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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 257. Wesen der L. C. -- I. R. R.
zu Verstand komme; ja das judicium sey für ihn von der
Ernennung an wirklich vorhanden. Offenbar also nimmt
Papinian an, die Ernennung des Judex, und der wirk-
liche Anfang seines Judicium, also das acceptum oder
ordinatum judicium (d. h. die L. C.) könne in Abwesen-
heit des Judex Statt finden, woraus von selbst folgt, daß
die L. C. nicht eine vor dem Judex vollzogene, also unter
dessen Mitwirkung vorgenommene Handlung gewesen seyn
kann. Ein gleich entscheidendes Zeugniß liegt in einer
Stelle des Paulus. Wenn ein Provinziale als Legat
nach Rom kam, so brauchte er sich daselbst in der Regel
nicht verklagen zu lassen. Ausnahmsweise aber war er
dennoch dazu verpflichtet, jedoch nur so, daß die L. C. in
Rom (vor dem Prätor) vollzogen, das Judicium aber in
der Provinz (vor einem daselbst lebenden Judex) geführt
wurde (o).



Um die Veränderungen verstehen zu können, die sich
im späteren R. R. mit der Form der L. C. zugetragen
haben, ist es nöthig, zuvor für die Zeit des Formular-
prozesses die Stellung anzugeben, welche sie neben den
extraordinariis judiciis einnahm.

Es leuchtet sogleich ein, daß sie in diesen nicht gedacht
werden darf als eine förmliche Handlung der Parteien in

(o) L. 28 § 4 de jud. (5. 1.)
"causa cognita adversus eum
judicium praetor dare debet,
ut lis contestetur, ita ut in
provinciam transferatur."

§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R.
zu Verſtand komme; ja das judicium ſey für ihn von der
Ernennung an wirklich vorhanden. Offenbar alſo nimmt
Papinian an, die Ernennung des Judex, und der wirk-
liche Anfang ſeines Judicium, alſo das acceptum oder
ordinatum judicium (d. h. die L. C.) könne in Abweſen-
heit des Judex Statt finden, woraus von ſelbſt folgt, daß
die L. C. nicht eine vor dem Judex vollzogene, alſo unter
deſſen Mitwirkung vorgenommene Handlung geweſen ſeyn
kann. Ein gleich entſcheidendes Zeugniß liegt in einer
Stelle des Paulus. Wenn ein Provinziale als Legat
nach Rom kam, ſo brauchte er ſich daſelbſt in der Regel
nicht verklagen zu laſſen. Ausnahmsweiſe aber war er
dennoch dazu verpflichtet, jedoch nur ſo, daß die L. C. in
Rom (vor dem Prätor) vollzogen, das Judicium aber in
der Provinz (vor einem daſelbſt lebenden Judex) geführt
wurde (o).



Um die Veränderungen verſtehen zu können, die ſich
im ſpäteren R. R. mit der Form der L. C. zugetragen
haben, iſt es nöthig, zuvor für die Zeit des Formular-
prozeſſes die Stellung anzugeben, welche ſie neben den
extraordinariis judiciis einnahm.

Es leuchtet ſogleich ein, daß ſie in dieſen nicht gedacht
werden darf als eine förmliche Handlung der Parteien in

(o) L. 28 § 4 de jud. (5. 1.)
„causa cognita adversus eum
judicium praetor dare debet,
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provinciam transferatur.“
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[15/0033] §. 257. Weſen der L. C. — I. R. R. zu Verſtand komme; ja das judicium ſey für ihn von der Ernennung an wirklich vorhanden. Offenbar alſo nimmt Papinian an, die Ernennung des Judex, und der wirk- liche Anfang ſeines Judicium, alſo das acceptum oder ordinatum judicium (d. h. die L. C.) könne in Abweſen- heit des Judex Statt finden, woraus von ſelbſt folgt, daß die L. C. nicht eine vor dem Judex vollzogene, alſo unter deſſen Mitwirkung vorgenommene Handlung geweſen ſeyn kann. Ein gleich entſcheidendes Zeugniß liegt in einer Stelle des Paulus. Wenn ein Provinziale als Legat nach Rom kam, ſo brauchte er ſich daſelbſt in der Regel nicht verklagen zu laſſen. Ausnahmsweiſe aber war er dennoch dazu verpflichtet, jedoch nur ſo, daß die L. C. in Rom (vor dem Prätor) vollzogen, das Judicium aber in der Provinz (vor einem daſelbſt lebenden Judex) geführt wurde (o). Um die Veränderungen verſtehen zu können, die ſich im ſpäteren R. R. mit der Form der L. C. zugetragen haben, iſt es nöthig, zuvor für die Zeit des Formular- prozeſſes die Stellung anzugeben, welche ſie neben den extraordinariis judiciis einnahm. Es leuchtet ſogleich ein, daß ſie in dieſen nicht gedacht werden darf als eine förmliche Handlung der Parteien in (o) L. 28 § 4 de jud. (5. 1.) „causa cognita adversus eum judicium praetor dare debet, ut lis contestetur, ita ut in provinciam transferatur.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/33>, abgerufen am 21.11.2024.