erst in etwas neuerer Zeit anerkannt wurden, wie die aus den sogenannten Innominatcontracten. Die völlig ver- schiedene Behandlung der einen und der anderen bey den alten Juristen tritt hier unverkennbar hervor.
Was aber noch unmittelbar die incerti condictio be- trifft, so ist folgende wohl beglaubigte Erzählung zu be- achten. Vor dem Jahr der Stadt 664, in welchem die L. Julia der Latinischen Nation das Römische Bürgerrecht verlieh, wurde in derselben das Eheverlöbniß vermittelst einer Sponsion geschlossen, aus welcher, im Fall der will- kührlichen Aufkündigung, auf Entschädigung geklagt wer- den konnte; "litem pecunia (Iudex) aestimabat: quantique interfuerat eam uxorem accipi aut dari .. condemna- bat"(e). Dieses ist das vollständigste Bild einer damals geltenden, und gewiß aus weit früherer Zeit herrühren- den, incerti condictio. Man wende nicht ein, Dieses sey Latinisches Recht gewesen nicht Römisches, ja es habe gerade durch die Ertheilung der Römischen Civität auch bey den Latinern aufgehört. Das ist wahr in Ansehung der Klagbarkeit des Verlöbnisses, deren gänzliche Verwer- fung allerdings als ein eigenthümlicher Satz des Römi- schen Rechts betrachtet werden muß (f); aber die in die- ser Erzählung ganz gelegentlich hervortretende, auch das
(e)Gellius IV. 4 aus Nera- tius de nuptiis.
(f) Der Grund dieses Rechts- satzes ist ausgesprochen in L. 134 pr. de V. O. (45. 1.). In älte- rer Zeit mag auch in Rom eine Sponsion vorgekommen seyn, und die Wirkung einer Klage hervor- gebracht haben. L. 2 de sponsal. (23. 1.).
Die Condictionen. XLVII.
erſt in etwas neuerer Zeit anerkannt wurden, wie die aus den ſogenannten Innominatcontracten. Die völlig ver- ſchiedene Behandlung der einen und der anderen bey den alten Juriſten tritt hier unverkennbar hervor.
Was aber noch unmittelbar die incerti condictio be- trifft, ſo iſt folgende wohl beglaubigte Erzählung zu be- achten. Vor dem Jahr der Stadt 664, in welchem die L. Julia der Latiniſchen Nation das Römiſche Bürgerrecht verlieh, wurde in derſelben das Eheverlöbniß vermittelſt einer Sponſion geſchloſſen, aus welcher, im Fall der will- kührlichen Aufkündigung, auf Entſchädigung geklagt wer- den konnte; „litem pecunia (Iudex) aestimabat: quantique interfuerat eam uxorem accipi aut dari .. condemna- bat”(e). Dieſes iſt das vollſtändigſte Bild einer damals geltenden, und gewiß aus weit früherer Zeit herrühren- den, incerti condictio. Man wende nicht ein, Dieſes ſey Latiniſches Recht geweſen nicht Römiſches, ja es habe gerade durch die Ertheilung der Römiſchen Civität auch bey den Latinern aufgehört. Das iſt wahr in Anſehung der Klagbarkeit des Verlöbniſſes, deren gänzliche Verwer- fung allerdings als ein eigenthümlicher Satz des Römi- ſchen Rechts betrachtet werden muß (f); aber die in die- ſer Erzählung ganz gelegentlich hervortretende, auch das
(e)Gellius IV. 4 aus Nera- tius de nuptiis.
(f) Der Grund dieſes Rechts- ſatzes iſt ausgeſprochen in L. 134 pr. de V. O. (45. 1.). In älte- rer Zeit mag auch in Rom eine Sponſion vorgekommen ſeyn, und die Wirkung einer Klage hervor- gebracht haben. L. 2 de sponsal. (23. 1.).
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Die Condictionen. XLVII.
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den ſogenannten Innominatcontracten. Die völlig ver-
ſchiedene Behandlung der einen und der anderen bey den
alten Juriſten tritt hier unverkennbar hervor.
Was aber noch unmittelbar die incerti condictio be-
trifft, ſo iſt folgende wohl beglaubigte Erzählung zu be-
achten. Vor dem Jahr der Stadt 664, in welchem die
L. Julia der Latiniſchen Nation das Römiſche Bürgerrecht
verlieh, wurde in derſelben das Eheverlöbniß vermittelſt
einer Sponſion geſchloſſen, aus welcher, im Fall der will-
kührlichen Aufkündigung, auf Entſchädigung geklagt wer-
den konnte; „litem pecunia (Iudex) aestimabat: quantique
interfuerat eam uxorem accipi aut dari .. condemna-
bat” (e). Dieſes iſt das vollſtändigſte Bild einer damals
geltenden, und gewiß aus weit früherer Zeit herrühren-
den, incerti condictio. Man wende nicht ein, Dieſes ſey
Latiniſches Recht geweſen nicht Römiſches, ja es habe
gerade durch die Ertheilung der Römiſchen Civität auch
bey den Latinern aufgehört. Das iſt wahr in Anſehung
der Klagbarkeit des Verlöbniſſes, deren gänzliche Verwer-
fung allerdings als ein eigenthümlicher Satz des Römi-
ſchen Rechts betrachtet werden muß (f); aber die in die-
ſer Erzählung ganz gelegentlich hervortretende, auch das
(e) Gellius IV. 4 aus Nera-
tius de nuptiis.
(f) Der Grund dieſes Rechts-
ſatzes iſt ausgeſprochen in L. 134
pr. de V. O. (45. 1.). In älte-
rer Zeit mag auch in Rom eine
Sponſion vorgekommen ſeyn, und
die Wirkung einer Klage hervor-
gebracht haben. L. 2 de sponsal.
(23. 1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 641. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/655>, abgerufen am 22.12.2024.
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