Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 297. Einrede. Dieselbe Rechtsfrage. Beklagten anstellt, so steht ihm unsre Einrede entgegen,weil die frühere Verurtheilung unabänderlich ausgesprochen hat, daß er nicht Eigenthümer sey (e). -- Ganz eben so verhält es sich mit der Erbrechtsklage, welche nach erfolgter Verurtheilung in umgekehrter Weise angestellt wird (f). -- Derselbe Fall endlich kann auch bei der Hypothekarklage zwischen zwei Pfandgläubigern eintreten, wenn in dem ersten Rechtsstreit dem Kläger die Priorität zugesprochen worden ist, und nun in dem zweiten der frühere Beklagte als Kläger abermals diese Priorität für sich geltend zu machen versucht (g). Wenn ferner in einer Eigenthumsklage der Kläger ab- (e) L. 30 § 1 de exc. r. jud. (44. 2), L. 40 § 2 de proc. (3. 3). -- Vgl. oben § 287. a. (f) L. 15 de exc. r. jud. (44. 2). (g) L. 19 de exc. r. jud. (44. 2) "eandem enim quaestionem re- vocat in judicium." Auch in dieser einzelnen Anwendung ge- braucht also Marcellus denselben entscheidenden Ausdruck, der in den allgemeinen Aussprüchen des Ul- pian vorkommt (§ 296). (h) L. 24 de exc. r. jud.
(44. 2). §. 297. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage. Beklagten anſtellt, ſo ſteht ihm unſre Einrede entgegen,weil die frühere Verurtheilung unabänderlich ausgeſprochen hat, daß er nicht Eigenthümer ſey (e). — Ganz eben ſo verhält es ſich mit der Erbrechtsklage, welche nach erfolgter Verurtheilung in umgekehrter Weiſe angeſtellt wird (f). — Derſelbe Fall endlich kann auch bei der Hypothekarklage zwiſchen zwei Pfandgläubigern eintreten, wenn in dem erſten Rechtsſtreit dem Kläger die Priorität zugeſprochen worden iſt, und nun in dem zweiten der frühere Beklagte als Kläger abermals dieſe Priorität für ſich geltend zu machen verſucht (g). Wenn ferner in einer Eigenthumsklage der Kläger ab- (e) L. 30 § 1 de exc. r. jud. (44. 2), L. 40 § 2 de proc. (3. 3). — Vgl. oben § 287. a. (f) L. 15 de exc. r. jud. (44. 2). (g) L. 19 de exc. r. jud. (44. 2) „eandem enim quaestionem re- vocat in judicium.“ Auch in dieſer einzelnen Anwendung ge- braucht alſo Marcellus denſelben entſcheidenden Ausdruck, der in den allgemeinen Ausſprüchen des Ul- pian vorkommt (§ 296). (h) L. 24 de exc. r. jud.
(44. 2). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0445" n="427"/><fw place="top" type="header">§. 297. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage.</fw><lb/> Beklagten anſtellt, ſo ſteht ihm unſre Einrede entgegen,<lb/> weil die frühere Verurtheilung unabänderlich ausgeſprochen<lb/> hat, daß er nicht Eigenthümer ſey <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 30 § 1 <hi rendition="#i">de exc. r. jud.</hi><lb/> (44. 2)<hi rendition="#i">, L.</hi> 40 § 2 <hi rendition="#i">de proc.</hi></hi> (3. 3).<lb/> — Vgl. oben § 287. <hi rendition="#aq">a.</hi></note>. — Ganz eben ſo<lb/> verhält es ſich mit der Erbrechtsklage, welche nach erfolgter<lb/> Verurtheilung in umgekehrter Weiſe angeſtellt wird <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 <hi rendition="#i">de exc. r. jud.</hi></hi><lb/> (44. 2).</note>. —<lb/> Derſelbe Fall endlich kann auch bei der Hypothekarklage<lb/> zwiſchen zwei Pfandgläubigern eintreten, wenn in dem<lb/> erſten Rechtsſtreit dem Kläger die Priorität zugeſprochen<lb/> worden iſt, und nun in dem zweiten der frühere Beklagte<lb/> als Kläger abermals dieſe Priorität für ſich geltend zu<lb/> machen verſucht <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19 <hi rendition="#i">de exc. r. jud.</hi> (44. 2)<lb/><hi rendition="#i">„eandem enim quaestionem</hi> re-<lb/> vocat in judicium.“</hi> Auch in<lb/> dieſer einzelnen Anwendung ge-<lb/> braucht alſo <hi rendition="#g">Marcellus</hi> denſelben<lb/> entſcheidenden Ausdruck, der in den<lb/> allgemeinen Ausſprüchen des <hi rendition="#g">Ul-<lb/> pian</hi> vorkommt (§ 296).</note>.</p><lb/> <p>Wenn ferner in einer Eigenthumsklage der Kläger ab-<lb/> gewieſen wird, weil der Richter das Eigenthum verneint,<lb/> dann aber der Beſitz der Sache an dieſen Kläger kommt,<lb/> und nun der frühere Beklagte gegen ihn die Publicianiſche<lb/> Klage anſtellt, ſo kann der frühere Kläger (gegenwärtig<lb/> Beklagter) gegen dieſe Klage die <hi rendition="#aq">exceptio dominii</hi> gebrauchen.<lb/> Allein dieſe Einrede wird ihm durch die <hi rendition="#aq">replicatio rei judi-<lb/> catae</hi> entkräftet, weil in dem früheren Rechtsſtreit das<lb/> Daſein ſeines Eigenthums rechtskräftig verneint worden<lb/> iſt <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 24 <hi rendition="#i">de exc. r. jud.</hi></hi><lb/> (44. 2).</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [427/0445]
§. 297. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage.
Beklagten anſtellt, ſo ſteht ihm unſre Einrede entgegen,
weil die frühere Verurtheilung unabänderlich ausgeſprochen
hat, daß er nicht Eigenthümer ſey (e). — Ganz eben ſo
verhält es ſich mit der Erbrechtsklage, welche nach erfolgter
Verurtheilung in umgekehrter Weiſe angeſtellt wird (f). —
Derſelbe Fall endlich kann auch bei der Hypothekarklage
zwiſchen zwei Pfandgläubigern eintreten, wenn in dem
erſten Rechtsſtreit dem Kläger die Priorität zugeſprochen
worden iſt, und nun in dem zweiten der frühere Beklagte
als Kläger abermals dieſe Priorität für ſich geltend zu
machen verſucht (g).
Wenn ferner in einer Eigenthumsklage der Kläger ab-
gewieſen wird, weil der Richter das Eigenthum verneint,
dann aber der Beſitz der Sache an dieſen Kläger kommt,
und nun der frühere Beklagte gegen ihn die Publicianiſche
Klage anſtellt, ſo kann der frühere Kläger (gegenwärtig
Beklagter) gegen dieſe Klage die exceptio dominii gebrauchen.
Allein dieſe Einrede wird ihm durch die replicatio rei judi-
catae entkräftet, weil in dem früheren Rechtsſtreit das
Daſein ſeines Eigenthums rechtskräftig verneint worden
iſt (h).
(e) L. 30 § 1 de exc. r. jud.
(44. 2), L. 40 § 2 de proc. (3. 3).
— Vgl. oben § 287. a.
(f) L. 15 de exc. r. jud.
(44. 2).
(g) L. 19 de exc. r. jud. (44. 2)
„eandem enim quaestionem re-
vocat in judicium.“ Auch in
dieſer einzelnen Anwendung ge-
braucht alſo Marcellus denſelben
entſcheidenden Ausdruck, der in den
allgemeinen Ausſprüchen des Ul-
pian vorkommt (§ 296).
(h) L. 24 de exc. r. jud.
(44. 2).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |