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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

I. Die meisten verneinen die Rechtskraft der Gründe
unbedingt, selbst ohne für den Fall eine Ausnahme vorzu-
behalten, wenn die Gründe mit der Urtheilsformel selbst
verwebt sind (b). Dahin sind auch diejenigen zu rechnen,
welche den Gründen nur insofern einen Werth beilegen,
als dadurch vielleicht ein zufällig undeutliches Urtheil er-
klärt werden kann (c); denn auch in dieser Meinung wird
die wahre Bedeutung der Gründe, und das innere Ver-
hältniß derselben zu dem Urtheil selbst, völlig verkannt.

II. Einige Schriftsteller nehmen die Rechtskraft der
Gründe an, wenn sie in das Urtheil eingerückt sind, nicht,
wenn sie blos in einem abgesonderten Aufsatz stehen. Sie
tadeln aber eben deshalb die Einrückung in das Urtheil,
halten es also für einen Nachtheil, wenn die Gründe
rechtskräftig werden. Diese Meinung hatte früher
Wernher, und sie ist nachher von Claproth ange-
nommen worden (d). -- Später änderte Wernher seine
Meinung dahin, daß auch die abgesonderten Gründe
rechtskräftig werden, insofern sie der Richter zugleich mit
dem Urtheil den Parteien publicire. Eben deshalb aber
tadelt er nun auch dieses Verfahren, und findet es besser,
sie nicht zu publiciren (e).


(b) Berger oecon. forensis
Lib. 4 T. 22 Th. 4 Not.
6. --
Hymmen Beiträge B. 6 S. 102
N. 45. -- Martin Prozeß § 113
Note d. -- Linde Lehrbuch § 381
Note 5.
(c) Cocceji jus controv. XLII.
1 Qu. 8 Pufendorf Obs. I.
155.
(d) Wernher Obs. T. 1 P. 4
Obs.
172. -- Claproth ordentl.
Prozeß Th. 2 § 210.
(e) Wernher Obs. T. 3 P. 3
Obs. 97 N.
24 -- 32.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

I. Die meiſten verneinen die Rechtskraft der Gründe
unbedingt, ſelbſt ohne für den Fall eine Ausnahme vorzu-
behalten, wenn die Gründe mit der Urtheilsformel ſelbſt
verwebt ſind (b). Dahin ſind auch diejenigen zu rechnen,
welche den Gründen nur inſofern einen Werth beilegen,
als dadurch vielleicht ein zufällig undeutliches Urtheil er-
klärt werden kann (c); denn auch in dieſer Meinung wird
die wahre Bedeutung der Gründe, und das innere Ver-
hältniß derſelben zu dem Urtheil ſelbſt, völlig verkannt.

II. Einige Schriftſteller nehmen die Rechtskraft der
Gründe an, wenn ſie in das Urtheil eingerückt ſind, nicht,
wenn ſie blos in einem abgeſonderten Aufſatz ſtehen. Sie
tadeln aber eben deshalb die Einrückung in das Urtheil,
halten es alſo für einen Nachtheil, wenn die Gründe
rechtskräftig werden. Dieſe Meinung hatte früher
Wernher, und ſie iſt nachher von Claproth ange-
nommen worden (d). — Später änderte Wernher ſeine
Meinung dahin, daß auch die abgeſonderten Gründe
rechtskräftig werden, inſofern ſie der Richter zugleich mit
dem Urtheil den Parteien publicire. Eben deshalb aber
tadelt er nun auch dieſes Verfahren, und findet es beſſer,
ſie nicht zu publiciren (e).


(b) Berger oecon. forensis
Lib. 4 T. 22 Th. 4 Not.
6. —
Hymmen Beiträge B. 6 S. 102
N. 45. — Martin Prozeß § 113
Note d.Linde Lehrbuch § 381
Note 5.
(c) Cocceji jus controv. XLII.
1 Qu. 8 Pufendorf Obs. I.
155.
(d) Wernher Obs. T. 1 P. 4
Obs.
172. — Claproth ordentl.
Prozeß Th. 2 § 210.
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Obs. 97 N.
24 — 32.
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[388/0406] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. I. Die meiſten verneinen die Rechtskraft der Gründe unbedingt, ſelbſt ohne für den Fall eine Ausnahme vorzu- behalten, wenn die Gründe mit der Urtheilsformel ſelbſt verwebt ſind (b). Dahin ſind auch diejenigen zu rechnen, welche den Gründen nur inſofern einen Werth beilegen, als dadurch vielleicht ein zufällig undeutliches Urtheil er- klärt werden kann (c); denn auch in dieſer Meinung wird die wahre Bedeutung der Gründe, und das innere Ver- hältniß derſelben zu dem Urtheil ſelbſt, völlig verkannt. II. Einige Schriftſteller nehmen die Rechtskraft der Gründe an, wenn ſie in das Urtheil eingerückt ſind, nicht, wenn ſie blos in einem abgeſonderten Aufſatz ſtehen. Sie tadeln aber eben deshalb die Einrückung in das Urtheil, halten es alſo für einen Nachtheil, wenn die Gründe rechtskräftig werden. Dieſe Meinung hatte früher Wernher, und ſie iſt nachher von Claproth ange- nommen worden (d). — Später änderte Wernher ſeine Meinung dahin, daß auch die abgeſonderten Gründe rechtskräftig werden, inſofern ſie der Richter zugleich mit dem Urtheil den Parteien publicire. Eben deshalb aber tadelt er nun auch dieſes Verfahren, und findet es beſſer, ſie nicht zu publiciren (e). (b) Berger oecon. forensis Lib. 4 T. 22 Th. 4 Not. 6. — Hymmen Beiträge B. 6 S. 102 N. 45. — Martin Prozeß § 113 Note d. — Linde Lehrbuch § 381 Note 5. (c) Cocceji jus controv. XLII. 1 Qu. 8 Pufendorf Obs. I. 155. (d) Wernher Obs. T. 1 P. 4 Obs. 172. — Claproth ordentl. Prozeß Th. 2 § 210. (e) Wernher Obs. T. 3 P. 3 Obs. 97 N. 24 — 32.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/406>, abgerufen am 22.11.2024.