
niſſes, ohne daß man Daſſelbe einer formellen Inconſe-
quenz beſchuldigen konnte (c). — Dieſe Richtung ſcheint
ſchon früh eingetreten zu ſeyn, wenigſtens ſchon zur Zeit
des Cicero, wofür, von anderen Gründen abgeſehen, ſchon
die Vorliebe Zeugniß giebt, womit er, vom ſittlichen Stand-
punkt aus, über die b. f. actiones redet (§ 218. c.). Das
Weſen des früheren Klagenſyſtems ſtand jedoch feſt, ſo
lange als die alte Gerichtsverfaſſung beſtand; der Judex
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