möchten, die Entstehung der incerti condictio in sehr neue Zeit, etwa in die Kaiserzeit, zu versetzen, würden folgende Gründe entgegen stehen.
Will man überhaupt hierin einen successiven Fortschritt von buchstäblicher Beschränktheit zu freyerer Befriedigung praktischer Bedürfnisse annehmen, so würde die natürliche Folge diese seyn müssen: Condictio auf baares Geld und andere bestimmte Sachen. Incerti condictio. Bonae fidei actio. Denn wenn man die b. f. actiones für alt, die incerti condictio aber für eine neuere Rechtsbildung hal- ten wollte, so würde Dieses mit aller Analogie im Wider- spruch stehen. -- Allein das System der b. f. actiones war schon zur Zeit des Cicero nicht nur vollständig aus- gebildet, sondern er erwähnt dieselben auch auf eine Weise, daß die alte Herkunft ihrer Formeln, selbst in den theil- weise alterthümlichen Ausdrücken, unverkennbar hervor- tritt (b). In einer Erzählung, worin die Formel der emti actio mit dem Zusatz ex fide bona wörtlich erwähnt wird, erscheint der Vater des Cato als handelnd (c), Wel- ches also in die Zeit vor Cicero hinauf weist (d). -- Eine Bestätigung des alten Ursprungs der b. f. actiones im Allgemeinen drängt sich uns auch auf, wenn wir den größten Theil derselben (z. B. Kauf, Depositum u. s. w.) mit denjenigen unter ihnen vergleichen, die in der That
(b)Cicero de off. III. 15. 17, topica C. 17.
(c)Cicero de off. III. 16, Valerius Naximus VIII. 2. § 1.
(d) Vgl. oben Beylage XIII. Num. XIII.
Beylage XIV.
möchten, die Entſtehung der incerti condictio in ſehr neue Zeit, etwa in die Kaiſerzeit, zu verſetzen, würden folgende Gründe entgegen ſtehen.
Will man überhaupt hierin einen ſucceſſiven Fortſchritt von buchſtäblicher Beſchränktheit zu freyerer Befriedigung praktiſcher Bedürfniſſe annehmen, ſo würde die natürliche Folge dieſe ſeyn müſſen: Condictio auf baares Geld und andere beſtimmte Sachen. Incerti condictio. Bonae fidei actio. Denn wenn man die b. f. actiones für alt, die incerti condictio aber für eine neuere Rechtsbildung hal- ten wollte, ſo würde Dieſes mit aller Analogie im Wider- ſpruch ſtehen. — Allein das Syſtem der b. f. actiones war ſchon zur Zeit des Cicero nicht nur vollſtändig aus- gebildet, ſondern er erwähnt dieſelben auch auf eine Weiſe, daß die alte Herkunft ihrer Formeln, ſelbſt in den theil- weiſe alterthümlichen Ausdrücken, unverkennbar hervor- tritt (b). In einer Erzählung, worin die Formel der emti actio mit dem Zuſatz ex fide bona wörtlich erwähnt wird, erſcheint der Vater des Cato als handelnd (c), Wel- ches alſo in die Zeit vor Cicero hinauf weiſt (d). — Eine Beſtätigung des alten Urſprungs der b. f. actiones im Allgemeinen drängt ſich uns auch auf, wenn wir den größten Theil derſelben (z. B. Kauf, Depoſitum u. ſ. w.) mit denjenigen unter ihnen vergleichen, die in der That
(b)Cicero de off. III. 15. 17, topica C. 17.
(c)Cicero de off. III. 16, Valerius Naximus VIII. 2. § 1.
(d) Vgl. oben Beylage XIII. Num. XIII.
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Beylage XIV.
möchten, die Entſtehung der incerti condictio in ſehr neue
Zeit, etwa in die Kaiſerzeit, zu verſetzen, würden folgende
Gründe entgegen ſtehen.
Will man überhaupt hierin einen ſucceſſiven Fortſchritt
von buchſtäblicher Beſchränktheit zu freyerer Befriedigung
praktiſcher Bedürfniſſe annehmen, ſo würde die natürliche
Folge dieſe ſeyn müſſen: Condictio auf baares Geld und
andere beſtimmte Sachen. Incerti condictio. Bonae fidei
actio. Denn wenn man die b. f. actiones für alt, die
incerti condictio aber für eine neuere Rechtsbildung hal-
ten wollte, ſo würde Dieſes mit aller Analogie im Wider-
ſpruch ſtehen. — Allein das Syſtem der b. f. actiones
war ſchon zur Zeit des Cicero nicht nur vollſtändig aus-
gebildet, ſondern er erwähnt dieſelben auch auf eine Weiſe,
daß die alte Herkunft ihrer Formeln, ſelbſt in den theil-
weiſe alterthümlichen Ausdrücken, unverkennbar hervor-
tritt (b). In einer Erzählung, worin die Formel der emti
actio mit dem Zuſatz ex fide bona wörtlich erwähnt
wird, erſcheint der Vater des Cato als handelnd (c), Wel-
ches alſo in die Zeit vor Cicero hinauf weiſt (d). — Eine
Beſtätigung des alten Urſprungs der b. f. actiones im
Allgemeinen drängt ſich uns auch auf, wenn wir den
größten Theil derſelben (z. B. Kauf, Depoſitum u. ſ. w.)
mit denjenigen unter ihnen vergleichen, die in der That
(b) Cicero de off. III. 15. 17,
topica C. 17.
(c) Cicero de off. III. 16,
Valerius Naximus VIII. 2. § 1.
(d) Vgl. oben Beylage XIII.
Num. XIII.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 640. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/654>, abgerufen am 22.12.2024.
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