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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 301. Einrede. Dieselben Personen
verhältnisses; wir können diese Erweiterungen natürliche
nennen. Andere dagegen beruhen auf besonderen Vor-
schriften, herbeigeführt durch das eigenthümliche Bedürfniß
einzelner Rechtsinstitute; diese werden wir als positive
Erweiterungen zu bezeichnen haben.

I. Natürliche Erweiterungen.

Die Einrede, als Wirkung der Rechtskraft, soll sich
nicht blos auf die früheren Parteien selbst beziehen,
sondern auch auf die Successoren dieser Parteien (e).

a. Dieser Satz gilt sowohl für das Recht der obsie-
genden, als für die Verbindlichkeit der unterliegenden
Partei aus dem früheren Urtheil.

b. Er gilt sowohl für die Universalsuccession, als für
die Singularsuccession (f).

Für die Universalsuccession, insbesondere für die Erben
der ursprünglichen Parteien, versteht er sich so sehr von
selbst, daß er dabei nicht besonders erwähnt zu werden
pflegt. Man kann dahin unter andern auch den Fall
rechnen, wenn ein Sohn in väterlicher Gewalt einen
Prozeß führt und das Recht der Einrede erwirbt; dieses

(e) L. 2 C. de exc. (8. 36)
"... vel successoribus ejus."
--
In der alten Lehre von der Con-
sumtion machte besondere Schwie-
rigkeit die Frage, welche Personen
eine Klage in judicium deduciren
könnten, insbesondere ob Procu-
ratoren, Cognitoren u. s. w. Hier-
auf gehen L. 4 L. 11 § 7 L. 25
§ 2 de exc. r. jud.
(44. 2).
Vgl. Keller § 37 -- 44. Diese
Schwierigkeit ist nicht vorhanden
bei der Exception in ihrer neueren
Gestalt, da sich Alles auf die all-
gemeinen Grundsätze von rechts-
kräftiger Vertretung im Prozeß
zurückführen läßt.
(f) Vgl. über diese Begriffe
B. 3 § 103.

§. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen
verhältniſſes; wir können dieſe Erweiterungen natürliche
nennen. Andere dagegen beruhen auf beſonderen Vor-
ſchriften, herbeigeführt durch das eigenthümliche Bedürfniß
einzelner Rechtsinſtitute; dieſe werden wir als poſitive
Erweiterungen zu bezeichnen haben.

I. Natürliche Erweiterungen.

Die Einrede, als Wirkung der Rechtskraft, ſoll ſich
nicht blos auf die früheren Parteien ſelbſt beziehen,
ſondern auch auf die Succeſſoren dieſer Parteien (e).

a. Dieſer Satz gilt ſowohl für das Recht der obſie-
genden, als für die Verbindlichkeit der unterliegenden
Partei aus dem früheren Urtheil.

b. Er gilt ſowohl für die Univerſalſucceſſion, als für
die Singularſucceſſion (f).

Für die Univerſalſucceſſion, insbeſondere für die Erben
der urſprünglichen Parteien, verſteht er ſich ſo ſehr von
ſelbſt, daß er dabei nicht beſonders erwähnt zu werden
pflegt. Man kann dahin unter andern auch den Fall
rechnen, wenn ein Sohn in väterlicher Gewalt einen
Prozeß führt und das Recht der Einrede erwirbt; dieſes

(e) L. 2 C. de exc. (8. 36)
„… vel successoribus ejus.“

In der alten Lehre von der Con-
ſumtion machte beſondere Schwie-
rigkeit die Frage, welche Perſonen
eine Klage in judicium deduciren
könnten, insbeſondere ob Procu-
ratoren, Cognitoren u. ſ. w. Hier-
auf gehen L. 4 L. 11 § 7 L. 25
§ 2 de exc. r. jud.
(44. 2).
Vgl. Keller § 37 — 44. Dieſe
Schwierigkeit iſt nicht vorhanden
bei der Exception in ihrer neueren
Geſtalt, da ſich Alles auf die all-
gemeinen Grundſätze von rechts-
kräftiger Vertretung im Prozeß
zurückführen läßt.
(f) Vgl. über dieſe Begriffe
B. 3 § 103.
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[469/0487] §. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen verhältniſſes; wir können dieſe Erweiterungen natürliche nennen. Andere dagegen beruhen auf beſonderen Vor- ſchriften, herbeigeführt durch das eigenthümliche Bedürfniß einzelner Rechtsinſtitute; dieſe werden wir als poſitive Erweiterungen zu bezeichnen haben. I. Natürliche Erweiterungen. Die Einrede, als Wirkung der Rechtskraft, ſoll ſich nicht blos auf die früheren Parteien ſelbſt beziehen, ſondern auch auf die Succeſſoren dieſer Parteien (e). a. Dieſer Satz gilt ſowohl für das Recht der obſie- genden, als für die Verbindlichkeit der unterliegenden Partei aus dem früheren Urtheil. b. Er gilt ſowohl für die Univerſalſucceſſion, als für die Singularſucceſſion (f). Für die Univerſalſucceſſion, insbeſondere für die Erben der urſprünglichen Parteien, verſteht er ſich ſo ſehr von ſelbſt, daß er dabei nicht beſonders erwähnt zu werden pflegt. Man kann dahin unter andern auch den Fall rechnen, wenn ein Sohn in väterlicher Gewalt einen Prozeß führt und das Recht der Einrede erwirbt; dieſes (e) L. 2 C. de exc. (8. 36) „… vel successoribus ejus.“ — In der alten Lehre von der Con- ſumtion machte beſondere Schwie- rigkeit die Frage, welche Perſonen eine Klage in judicium deduciren könnten, insbeſondere ob Procu- ratoren, Cognitoren u. ſ. w. Hier- auf gehen L. 4 L. 11 § 7 L. 25 § 2 de exc. r. jud. (44. 2). Vgl. Keller § 37 — 44. Dieſe Schwierigkeit iſt nicht vorhanden bei der Exception in ihrer neueren Geſtalt, da ſich Alles auf die all- gemeinen Grundſätze von rechts- kräftiger Vertretung im Prozeß zurückführen läßt. (f) Vgl. über dieſe Begriffe B. 3 § 103.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/487>, abgerufen am 22.11.2024.