Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 314. Surrogate. II. Eid. Heutiges Recht. der in der Leistung eines unpassenden oder unnützen Eidesliegen würde. Hierauf gründen sich folgende einzelne, vom Römischen Recht abweichende Sätze. Vor Allem hat der Richter freiere Macht in der Auf- Der außergerichtliche Eid, der ganz ohne richterliche (a) S. o. § 311. 312. Mit Un- recht wird Dieses bezweifelt von Linde Prozeß § 301 N. 6. Nach dem heutigen Recht also würde aus einem solchen Privateide weder eine Klage, noch eine Einrede gegen den Zuschiebenden abgeleitet werden können, obgleich dieser selbst den Anstoß dazu gegeben hat. -- (b) So z. B. in Preußen.
Allg. L. R. II. 20 § 1425. 1426. 1429. Allg. G. O. I. 10 §. 248. §. 314. Surrogate. II. Eid. Heutiges Recht. der in der Leiſtung eines unpaſſenden oder unnützen Eidesliegen würde. Hierauf gründen ſich folgende einzelne, vom Römiſchen Recht abweichende Sätze. Vor Allem hat der Richter freiere Macht in der Auf- Der außergerichtliche Eid, der ganz ohne richterliche (a) S. o. § 311. 312. Mit Un- recht wird Dieſes bezweifelt von Linde Prozeß § 301 N. 6. Nach dem heutigen Recht alſo würde aus einem ſolchen Privateide weder eine Klage, noch eine Einrede gegen den Zuſchiebenden abgeleitet werden können, obgleich dieſer ſelbſt den Anſtoß dazu gegeben hat. — (b) So z. B. in Preußen.
Allg. L. R. II. 20 § 1425. 1426. 1429. Allg. G. O. I. 10 §. 248. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0107" n="85"/><fw place="top" type="header">§. 314. Surrogate. <hi rendition="#aq">II.</hi> Eid. Heutiges Recht.</fw><lb/> der in der Leiſtung eines unpaſſenden oder unnützen Eides<lb/> liegen würde. Hierauf gründen ſich folgende einzelne, vom<lb/> Römiſchen Recht abweichende Sätze.</p><lb/> <p>Vor Allem hat der Richter freiere Macht in der Auf-<lb/> ſicht auf den zugeſchobenen Eid, der alſo nicht mehr ſo, wie<lb/> im Römiſchen Recht, durch die freie Uebereinkunft der Par-<lb/> teien beſtimmt werden kann. — Der Richter verſagt ihn,<lb/> wenn nach den Umſtänden ein Meineid zu befürchten iſt. —<lb/> Die Faſſung der Eidesformel wird von dem Zuſchiebenden<lb/> nur vorgeſchlagen, der Gegner hat ſich darüber zu erklären,<lb/> der Richter aber hat ſie feſtzuſtellen. Für dieſe Beſtimmung<lb/> findet ſich ein Anhalt ſchon im Römiſchen Recht (§. 310. <hi rendition="#aq">ee</hi>).<lb/> — Ein Unmündiger, den das Römiſche Recht zur Ableiſtung<lb/> eines zugeſchobenen Eides zuläßt, weil er dabei nur ge-<lb/> winnen, nicht verlieren kann (§ 310. <hi rendition="#aq">h</hi>), wird jetzt nicht<lb/> mehr zugelaſſen. — Der Eid vor Gefährde fällt jetzt weg<lb/> (§ 312. <hi rendition="#aq">n</hi>).</p><lb/> <p>Der außergerichtliche Eid, der ganz ohne richterliche<lb/> Aufſicht ſeyn würde, iſt jetzt gar nicht mehr zuläſſig und<lb/> hat, wenn er durch die Willkür der Parteien dennoch an-<lb/> gewendet wird, nicht mehr die Wirkungen, die ihm das<lb/> Römiſche Recht beilegt <note place="foot" n="(a)">S. o. § 311. 312. Mit Un-<lb/> recht wird Dieſes bezweifelt von<lb/><hi rendition="#g">Linde</hi> Prozeß § 301 N. 6. Nach<lb/> dem heutigen Recht alſo würde<lb/> aus einem ſolchen Privateide weder<lb/> eine Klage, noch eine Einrede<lb/> gegen den Zuſchiebenden abgeleitet<lb/> werden können, obgleich dieſer ſelbſt<lb/> den Anſtoß dazu gegeben hat. —</note>. In manchen Partikulargeſetzen<lb/> iſt er geradezu verboten <note place="foot" n="(b)">So z. B. in Preußen.<lb/> Allg. L. R. <hi rendition="#aq">II.</hi> 20 § 1425. 1426.<lb/> 1429. Allg. G. O. <hi rendition="#aq">I.</hi> 10 §. 248.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [85/0107]
§. 314. Surrogate. II. Eid. Heutiges Recht.
der in der Leiſtung eines unpaſſenden oder unnützen Eides
liegen würde. Hierauf gründen ſich folgende einzelne, vom
Römiſchen Recht abweichende Sätze.
Vor Allem hat der Richter freiere Macht in der Auf-
ſicht auf den zugeſchobenen Eid, der alſo nicht mehr ſo, wie
im Römiſchen Recht, durch die freie Uebereinkunft der Par-
teien beſtimmt werden kann. — Der Richter verſagt ihn,
wenn nach den Umſtänden ein Meineid zu befürchten iſt. —
Die Faſſung der Eidesformel wird von dem Zuſchiebenden
nur vorgeſchlagen, der Gegner hat ſich darüber zu erklären,
der Richter aber hat ſie feſtzuſtellen. Für dieſe Beſtimmung
findet ſich ein Anhalt ſchon im Römiſchen Recht (§. 310. ee).
— Ein Unmündiger, den das Römiſche Recht zur Ableiſtung
eines zugeſchobenen Eides zuläßt, weil er dabei nur ge-
winnen, nicht verlieren kann (§ 310. h), wird jetzt nicht
mehr zugelaſſen. — Der Eid vor Gefährde fällt jetzt weg
(§ 312. n).
Der außergerichtliche Eid, der ganz ohne richterliche
Aufſicht ſeyn würde, iſt jetzt gar nicht mehr zuläſſig und
hat, wenn er durch die Willkür der Parteien dennoch an-
gewendet wird, nicht mehr die Wirkungen, die ihm das
Römiſche Recht beilegt (a). In manchen Partikulargeſetzen
iſt er geradezu verboten (b).
(a) S. o. § 311. 312. Mit Un-
recht wird Dieſes bezweifelt von
Linde Prozeß § 301 N. 6. Nach
dem heutigen Recht alſo würde
aus einem ſolchen Privateide weder
eine Klage, noch eine Einrede
gegen den Zuſchiebenden abgeleitet
werden können, obgleich dieſer ſelbſt
den Anſtoß dazu gegeben hat. —
(b) So z. B. in Preußen.
Allg. L. R. II. 20 § 1425. 1426.
1429. Allg. G. O. I. 10 §. 248.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |