Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 326. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.) Beamten und Soldaten Anspruch auf Restitution zu gebengeeignet wäre (i). III. Qui in vinculis sunt(k). Es sind damit alle ihrer Freiheit Beraubte gemeint, IV. Qui in servitute sunt(l). Dahin gehören diejenigen freien Menschen, die that- V. Qui in hostium potestate sunt(m). Dabei ist nicht gerade an kriegsgefangene Soldaten zu (i) L. 32, L. 34 pr., L. 35 § 7. 8. 9, L. 37, L. 38 § 1 eod. (k) L. 1 § 1, L. 9. 10 eod. (l) L. 1 § 1, L. 11. 12. 13 eod. (m) L. 14, L. 15 pr. § 1 eod.
§. 326. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) Beamten und Soldaten Anſpruch auf Reſtitution zu gebengeeignet wäre (i). III. Qui in vinculis sunt(k). Es ſind damit alle ihrer Freiheit Beraubte gemeint, IV. Qui in servitute sunt(l). Dahin gehören diejenigen freien Menſchen, die that- V. Qui in hostium potestate sunt(m). Dabei iſt nicht gerade an kriegsgefangene Soldaten zu (i) L. 32, L. 34 pr., L. 35 § 7. 8. 9, L. 37, L. 38 § 1 eod. (k) L. 1 § 1, L. 9. 10 eod. (l) L. 1 § 1, L. 11. 12. 13 eod. (m) L. 14, L. 15 pr. § 1 eod.
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§. 326. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
Beamten und Soldaten Anſpruch auf Reſtitution zu geben
geeignet wäre (i).
III. Qui in vinculis sunt (k).
Es ſind damit alle ihrer Freiheit Beraubte gemeint,
ohne Unterſchied, ob ſie gefeſſelt oder blos eingeſperrt ſind,
ob ſie vom Staat, von einer Stadtbehörde, von mächtigen
Privatperſonen, oder von Räubern gefangen gehalten
werden. Dieſe Alle bedurften einer beſonderen Erwähnung,
weil ſie gerade an ihrem Wohnorte gefangen ſeyn können,
in welchem ſie, ohne abweſend zu ſeyn, gerade ſo, wie Ab-
weſende, außer Stand ſeyn können, für die Wahrnehmung
ihrer Rechte ſelbſt zu ſorgen.
IV. Qui in servitute sunt (l).
Dahin gehören diejenigen freien Menſchen, die that-
ſächlich im Zuſtand von Sklaven leben, ſey es, daß dieſer
Zuſtand auf bloßer ungerechter Willkür, oder auf einem
Irrthum über ihre Freiheit beruht. Auch Dieſe bedurften
aus demſelben Grund, wie die vorher erwähnten, einer
beſondern Erwähnung.
V. Qui in hostium potestate sunt (m).
Dabei iſt nicht gerade an kriegsgefangene Soldaten zu
denken, weil dieſe vor der Gefangenſchaft im Heere dienten,
alſo ſchon vorher als reipublicae causa absentes unmittelbar
unter dem Ausdruck des Edicts enthalten waren. Vielmehr
(i) L. 32, L. 34 pr., L. 35
§ 7. 8. 9, L. 37, L. 38 § 1 eod.
(k) L. 1 § 1, L. 9. 10 eod.
(l) L. 1 § 1, L. 11. 12. 13
eod.
(m) L. 14, L. 15 pr. § 1 eod.
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