Sache (etwa Miethcontract), c. die exceptio hypo- thecaria.
Bei der Erbrechtsklage hat das Klagrecht folgende Bedingungen: 1. Erbrecht des Klägers, 2. Besitz des Be- klagten an bestimmten Sachen, und zwar mit der beson- deren Beschaffenheit einer pro herede oder pro possessore possessio, 3. Eigenschaft der besessenen Sachen als Bestandtheile der Erbschaft. Es können ihr mancherlei Einreden entgegen stehen, z. B. a. Klagverjährung, b. Vergleich.
Eine persönliche Klage setzt stets als Bedingung des Klagrechts voraus die Begründung der Obligation. Es kann ihr unter andern entgegen gesetzt werden die Einrede der Compensation; desgleichen die Einrede der Zahlung.
Bei allen diesen Klagen nun gehört zur Verurtheilung die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit aller Bedingungen des Klagrechts, und zugleich von der Unrich- tigkeit aller etwa vorgebrachten Einreden.
Zur Freisprechung dagegen genügt die Überzeugung von der Unrichtigkeit einer einzigen Bedingung des Klag- rechts; eben so aber auch die Überzeugung von der Rich- tigkeit auch nur einer einzigen Einrede. Es bleibt also bei der oben angegebenen abstracten Formel der Freisprechung, die sich auf die Abweisung des Klägers beschränkt, völlig unge- wiß, was der Richter dabei gedacht hat. Er kann (in dem beispielsweise angeführten Fall der Eigenthumsklage) angenommen haben, das Eigenthum, oder der Besitz sey nicht
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Sache (etwa Miethcontract), c. die exceptio hypo- thecaria.
Bei der Erbrechtsklage hat das Klagrecht folgende Bedingungen: 1. Erbrecht des Klägers, 2. Beſitz des Be- klagten an beſtimmten Sachen, und zwar mit der beſon- deren Beſchaffenheit einer pro herede oder pro possessore possessio, 3. Eigenſchaft der beſeſſenen Sachen als Beſtandtheile der Erbſchaft. Es können ihr mancherlei Einreden entgegen ſtehen, z. B. a. Klagverjährung, b. Vergleich.
Eine perſönliche Klage ſetzt ſtets als Bedingung des Klagrechts voraus die Begründung der Obligation. Es kann ihr unter andern entgegen geſetzt werden die Einrede der Compenſation; desgleichen die Einrede der Zahlung.
Bei allen dieſen Klagen nun gehört zur Verurtheilung die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit aller Bedingungen des Klagrechts, und zugleich von der Unrich- tigkeit aller etwa vorgebrachten Einreden.
Zur Freiſprechung dagegen genügt die Überzeugung von der Unrichtigkeit einer einzigen Bedingung des Klag- rechts; eben ſo aber auch die Überzeugung von der Rich- tigkeit auch nur einer einzigen Einrede. Es bleibt alſo bei der oben angegebenen abſtracten Formel der Freiſprechung, die ſich auf die Abweiſung des Klägers beſchränkt, völlig unge- wiß, was der Richter dabei gedacht hat. Er kann (in dem beiſpielsweiſe angeführten Fall der Eigenthumsklage) angenommen haben, das Eigenthum, oder der Beſitz ſey nicht
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Sache (etwa Miethcontract), c. die exceptio hypo-
thecaria.
Bei der Erbrechtsklage hat das Klagrecht folgende
Bedingungen: 1. Erbrecht des Klägers, 2. Beſitz des Be-
klagten an beſtimmten Sachen, und zwar mit der beſon-
deren Beſchaffenheit einer pro herede oder pro possessore
possessio, 3. Eigenſchaft der beſeſſenen Sachen als
Beſtandtheile der Erbſchaft. Es können ihr mancherlei
Einreden entgegen ſtehen, z. B. a. Klagverjährung,
b. Vergleich.
Eine perſönliche Klage ſetzt ſtets als Bedingung des
Klagrechts voraus die Begründung der Obligation. Es
kann ihr unter andern entgegen geſetzt werden die Einrede
der Compenſation; desgleichen die Einrede der Zahlung.
Bei allen dieſen Klagen nun gehört zur Verurtheilung
die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit aller
Bedingungen des Klagrechts, und zugleich von der Unrich-
tigkeit aller etwa vorgebrachten Einreden.
Zur Freiſprechung dagegen genügt die Überzeugung
von der Unrichtigkeit einer einzigen Bedingung des Klag-
rechts; eben ſo aber auch die Überzeugung von der Rich-
tigkeit auch nur einer einzigen Einrede. Es bleibt alſo bei
der oben angegebenen abſtracten Formel der Freiſprechung, die
ſich auf die Abweiſung des Klägers beſchränkt, völlig unge-
wiß, was der Richter dabei gedacht hat. Er kann (in
dem beiſpielsweiſe angeführten Fall der Eigenthumsklage)
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/374>, abgerufen am 24.11.2024.
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