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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
gemeinden (c), anderntheils die der neuen kaiserlichen Ge-
walt eigenthümlichen Stücke öffentlicher Thätigkeit (d),
eigentlich nicht unter jenem Ausdruck begriffen waren, wohl
aber allerdings als natürliche und billige Erweiterungen,
in Folge der generalis clausula, in diese Restitution mit
aufgenommen wurden.

Hauptsächlich waren hier gemeint die im Dienst befind-
lichen Soldaten (e); eben so aber auch Civilbeamten aller
Art (f), vorausgesetzt, daß diese nicht gerade in Rom selbst
ihr Amt zu führen hatten, welches ihnen nicht als Ab-
wesenheit angerechnet werden sollte (g).

Der Prätor hatte ausdrücklich ausgeschlossen Diejenigen,
die dolo malo im Staatsdienst abwesend wären, d. h. die
diesen Grund blos als Vorwand brauchten, während sie in
der That dadurch nicht abgehalten waren, ihre eigenen
Rechte wahrzunehmen (h). -- Die alten Juristen aber
suchten außerdem genau zu bestimmen, mit welchen Zeit-
punkten die Abwesenheit anfinge und aufhörte, die den

(c) L. 26 §. 9 eod.
(d) So der fisci patronus.
L. 33 pr. eod.
-- Eben so die
verschiedenen Arten der procura-
tores Caesaris. L. 35 §. 2 eod.
(e) L. 45 eod.
(f) Nähere Bestimmungen der
dahin zu rechnenden Personen finden
sich in folgenden Stellen: L. 33.
§ 1. 2, L. 34 §. 1, L. 35 pr.
§ 3 -- 6, L. 38 pr. eod.
(g) L. 5 §. 1. L. 6 eod. --
Die zur Garnison der Stadt Rom
gehörenden Soldaten sollten da-
gegen den Vortheil der Abwesen-
den allerdings genießen. L. 7 eod.
(h) L. 1 § 1, L. 4, L. 5 pr.
L.
36. eod.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
gemeinden (c), anderntheils die der neuen kaiſerlichen Ge-
walt eigenthümlichen Stücke öffentlicher Thätigkeit (d),
eigentlich nicht unter jenem Ausdruck begriffen waren, wohl
aber allerdings als natürliche und billige Erweiterungen,
in Folge der generalis clausula, in dieſe Reſtitution mit
aufgenommen wurden.

Hauptſächlich waren hier gemeint die im Dienſt befind-
lichen Soldaten (e); eben ſo aber auch Civilbeamten aller
Art (f), vorausgeſetzt, daß dieſe nicht gerade in Rom ſelbſt
ihr Amt zu führen hatten, welches ihnen nicht als Ab-
weſenheit angerechnet werden ſollte (g).

Der Prätor hatte ausdrücklich ausgeſchloſſen Diejenigen,
die dolo malo im Staatsdienſt abweſend wären, d. h. die
dieſen Grund blos als Vorwand brauchten, während ſie in
der That dadurch nicht abgehalten waren, ihre eigenen
Rechte wahrzunehmen (h). — Die alten Juriſten aber
ſuchten außerdem genau zu beſtimmen, mit welchen Zeit-
punkten die Abweſenheit anfinge und aufhörte, die den

(c) L. 26 §. 9 eod.
(d) So der fisci patronus.
L. 33 pr. eod.
— Eben ſo die
verſchiedenen Arten der procura-
tores Caesaris. L. 35 §. 2 eod.
(e) L. 45 eod.
(f) Nähere Beſtimmungen der
dahin zu rechnenden Perſonen finden
ſich in folgenden Stellen: L. 33.
§ 1. 2, L. 34 §. 1, L. 35 pr.
§ 3 — 6, L. 38 pr. eod.
(g) L. 5 §. 1. L. 6 eod.
Die zur Garniſon der Stadt Rom
gehörenden Soldaten ſollten da-
gegen den Vortheil der Abweſen-
den allerdings genießen. L. 7 eod.
(h) L. 1 § 1, L. 4, L. 5 pr.
L.
36. eod.
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[170/0192] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. gemeinden (c), anderntheils die der neuen kaiſerlichen Ge- walt eigenthümlichen Stücke öffentlicher Thätigkeit (d), eigentlich nicht unter jenem Ausdruck begriffen waren, wohl aber allerdings als natürliche und billige Erweiterungen, in Folge der generalis clausula, in dieſe Reſtitution mit aufgenommen wurden. Hauptſächlich waren hier gemeint die im Dienſt befind- lichen Soldaten (e); eben ſo aber auch Civilbeamten aller Art (f), vorausgeſetzt, daß dieſe nicht gerade in Rom ſelbſt ihr Amt zu führen hatten, welches ihnen nicht als Ab- weſenheit angerechnet werden ſollte (g). Der Prätor hatte ausdrücklich ausgeſchloſſen Diejenigen, die dolo malo im Staatsdienſt abweſend wären, d. h. die dieſen Grund blos als Vorwand brauchten, während ſie in der That dadurch nicht abgehalten waren, ihre eigenen Rechte wahrzunehmen (h). — Die alten Juriſten aber ſuchten außerdem genau zu beſtimmen, mit welchen Zeit- punkten die Abweſenheit anfinge und aufhörte, die den (c) L. 26 §. 9 eod. (d) So der fisci patronus. L. 33 pr. eod. — Eben ſo die verſchiedenen Arten der procura- tores Caesaris. L. 35 §. 2 eod. (e) L. 45 eod. (f) Nähere Beſtimmungen der dahin zu rechnenden Perſonen finden ſich in folgenden Stellen: L. 33. § 1. 2, L. 34 §. 1, L. 35 pr. § 3 — 6, L. 38 pr. eod. (g) L. 5 §. 1. L. 6 eod. — Die zur Garniſon der Stadt Rom gehörenden Soldaten ſollten da- gegen den Vortheil der Abweſen- den allerdings genießen. L. 7 eod. (h) L. 1 § 1, L. 4, L. 5 pr. L. 36. eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/192>, abgerufen am 28.11.2024.