Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. bezieht sich das hauptsächliche Bedürfniß dieser besondernErwähnung auf Civilpersonen, die bei einem feindlichen Einfall in das Römische Gebiet von den Feinden in Ge- fangenschaft abgeführt wurden. Neben diesen, im Edict genannten Fällen werden nun 1. Die Ehefrauen der Soldaten, die mit ihren Männern 2. Die von Stadtgemeinden an den Kaiser oder zur 3. Die Procuratoren des Kaisers und die fiscalischen 4. Die, welche ihren Wohnort zum Zweck wissenschaft- 5. Wer durch Vertrag versprochen, und durch Bürgen (n) L. 1. 2 C. de ux. mil. (2. 52). (o) L. 8, L. 26 § 9, L. 35 § 1 L. 42 ex qu. c. (4. 6), L. 1 C. eod. (2. 54). (p) L. 28 pr. eod. (q) L. 28 § 1 eod.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. bezieht ſich das hauptſächliche Bedürfniß dieſer beſondernErwähnung auf Civilperſonen, die bei einem feindlichen Einfall in das Römiſche Gebiet von den Feinden in Ge- fangenſchaft abgeführt wurden. Neben dieſen, im Edict genannten Fällen werden nun 1. Die Ehefrauen der Soldaten, die mit ihren Männern 2. Die von Stadtgemeinden an den Kaiſer oder zur 3. Die Procuratoren des Kaiſers und die fiscaliſchen 4. Die, welche ihren Wohnort zum Zweck wiſſenſchaft- 5. Wer durch Vertrag verſprochen, und durch Bürgen (n) L. 1. 2 C. de ux. mil. (2. 52). (o) L. 8, L. 26 § 9, L. 35 § 1 L. 42 ex qu. c. (4. 6), L. 1 C. eod. (2. 54). (p) L. 28 pr. eod. (q) L. 28 § 1 eod.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
bezieht ſich das hauptſächliche Bedürfniß dieſer beſondern
Erwähnung auf Civilperſonen, die bei einem feindlichen
Einfall in das Römiſche Gebiet von den Feinden in Ge-
fangenſchaft abgeführt wurden.
Neben dieſen, im Edict genannten Fällen werden nun
noch folgende Fälle von den Römiſchen Juriſten, in An-
wendung der generalis clausula (einige mit namentlicher
Erwähnung derſelben), anerkannt.
1. Die Ehefrauen der Soldaten, die mit ihren Männern
die Abweſenheit theilen (n). Man muß Dieſes eben ſo
ausdehnen auf die übrigen Familienglieder, ſo wie auf die
Familien der dem Civilſtand angehörenden Staatsdiener.
2. Die von Stadtgemeinden an den Kaiſer oder zur
Beſorgung von Stadtgeſchäften abgeordneten Perſonen
(legati civitatum) (o).
3. Die Procuratoren des Kaiſers und die fiscaliſchen
Anwälte (Note d).
4. Die, welche ihren Wohnort zum Zweck wiſſenſchaft-
licher Ausbildung (studiorum causa) verlaſſen (p).
5. Wer durch Vertrag verſprochen, und durch Bürgen
verſichert hat, einen beſtimmten Ort außerhalb ſeines Wohn-
ſitzes nicht zu verlaſſen (q).
(n) L. 1. 2 C. de ux. mil.
(2. 52).
(o) L. 8, L. 26 § 9, L. 35 § 1
L. 42 ex qu. c. (4. 6), L. 1 C.
eod. (2. 54).
(p) L. 28 pr. eod.
(q) L. 28 § 1 eod.
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