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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Der dritte Ausdruck wurde auch wirklich gebraucht bei
den freien Klagen, von welchen wir aus unsrer Regel
ohnehin wissen, daß bei ihnen die Schätzung auf die Zeit
des Urtheils gerichtet werden sollte (k).

Erwägt man diese erweislich gebrauchten Ausdrücke, so
wird man kaum zweifelhaft darüber seyn können, daß der
in der Mitte liegende zweite Ausdruck (quanti res est)
bei den strengen Klagen angewendet wurde; denn für diese
wurde nach unsrer sicheren Regel die Schätzung auf die
Zeit der L. C. gerichtet, welche für den die Formel fest-
stellenden Prätor die Gegenwart war. Für diese letzte Be-
hauptung kann ich allerdings ein beweisendes Zeugniß nicht
vorbringen, welches jedoch blos aus der großen Armuth an
aufbewahrten wirklichen Formeln überhaupt herrührt. Jeder
andere Ausdruck würde an dieser Stelle fast unmöglich
seyn, da er einen entschieden falschen, unsrer sicheren Regel
widersprechenden, Gedanken enthalten müßte.



Ich will jetzt noch einige andere Stellen angeben, worin
die von Ulpian aufgestellte Regel über die Schätzungszeit
in einzelnen Anwendungen bestätigt wird. -- Mit diesen
aber sollen zugleich die Zeugnisse für die erste Ausnahme
jener Regeln (im Fall der vorbestimmten Zeit der Erfüllung)

(k) Gajus IV. § 47 bei der
actio depositi in factum con-
cepta: "quanti ea res erit,
tantam pecuniam ... condem-
nato." -- Gajus IV.
§ 51 bei
der Eigenthumsklage und der actio
ad exhibendum: "quanti ea
res erit, tantam pecuniam ...
condemna."
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Der dritte Ausdruck wurde auch wirklich gebraucht bei
den freien Klagen, von welchen wir aus unſrer Regel
ohnehin wiſſen, daß bei ihnen die Schätzung auf die Zeit
des Urtheils gerichtet werden ſollte (k).

Erwägt man dieſe erweislich gebrauchten Ausdrücke, ſo
wird man kaum zweifelhaft darüber ſeyn können, daß der
in der Mitte liegende zweite Ausdruck (quanti res est)
bei den ſtrengen Klagen angewendet wurde; denn für dieſe
wurde nach unſrer ſicheren Regel die Schätzung auf die
Zeit der L. C. gerichtet, welche für den die Formel feſt-
ſtellenden Prätor die Gegenwart war. Für dieſe letzte Be-
hauptung kann ich allerdings ein beweiſendes Zeugniß nicht
vorbringen, welches jedoch blos aus der großen Armuth an
aufbewahrten wirklichen Formeln überhaupt herrührt. Jeder
andere Ausdruck würde an dieſer Stelle faſt unmöglich
ſeyn, da er einen entſchieden falſchen, unſrer ſicheren Regel
widerſprechenden, Gedanken enthalten müßte.



Ich will jetzt noch einige andere Stellen angeben, worin
die von Ulpian aufgeſtellte Regel über die Schätzungszeit
in einzelnen Anwendungen beſtätigt wird. — Mit dieſen
aber ſollen zugleich die Zeugniſſe für die erſte Ausnahme
jener Regeln (im Fall der vorbeſtimmten Zeit der Erfüllung)

(k) Gajus IV. § 47 bei der
actio depositi in factum con-
cepta: „quanti ea res erit,
tantam pecuniam … condem-
nato.“ — Gajus IV.
§ 51 bei
der Eigenthumsklage und der actio
ad exhibendum: „quanti ea
res erit, tantam pecuniam …
condemna.“
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[206/0224] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Der dritte Ausdruck wurde auch wirklich gebraucht bei den freien Klagen, von welchen wir aus unſrer Regel ohnehin wiſſen, daß bei ihnen die Schätzung auf die Zeit des Urtheils gerichtet werden ſollte (k). Erwägt man dieſe erweislich gebrauchten Ausdrücke, ſo wird man kaum zweifelhaft darüber ſeyn können, daß der in der Mitte liegende zweite Ausdruck (quanti res est) bei den ſtrengen Klagen angewendet wurde; denn für dieſe wurde nach unſrer ſicheren Regel die Schätzung auf die Zeit der L. C. gerichtet, welche für den die Formel feſt- ſtellenden Prätor die Gegenwart war. Für dieſe letzte Be- hauptung kann ich allerdings ein beweiſendes Zeugniß nicht vorbringen, welches jedoch blos aus der großen Armuth an aufbewahrten wirklichen Formeln überhaupt herrührt. Jeder andere Ausdruck würde an dieſer Stelle faſt unmöglich ſeyn, da er einen entſchieden falſchen, unſrer ſicheren Regel widerſprechenden, Gedanken enthalten müßte. Ich will jetzt noch einige andere Stellen angeben, worin die von Ulpian aufgeſtellte Regel über die Schätzungszeit in einzelnen Anwendungen beſtätigt wird. — Mit dieſen aber ſollen zugleich die Zeugniſſe für die erſte Ausnahme jener Regeln (im Fall der vorbeſtimmten Zeit der Erfüllung) (k) Gajus IV. § 47 bei der actio depositi in factum con- cepta: „quanti ea res erit, tantam pecuniam … condem- nato.“ — Gajus IV. § 51 bei der Eigenthumsklage und der actio ad exhibendum: „quanti ea res erit, tantam pecuniam … condemna.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/224>, abgerufen am 25.11.2024.