Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. aut se debere, würde in Beziehung auf eine Klagformelnicht noch besonders, neben jenen Drey Stücken, genannt werden können, eben so wie das später folgende: eamve rem .. se fecisse, obligatumve se ... esse. Allein es ist ja auch hier nicht von (feststehenden) Klagformeln die Rede, sondern von Confessionen, die eben so willkührlich und zufällig verschieden im Ausdruck gefaßt seyn konnten, wie es oben von den Stipulationen bemerkt worden ist. Das Gesetz will also sagen: es ist gleichgültig, ob der Ausdruck der confessio so gefaßt war, wie es in den Klag- formeln üblich ist (dare, facere, praestare oportere), oder in anderen, das Daseyn einer Verpflichtung bezeichnenden Worten (restituere oportere, se debere, obligatum se esse). Dagegen gehen die Worte: ejusve eam rem esse, aut se eam habere augenscheinlich auf den Fall einer in rem actio, wobey bekanntlich zwey Stücke Gegenstände des Beweises, also auch eines möglichen Geständnisses sind: das Eigenthum des Klägers (ejus eam rem esse), und der Besitz des Beklagten, der das Geständniß ablegt (se eam habere) (a). (a) Marezoll bey Linde, Zeit-
schrift B. 10 S. 283 erklärt das restituere oportere von der Vin- dication; der Ausdruck restituere würde Das wohl zulassen, aber oportere geht durchaus nur auf Obligationen, von der Vindication reden also nur die Worte: ejus eam rem esse, se eam habere. Das restituere oportere geht daher auf die Restitution einer res commodata, deposita, Io- cata, wobey auch das Geständniß mit dare facere, debere, obli- gatum esse, genügt haben würde. Beylage XIV. aut se debere, würde in Beziehung auf eine Klagformelnicht noch beſonders, neben jenen Drey Stücken, genannt werden können, eben ſo wie das ſpäter folgende: eamve rem .. se fecisse, obligatumve se … esse. Allein es iſt ja auch hier nicht von (feſtſtehenden) Klagformeln die Rede, ſondern von Confeſſionen, die eben ſo willkührlich und zufällig verſchieden im Ausdruck gefaßt ſeyn konnten, wie es oben von den Stipulationen bemerkt worden iſt. Das Geſetz will alſo ſagen: es iſt gleichgültig, ob der Ausdruck der confessio ſo gefaßt war, wie es in den Klag- formeln üblich iſt (dare, facere, praestare oportere), oder in anderen, das Daſeyn einer Verpflichtung bezeichnenden Worten (restituere oportere, se debere, obligatum se esse). Dagegen gehen die Worte: ejusve eam rem esse, aut se eam habere augenſcheinlich auf den Fall einer in rem actio, wobey bekanntlich zwey Stücke Gegenſtände des Beweiſes, alſo auch eines möglichen Geſtändniſſes ſind: das Eigenthum des Klägers (ejus eam rem esse), und der Beſitz des Beklagten, der das Geſtändniß ablegt (se eam habere) (a). (a) Marezoll bey Linde, Zeit-
ſchrift B. 10 S. 283 erklärt das restituere oportere von der Vin- dication; der Ausdruck restituere würde Das wohl zulaſſen, aber oportere geht durchaus nur auf Obligationen, von der Vindication reden alſo nur die Worte: ejus eam rem esse, se eam habere. Das restituere oportere geht daher auf die Reſtitution einer res commodata, deposita, Io- cata, wobey auch das Geſtändniß mit dare facere, debere, obli- gatum esse, genügt haben würde. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0618" n="604"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/><hi rendition="#aq">aut se debere,</hi> würde in Beziehung auf eine Klagformel<lb/> nicht noch beſonders, neben jenen Drey Stücken, genannt<lb/> werden können, eben ſo wie das ſpäter folgende: <hi rendition="#aq">eamve<lb/> rem .. se fecisse, obligatumve se … esse.</hi> Allein es iſt<lb/> ja auch hier nicht von (feſtſtehenden) Klagformeln die<lb/> Rede, ſondern von <choice><sic>Confcſſionen</sic><corr>Confeſſionen</corr></choice>, die eben ſo willkührlich<lb/> und zufällig verſchieden im Ausdruck gefaßt ſeyn konnten,<lb/> wie es oben von den Stipulationen bemerkt worden iſt.<lb/> Das Geſetz will alſo ſagen: es iſt gleichgültig, ob der<lb/> Ausdruck der <hi rendition="#aq">confessio</hi> ſo gefaßt war, wie es in den Klag-<lb/> formeln üblich iſt <hi rendition="#aq">(dare, facere, praestare oportere),</hi> oder<lb/> in anderen, das Daſeyn einer Verpflichtung bezeichnenden<lb/> Worten (<hi rendition="#aq">restituere oportere, se debere, obligatum se<lb/> esse</hi>). Dagegen gehen die Worte: <hi rendition="#aq">ejusve eam rem esse,<lb/> aut se eam habere</hi> augenſcheinlich auf den Fall einer <hi rendition="#aq">in<lb/> rem actio,</hi> wobey bekanntlich zwey Stücke Gegenſtände<lb/> des Beweiſes, alſo auch eines möglichen Geſtändniſſes<lb/> ſind: das Eigenthum des Klägers <hi rendition="#aq">(<hi rendition="#i">ejus</hi> eam rem esse),</hi><lb/> und der Beſitz des Beklagten, der das Geſtändniß ablegt<lb/> (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">se</hi> eam habere</hi>) <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#g">Marezoll</hi> bey Linde, Zeit-<lb/> ſchrift B. 10 S. 283 erklärt das<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">restituere</hi> oportere</hi> von der Vin-<lb/> dication; der Ausdruck <hi rendition="#aq">restituere</hi><lb/> würde Das wohl zulaſſen, aber<lb/><hi rendition="#aq">oportere</hi> geht durchaus nur auf<lb/> Obligationen, von der Vindication<lb/> reden alſo nur die Worte: <hi rendition="#aq">ejus<lb/> eam rem esse, se eam habere.</hi><lb/> Das <hi rendition="#aq">restituere oportere</hi> geht<lb/> daher auf die Reſtitution einer<lb/><hi rendition="#aq">res commodata, deposita, Io-<lb/> cata,</hi> wobey auch das Geſtändniß<lb/> mit <hi rendition="#aq">dare facere, debere, obli-<lb/> gatum esse,</hi> genügt haben würde.</note>.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [604/0618]
Beylage XIV.
aut se debere, würde in Beziehung auf eine Klagformel
nicht noch beſonders, neben jenen Drey Stücken, genannt
werden können, eben ſo wie das ſpäter folgende: eamve
rem .. se fecisse, obligatumve se … esse. Allein es iſt
ja auch hier nicht von (feſtſtehenden) Klagformeln die
Rede, ſondern von Confeſſionen, die eben ſo willkührlich
und zufällig verſchieden im Ausdruck gefaßt ſeyn konnten,
wie es oben von den Stipulationen bemerkt worden iſt.
Das Geſetz will alſo ſagen: es iſt gleichgültig, ob der
Ausdruck der confessio ſo gefaßt war, wie es in den Klag-
formeln üblich iſt (dare, facere, praestare oportere), oder
in anderen, das Daſeyn einer Verpflichtung bezeichnenden
Worten (restituere oportere, se debere, obligatum se
esse). Dagegen gehen die Worte: ejusve eam rem esse,
aut se eam habere augenſcheinlich auf den Fall einer in
rem actio, wobey bekanntlich zwey Stücke Gegenſtände
des Beweiſes, alſo auch eines möglichen Geſtändniſſes
ſind: das Eigenthum des Klägers (ejus eam rem esse),
und der Beſitz des Beklagten, der das Geſtändniß ablegt
(se eam habere) (a).
(a) Marezoll bey Linde, Zeit-
ſchrift B. 10 S. 283 erklärt das
restituere oportere von der Vin-
dication; der Ausdruck restituere
würde Das wohl zulaſſen, aber
oportere geht durchaus nur auf
Obligationen, von der Vindication
reden alſo nur die Worte: ejus
eam rem esse, se eam habere.
Das restituere oportere geht
daher auf die Reſtitution einer
res commodata, deposita, Io-
cata, wobey auch das Geſtändniß
mit dare facere, debere, obli-
gatum esse, genügt haben würde.
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