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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
§. 252.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Ausnahmen.

Es giebt ausgenommene Fälle, worin die Klagverjäh-
rung entweder ganz wegfällt, oder nach anderen, als den
hier vorgetragenen, Regeln beurtheilt wird.

I. Stillstand der Verjährung. Dieser kann begründet
werden gleich Anfangs, oder auch während der laufenden
Verjährung; im ersten Fall fängt sie erst später an, im
zweyten wird ihr Lauf gehemmt, so lange als der that-
sächliche Grund des Stillstands dauert, dann wird sie
fortgesetzt, gleich als ob dieser Zwischenzustand nicht ein-
getreten wäre.

Eine solche Suspension ist daher wohl zu unterschei-
den von der Unterbrechung, wodurch die früher angefan-
gene Verjährung für immer vernichtet wird, und nie wie-
der fortgesetzt werden kann (§ 242. 243.). Die Fälle der
Suspension sind folgende:

A. Wenn der Klagberechtigte der Inhaber eines s. g.
peculii adventitii ist, oder ein Unmündiger, oder ein Min-
derjähriger; bey diesem letzten mit Ausnahme der dreyßig-
jährigen Verjährung (a).

B. Wenn bey einjährigen oder noch kürzeren Verjäh-
rungen die Klage durch ein zufälliges Hinderniß nicht an-
gestellt werden kann (b).

C. In einigen besonderen Fällen, worin eine Rechts-

(a) Vgl. oben B. 3 Beylage VIII.
Num. XXVII. XXVIII.
(b) Wegen des utile tempus.
Vgl. oben B. 4 § 189. 190.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 252.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Ausnahmen.

Es giebt ausgenommene Fälle, worin die Klagverjäh-
rung entweder ganz wegfällt, oder nach anderen, als den
hier vorgetragenen, Regeln beurtheilt wird.

I. Stillſtand der Verjährung. Dieſer kann begründet
werden gleich Anfangs, oder auch während der laufenden
Verjährung; im erſten Fall fängt ſie erſt ſpäter an, im
zweyten wird ihr Lauf gehemmt, ſo lange als der that-
ſächliche Grund des Stillſtands dauert, dann wird ſie
fortgeſetzt, gleich als ob dieſer Zwiſchenzuſtand nicht ein-
getreten wäre.

Eine ſolche Suspenſion iſt daher wohl zu unterſchei-
den von der Unterbrechung, wodurch die früher angefan-
gene Verjährung für immer vernichtet wird, und nie wie-
der fortgeſetzt werden kann (§ 242. 243.). Die Fälle der
Suspenſion ſind folgende:

A. Wenn der Klagberechtigte der Inhaber eines ſ. g.
peculii adventitii iſt, oder ein Unmündiger, oder ein Min-
derjähriger; bey dieſem letzten mit Ausnahme der dreyßig-
jährigen Verjährung (a).

B. Wenn bey einjährigen oder noch kürzeren Verjäh-
rungen die Klage durch ein zufälliges Hinderniß nicht an-
geſtellt werden kann (b).

C. In einigen beſonderen Fällen, worin eine Rechts-

(a) Vgl. oben B. 3 Beylage VIII.
Num. XXVII. XXVIII.
(b) Wegen des utile tempus.
Vgl. oben B. 4 § 189. 190.
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[408/0422] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. §. 252. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Ausnahmen. Es giebt ausgenommene Fälle, worin die Klagverjäh- rung entweder ganz wegfällt, oder nach anderen, als den hier vorgetragenen, Regeln beurtheilt wird. I. Stillſtand der Verjährung. Dieſer kann begründet werden gleich Anfangs, oder auch während der laufenden Verjährung; im erſten Fall fängt ſie erſt ſpäter an, im zweyten wird ihr Lauf gehemmt, ſo lange als der that- ſächliche Grund des Stillſtands dauert, dann wird ſie fortgeſetzt, gleich als ob dieſer Zwiſchenzuſtand nicht ein- getreten wäre. Eine ſolche Suspenſion iſt daher wohl zu unterſchei- den von der Unterbrechung, wodurch die früher angefan- gene Verjährung für immer vernichtet wird, und nie wie- der fortgeſetzt werden kann (§ 242. 243.). Die Fälle der Suspenſion ſind folgende: A. Wenn der Klagberechtigte der Inhaber eines ſ. g. peculii adventitii iſt, oder ein Unmündiger, oder ein Min- derjähriger; bey dieſem letzten mit Ausnahme der dreyßig- jährigen Verjährung (a). B. Wenn bey einjährigen oder noch kürzeren Verjäh- rungen die Klage durch ein zufälliges Hinderniß nicht an- geſtellt werden kann (b). C. In einigen beſonderen Fällen, worin eine Rechts- (a) Vgl. oben B. 3 Beylage VIII. Num. XXVII. XXVIII. (b) Wegen des utile tempus. Vgl. oben B. 4 § 189. 190.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/422>, abgerufen am 23.12.2024.