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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 264. Wirkung der L. C. -- Umfang. Einleitung.
und sie könnte also nur auf einer Fiction des Dolus be-
ruhen, der gefährlichsten und willkührlichsten aller Fictionen,
wovon sich anderwärts nirgend eine Spur findet.

Ganz in diesem Sinn entscheidet Paulus unsre
Frage in einer speciellen Anwendung (m). Wenn nach der
L. C. die mit einer hereditatis petitio oder einer Vindi-
cation eingeklagte Sache durch Zufall untergeht, so ent-
steht die Frage, ob der Beklagte als solcher unbedingt
dafür Ersatz geben muß. Nach den Worten des oben an-
geführten Senatsschlusses konnte man Dieses bei der here-
ditatis petitio
annehmen, und daher hatten es auch wirk-
lich Manche, und selbst bei der Vindication, angenommen.
Paulus aber sagt, man müsse überall unterscheiden
zwischen dem redlichen und unredlichen Besitzer. Der
unredliche müsse für den Zufall einstehen, der redliche
nicht, wofür der folgende sehr einleuchtende Grund ange-
geben wird:
"Nec enim debet possessor aut mortalitatem praestare,
aut propter metum hujus periculi temere indefensum
jus suum relinquere.
"

Hier ist ganz deutlich anerkannt, daß der redliche Be-
sitzer durch die L. C. nicht zu einem unredlichen werde,
und daß man ihm nicht zumuthen könne, die Verfolgung
seines vermeintlichen Rechts zu unterlassen (n).


zinsen mehr annehmen dürften.
Vgl. über einen ähnlichen Irrthum
von Leyser oben Note c.
(m) L. 40 pr. de her. pet. (5. 3).
(n) Allerdings ist der Ausdruck
dieser Stelle von dem Ausdruck
der oben angeführten Stellen des
Ulpian sehr verschieden, dennoch

§. 264. Wirkung der L. C. — Umfang. Einleitung.
und ſie könnte alſo nur auf einer Fiction des Dolus be-
ruhen, der gefährlichſten und willkührlichſten aller Fictionen,
wovon ſich anderwärts nirgend eine Spur findet.

Ganz in dieſem Sinn entſcheidet Paulus unſre
Frage in einer ſpeciellen Anwendung (m). Wenn nach der
L. C. die mit einer hereditatis petitio oder einer Vindi-
cation eingeklagte Sache durch Zufall untergeht, ſo ent-
ſteht die Frage, ob der Beklagte als ſolcher unbedingt
dafür Erſatz geben muß. Nach den Worten des oben an-
geführten Senatsſchluſſes konnte man Dieſes bei der here-
ditatis petitio
annehmen, und daher hatten es auch wirk-
lich Manche, und ſelbſt bei der Vindication, angenommen.
Paulus aber ſagt, man müſſe überall unterſcheiden
zwiſchen dem redlichen und unredlichen Beſitzer. Der
unredliche müſſe für den Zufall einſtehen, der redliche
nicht, wofür der folgende ſehr einleuchtende Grund ange-
geben wird:
„Nec enim debet possessor aut mortalitatem praestare,
aut propter metum hujus periculi temere indefensum
jus suum relinquere.

Hier iſt ganz deutlich anerkannt, daß der redliche Be-
ſitzer durch die L. C. nicht zu einem unredlichen werde,
und daß man ihm nicht zumuthen könne, die Verfolgung
ſeines vermeintlichen Rechts zu unterlaſſen (n).


zinſen mehr annehmen dürften.
Vgl. über einen ähnlichen Irrthum
von Leyſer oben Note c.
(m) L. 40 pr. de her. pet. (5. 3).
(n) Allerdings iſt der Ausdruck
dieſer Stelle von dem Ausdruck
der oben angeführten Stellen des
Ulpian ſehr verſchieden, dennoch
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[87/0105] §. 264. Wirkung der L. C. — Umfang. Einleitung. und ſie könnte alſo nur auf einer Fiction des Dolus be- ruhen, der gefährlichſten und willkührlichſten aller Fictionen, wovon ſich anderwärts nirgend eine Spur findet. Ganz in dieſem Sinn entſcheidet Paulus unſre Frage in einer ſpeciellen Anwendung (m). Wenn nach der L. C. die mit einer hereditatis petitio oder einer Vindi- cation eingeklagte Sache durch Zufall untergeht, ſo ent- ſteht die Frage, ob der Beklagte als ſolcher unbedingt dafür Erſatz geben muß. Nach den Worten des oben an- geführten Senatsſchluſſes konnte man Dieſes bei der here- ditatis petitio annehmen, und daher hatten es auch wirk- lich Manche, und ſelbſt bei der Vindication, angenommen. Paulus aber ſagt, man müſſe überall unterſcheiden zwiſchen dem redlichen und unredlichen Beſitzer. Der unredliche müſſe für den Zufall einſtehen, der redliche nicht, wofür der folgende ſehr einleuchtende Grund ange- geben wird: „Nec enim debet possessor aut mortalitatem praestare, aut propter metum hujus periculi temere indefensum jus suum relinquere.“ Hier iſt ganz deutlich anerkannt, daß der redliche Be- ſitzer durch die L. C. nicht zu einem unredlichen werde, und daß man ihm nicht zumuthen könne, die Verfolgung ſeines vermeintlichen Rechts zu unterlaſſen (n). (l) (m) L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). (n) Allerdings iſt der Ausdruck dieſer Stelle von dem Ausdruck der oben angeführten Stellen des Ulpian ſehr verſchieden, dennoch (l) zinſen mehr annehmen dürften. Vgl. über einen ähnlichen Irrthum von Leyſer oben Note c.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/105>, abgerufen am 28.11.2024.