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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 276. Wirkung der L. C. -- Schätzungszeit. L. 3 de cond. trit.

Andere haben das Daseyn einer Mora, welches augen-
scheinlich erst in dem Fortgang der Stelle mit in die Be-
trachtung gezogen wird, und dann zu ganz anderen Re-
geln führt, mit in diesen ersten Satz herein gezogen, und
dadurch den inneren Zusammenhang der Stelle gänzlich
zerstört (f).

Neuerlich ist der Versuch gemacht worden, der Stelle
durch Emendation des Textes zu helfen (g). Es soll ge-
lesen werden: contestationis, anstatt condemnationis, wo-
durch die oben aufgestellte Hauptregel auch in unsrer
Stelle eine einfache Bestätigung erhielte. Allein erstens
fehlt es an jeder Erklärung, wie in alle Handschriften ohne
Ausnahme die Veränderung jenes Wortes gekommen seyn
sollte, ohne auch nur in kleinen Abweichungen der Hand-
schriften irgend eine Spur zu hinterlassen; ein Bedenken,
das durch die geringe Zahl der zu verändernden Buchstaben
nicht gehoben wird. Zweitens kommt contestatio allein,
ohne den Zusatz von litis oder judicii, in dieser Bedeutung
anderwärts nicht vor (§ 257. f).

Man könnte auch noch den Versuch machen, den
scheinbaren oder wirklichen Widerspruch daraus zu erklä-
ren, daß eine Controverse einzelner Juristen, oder eine
Aenderung des älteren R. R. durch das neuere, ange-
nommen würde. Allein jeder Versuch solcher Art muß

(f) Cujacius in L. 59 de verb.
oblig.
-- Glück B. 13 § 844
S. 271 -- 300. -- Liebe Stipu-
lation S. 54. 55.
(g) Huschke in der Zeitschrift
von Linde B. 20 S. 267.
§. 276. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. L. 3 de cond. trit.

Andere haben das Daſeyn einer Mora, welches augen-
ſcheinlich erſt in dem Fortgang der Stelle mit in die Be-
trachtung gezogen wird, und dann zu ganz anderen Re-
geln führt, mit in dieſen erſten Satz herein gezogen, und
dadurch den inneren Zuſammenhang der Stelle gänzlich
zerſtört (f).

Neuerlich iſt der Verſuch gemacht worden, der Stelle
durch Emendation des Textes zu helfen (g). Es ſoll ge-
leſen werden: contestationis, anſtatt condemnationis, wo-
durch die oben aufgeſtellte Hauptregel auch in unſrer
Stelle eine einfache Beſtätigung erhielte. Allein erſtens
fehlt es an jeder Erklärung, wie in alle Handſchriften ohne
Ausnahme die Veränderung jenes Wortes gekommen ſeyn
ſollte, ohne auch nur in kleinen Abweichungen der Hand-
ſchriften irgend eine Spur zu hinterlaſſen; ein Bedenken,
das durch die geringe Zahl der zu verändernden Buchſtaben
nicht gehoben wird. Zweitens kommt contestatio allein,
ohne den Zuſatz von litis oder judicii, in dieſer Bedeutung
anderwärts nicht vor (§ 257. f).

Man könnte auch noch den Verſuch machen, den
ſcheinbaren oder wirklichen Widerſpruch daraus zu erklä-
ren, daß eine Controverſe einzelner Juriſten, oder eine
Aenderung des älteren R. R. durch das neuere, ange-
nommen würde. Allein jeder Verſuch ſolcher Art muß

(f) Cujacius in L. 59 de verb.
oblig.
Glück B. 13 § 844
S. 271 — 300. — Liebe Stipu-
lation S. 54. 55.
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[219/0237] §. 276. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. L. 3 de cond. trit. Andere haben das Daſeyn einer Mora, welches augen- ſcheinlich erſt in dem Fortgang der Stelle mit in die Be- trachtung gezogen wird, und dann zu ganz anderen Re- geln führt, mit in dieſen erſten Satz herein gezogen, und dadurch den inneren Zuſammenhang der Stelle gänzlich zerſtört (f). Neuerlich iſt der Verſuch gemacht worden, der Stelle durch Emendation des Textes zu helfen (g). Es ſoll ge- leſen werden: contestationis, anſtatt condemnationis, wo- durch die oben aufgeſtellte Hauptregel auch in unſrer Stelle eine einfache Beſtätigung erhielte. Allein erſtens fehlt es an jeder Erklärung, wie in alle Handſchriften ohne Ausnahme die Veränderung jenes Wortes gekommen ſeyn ſollte, ohne auch nur in kleinen Abweichungen der Hand- ſchriften irgend eine Spur zu hinterlaſſen; ein Bedenken, das durch die geringe Zahl der zu verändernden Buchſtaben nicht gehoben wird. Zweitens kommt contestatio allein, ohne den Zuſatz von litis oder judicii, in dieſer Bedeutung anderwärts nicht vor (§ 257. f). Man könnte auch noch den Verſuch machen, den ſcheinbaren oder wirklichen Widerſpruch daraus zu erklä- ren, daß eine Controverſe einzelner Juriſten, oder eine Aenderung des älteren R. R. durch das neuere, ange- nommen würde. Allein jeder Verſuch ſolcher Art muß (f) Cujacius in L. 59 de verb. oblig. — Glück B. 13 § 844 S. 271 — 300. — Liebe Stipu- lation S. 54. 55. (g) Huſchke in der Zeitſchrift von Linde B. 20 S. 267.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/237>, abgerufen am 24.11.2024.