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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
litem contestatus fuisset, an cum res judicaretur?
Sabinus respondit, si dictum esset, quo tempore
redderetur, quanti tunc fuisset: si non, quanti
tunc cum petitum esset.
"
4. Die Ausnahme allein, bei einer Stipulation in diem
oder sub conditione, wird anerkannt von Julian und
von Celsus (o).

Nachdem sowohl die Regel, als die erste Ausnahme
(die vertragsmäßig bestimmte Erfüllungszeit betreffend)
dargestellt worden ist, bleibt noch die Untersuchung der
zweiten Ausnahme übrig, welche sich auf den Fall
der Mora des Schuldners (p) bezieht. Daß überhaupt eine
solche Ausnahme gilt, und daß sie auf eine nachtheiligere
Behandlung des Schuldners, in Vergleichung mit der
außerdem geltenden Regel, gerichtet ist, darüber ist kein
Streit. Der Nachtheil soll überhaupt unstreitig darin be-
stehen, daß der Gläubiger zwischen verschiedenen Zeitpunkten
für die Schätzung die Wahl haben, d. h. den vortheilhaftesten
Zeitpunkt zu wählen berechtigt seyn soll. Welches aber die
verschiedenen, zur Auswahl stehenden, Zeitpunkte sind,
darüber haben sich zwei Meinungen gebildet. -- Nach der

(o) L. 59 de verb. obl. (45. 1),
L.
11 de re jud.
(42. 1).
(p) Ich spreche hier blos von
dieser, welche allein von practischer
Erheblichkeit ist. Für die Mora
des Gläubigers (im Abnehmen der
Sache) gilt aber dieselbe Ausnahme
wie für die des Schuldners, näm-
lich daß ihm seine Mora keinen
Vortheil bringen soll, d. h. daß
der Gegner zwischen zwei Zeit-
punkten der Schätzung die Wahl
hat. Nur sind hierüber die Stel-
len weniger klar und entscheidend.
L. 37 mand. (17. 1), L. 3 § 4
de act. emt.
(19. 1).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
litem contestatus fuisset, an cum res judicaretur?
Sabinus respondit, si dictum esset, quo tempore
redderetur, quanti tunc fuisset: si non, quanti
tunc cum petitum esset.
4. Die Ausnahme allein, bei einer Stipulation in diem
oder sub conditione, wird anerkannt von Julian und
von Celſus (o).

Nachdem ſowohl die Regel, als die erſte Ausnahme
(die vertragsmäßig beſtimmte Erfüllungszeit betreffend)
dargeſtellt worden iſt, bleibt noch die Unterſuchung der
zweiten Ausnahme übrig, welche ſich auf den Fall
der Mora des Schuldners (p) bezieht. Daß überhaupt eine
ſolche Ausnahme gilt, und daß ſie auf eine nachtheiligere
Behandlung des Schuldners, in Vergleichung mit der
außerdem geltenden Regel, gerichtet iſt, darüber iſt kein
Streit. Der Nachtheil ſoll überhaupt unſtreitig darin be-
ſtehen, daß der Gläubiger zwiſchen verſchiedenen Zeitpunkten
für die Schätzung die Wahl haben, d. h. den vortheilhafteſten
Zeitpunkt zu wählen berechtigt ſeyn ſoll. Welches aber die
verſchiedenen, zur Auswahl ſtehenden, Zeitpunkte ſind,
darüber haben ſich zwei Meinungen gebildet. — Nach der

(o) L. 59 de verb. obl. (45. 1),
L.
11 de re jud.
(42. 1).
(p) Ich ſpreche hier blos von
dieſer, welche allein von practiſcher
Erheblichkeit iſt. Für die Mora
des Gläubigers (im Abnehmen der
Sache) gilt aber dieſelbe Ausnahme
wie für die des Schuldners, näm-
lich daß ihm ſeine Mora keinen
Vortheil bringen ſoll, d. h. daß
der Gegner zwiſchen zwei Zeit-
punkten der Schätzung die Wahl
hat. Nur ſind hierüber die Stel-
len weniger klar und entſcheidend.
L. 37 mand. (17. 1), L. 3 § 4
de act. emt.
(19. 1).
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[208/0226] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. litem contestatus fuisset, an cum res judicaretur? Sabinus respondit, si dictum esset, quo tempore redderetur, quanti tunc fuisset: si non, quanti tunc cum petitum esset.“ 4. Die Ausnahme allein, bei einer Stipulation in diem oder sub conditione, wird anerkannt von Julian und von Celſus (o). Nachdem ſowohl die Regel, als die erſte Ausnahme (die vertragsmäßig beſtimmte Erfüllungszeit betreffend) dargeſtellt worden iſt, bleibt noch die Unterſuchung der zweiten Ausnahme übrig, welche ſich auf den Fall der Mora des Schuldners (p) bezieht. Daß überhaupt eine ſolche Ausnahme gilt, und daß ſie auf eine nachtheiligere Behandlung des Schuldners, in Vergleichung mit der außerdem geltenden Regel, gerichtet iſt, darüber iſt kein Streit. Der Nachtheil ſoll überhaupt unſtreitig darin be- ſtehen, daß der Gläubiger zwiſchen verſchiedenen Zeitpunkten für die Schätzung die Wahl haben, d. h. den vortheilhafteſten Zeitpunkt zu wählen berechtigt ſeyn ſoll. Welches aber die verſchiedenen, zur Auswahl ſtehenden, Zeitpunkte ſind, darüber haben ſich zwei Meinungen gebildet. — Nach der (o) L. 59 de verb. obl. (45. 1), L. 11 de re jud. (42. 1). (p) Ich ſpreche hier blos von dieſer, welche allein von practiſcher Erheblichkeit iſt. Für die Mora des Gläubigers (im Abnehmen der Sache) gilt aber dieſelbe Ausnahme wie für die des Schuldners, näm- lich daß ihm ſeine Mora keinen Vortheil bringen ſoll, d. h. daß der Gegner zwiſchen zwei Zeit- punkten der Schätzung die Wahl hat. Nur ſind hierüber die Stel- len weniger klar und entſcheidend. L. 37 mand. (17. 1), L. 3 § 4 de act. emt. (19. 1).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/226>, abgerufen am 25.11.2024.