Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. testation wird hier, wie in dem vorhergehenden Fall, seineObligation eine unbeschränkte (Note g.). Untersucht man die Wichtigkeit und den inneren Werth Klagen prätorische seyen, die Ci-
vilklagen dieser Art sollen unbe- schränkt gegen die Erben gehen, der einzige Fall solcher Art aber sey die condictio furtiva. Diese Unterscheidung, wofür er überdem einen befriedigenden inneren Erklä- rungsgrund anzugeben vergeblich versucht hat (S.37) wird unten durch den Beweis widerlegt werden, daß die condictio furtiva keine De- lictsklage ist. (Beyl. XIV. Num. XVII. XVIII.). Sie läßt sich aber auch durch die a. L. Aqui- liae widerlegen. Zwar ist diese durch die künstliche Schadensrech- nung eine zweyseitige Strafklage geworden. Allein wenn das von Franke aufgestellte Princip richtig wäre, würde dem Verlezten die un- beschränkte Klage gegen den Erben nicht versagt werden können, so- bald er sich entschlösse, Das was in der Klage die Strafnatur hat aufzugeben, und nur die reine Ent- schädigung (berechnet nach der Zeit des begangenen Delicts) zu for- dern, durch welche Forderung er ja ganz in derselben Lage seyn würde, wie (nach Franke's Mey- nung) der Bestohlene in der con- dictio furtiva. Und doch soll je- ner Beschädigte von dem Erben durchaus nur dessen Bereicherung abfordern können. Vgl. noch un- ten § 212. g. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. teſtation wird hier, wie in dem vorhergehenden Fall, ſeineObligation eine unbeſchränkte (Note g.). Unterſucht man die Wichtigkeit und den inneren Werth Klagen prätoriſche ſeyen, die Ci-
vilklagen dieſer Art ſollen unbe- ſchränkt gegen die Erben gehen, der einzige Fall ſolcher Art aber ſey die condictio furtiva. Dieſe Unterſcheidung, wofür er überdem einen befriedigenden inneren Erklä- rungsgrund anzugeben vergeblich verſucht hat (S.37) wird unten durch den Beweis widerlegt werden, daß die condictio furtiva keine De- lictsklage iſt. (Beyl. XIV. Num. XVII. XVIII.). Sie läßt ſich aber auch durch die a. L. Aqui- liae widerlegen. Zwar iſt dieſe durch die künſtliche Schadensrech- nung eine zweyſeitige Strafklage geworden. Allein wenn das von Franke aufgeſtellte Princip richtig wäre, würde dem Verlezten die un- beſchränkte Klage gegen den Erben nicht verſagt werden können, ſo- bald er ſich entſchlöſſe, Das was in der Klage die Strafnatur hat aufzugeben, und nur die reine Ent- ſchädigung (berechnet nach der Zeit des begangenen Delicts) zu for- dern, durch welche Forderung er ja ganz in derſelben Lage ſeyn würde, wie (nach Franke’s Mey- nung) der Beſtohlene in der con- dictio furtiva. Und doch ſoll je- ner Beſchädigte von dem Erben durchaus nur deſſen Bereicherung abfordern können. Vgl. noch un- ten § 212. g. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0062" n="48"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> teſtation wird hier, wie in dem vorhergehenden Fall, ſeine<lb/> Obligation eine unbeſchränkte (Note <hi rendition="#aq">g.</hi>).</p><lb/> <p>Unterſucht man die Wichtigkeit und den inneren Werth<lb/> dieſer eigenthümlichen Beſtimmungen, ſo iſt es ſogleich ein-<lb/> leuchtend, daß die Noxalklagen für uns völlig verſchwun-<lb/> den ſind; die Behandlung mehrerer gemeinſchaftlich Han-<lb/> delnden, an ſich nicht von großer Erheblichkeit, enthält<lb/> nichts Anſtößiges; dagegen erfordert der beſchränkte Über-<lb/> gang auf die Erben eine genauere Betrachtung. — Von<lb/> einem allgemeineren Standpunkt aus angeſehen, erſcheinen<lb/> hierin die zweyſeitigen und einſeitigen Strafklagen in ihrem<lb/> innerſten Weſen verſchieden. Wenn ein Verbrecher Ge-<lb/> fängniß oder Leibesſtrafe verwirkt hat, und vor der Be-<lb/> ſtrafung ſtirbt, ſo wird Niemand daran denken, dieſe<lb/> Strafe an dem Erben vollziehen zu laſſen; der Grund<lb/><note xml:id="seg2pn_6_2" prev="#seg2pn_6_1" place="foot" n="(h)">Klagen prätoriſche ſeyen, die Ci-<lb/> vilklagen dieſer Art ſollen unbe-<lb/> ſchränkt gegen die Erben gehen,<lb/> der einzige Fall ſolcher Art aber<lb/> ſey die <hi rendition="#aq">condictio furtiva.</hi> Dieſe<lb/> Unterſcheidung, wofür er überdem<lb/> einen befriedigenden inneren Erklä-<lb/> rungsgrund anzugeben vergeblich<lb/> verſucht hat (S.37) wird unten durch<lb/> den Beweis widerlegt werden, daß<lb/> die <hi rendition="#aq">condictio furtiva</hi> keine De-<lb/> lictsklage iſt. (Beyl. <hi rendition="#aq">XIV.</hi> Num.<lb/><hi rendition="#aq">XVII. XVIII.</hi>). Sie läßt ſich<lb/> aber auch durch die <hi rendition="#aq">a. L. Aqui-<lb/> liae</hi> widerlegen. Zwar iſt dieſe<lb/> durch die künſtliche Schadensrech-<lb/> nung eine zweyſeitige Strafklage<lb/> geworden. Allein wenn das von<lb/> Franke aufgeſtellte Princip richtig<lb/> wäre, würde dem Verlezten die un-<lb/> beſchränkte Klage gegen den Erben<lb/> nicht verſagt werden können, ſo-<lb/> bald er ſich entſchlöſſe, Das was<lb/> in der Klage die Strafnatur hat<lb/> aufzugeben, und nur die reine Ent-<lb/> ſchädigung (berechnet nach der Zeit<lb/> des begangenen Delicts) zu for-<lb/> dern, durch welche Forderung er<lb/> ja ganz in derſelben Lage ſeyn<lb/> würde, wie (nach Franke’s Mey-<lb/> nung) der Beſtohlene in der <hi rendition="#aq">con-<lb/> dictio furtiva.</hi> Und doch ſoll je-<lb/> ner Beſchädigte von dem Erben<lb/> durchaus nur deſſen Bereicherung<lb/> abfordern können. Vgl. noch un-<lb/> ten § 212. <hi rendition="#aq">g.</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [48/0062]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
teſtation wird hier, wie in dem vorhergehenden Fall, ſeine
Obligation eine unbeſchränkte (Note g.).
Unterſucht man die Wichtigkeit und den inneren Werth
dieſer eigenthümlichen Beſtimmungen, ſo iſt es ſogleich ein-
leuchtend, daß die Noxalklagen für uns völlig verſchwun-
den ſind; die Behandlung mehrerer gemeinſchaftlich Han-
delnden, an ſich nicht von großer Erheblichkeit, enthält
nichts Anſtößiges; dagegen erfordert der beſchränkte Über-
gang auf die Erben eine genauere Betrachtung. — Von
einem allgemeineren Standpunkt aus angeſehen, erſcheinen
hierin die zweyſeitigen und einſeitigen Strafklagen in ihrem
innerſten Weſen verſchieden. Wenn ein Verbrecher Ge-
fängniß oder Leibesſtrafe verwirkt hat, und vor der Be-
ſtrafung ſtirbt, ſo wird Niemand daran denken, dieſe
Strafe an dem Erben vollziehen zu laſſen; der Grund
(h)
(h) Klagen prätoriſche ſeyen, die Ci-
vilklagen dieſer Art ſollen unbe-
ſchränkt gegen die Erben gehen,
der einzige Fall ſolcher Art aber
ſey die condictio furtiva. Dieſe
Unterſcheidung, wofür er überdem
einen befriedigenden inneren Erklä-
rungsgrund anzugeben vergeblich
verſucht hat (S.37) wird unten durch
den Beweis widerlegt werden, daß
die condictio furtiva keine De-
lictsklage iſt. (Beyl. XIV. Num.
XVII. XVIII.). Sie läßt ſich
aber auch durch die a. L. Aqui-
liae widerlegen. Zwar iſt dieſe
durch die künſtliche Schadensrech-
nung eine zweyſeitige Strafklage
geworden. Allein wenn das von
Franke aufgeſtellte Princip richtig
wäre, würde dem Verlezten die un-
beſchränkte Klage gegen den Erben
nicht verſagt werden können, ſo-
bald er ſich entſchlöſſe, Das was
in der Klage die Strafnatur hat
aufzugeben, und nur die reine Ent-
ſchädigung (berechnet nach der Zeit
des begangenen Delicts) zu for-
dern, durch welche Forderung er
ja ganz in derſelben Lage ſeyn
würde, wie (nach Franke’s Mey-
nung) der Beſtohlene in der con-
dictio furtiva. Und doch ſoll je-
ner Beſchädigte von dem Erben
durchaus nur deſſen Bereicherung
abfordern können. Vgl. noch un-
ten § 212. g.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |