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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Die erste dieser Streitfragen betrifft lediglich die Fälle
der eigentlichen Abwesenheit. -- Wenn man auf die Ursache
derselben zurückgeht, so finden sich dabei zwei Gegensätze.
Die Abwesenheit kann nothwendig oder willkürlich, sie kann
löblich oder unlöblich seyn, wobei allerdings auch noch
das Gleichgültige, als in der Mitte liegend, in Betracht
kommt.

Bei dem Hauptfall nun, der dem ganzen Institut zum
Grunde liegt, der Abwesenheit im Staatsdienst, sind wir
über die Anwendung jener Gegensätze nicht zweifelhaft;
hier findet sich Nothwendigkeit und Löblichkeit vereinigt.
Dieses könnte leicht auf den Gedanken führen, daß nur
unter dieser Voraussetzung auch andere Fälle auf Restitution
Anspruch haben könnten. Eine scheinbare Unterstützung
findet sich in manchen Aeußerungen der alten Juristen, die
bald auf die Nothwendigkeit (a), bald auf die Löblichkeit (b),
einen besondern Werth legen. Nun soll aber doch eine
Restitution gelten für die zur Strafe Verbannten (§ 326
Note r), deren Abwesenheit durch ein Verbrechen, also
durch eine höchst unlöbliche Ursache, veranlaßt ist.

Dieser letzte Umstand könnte dann etwa zu der Aus-
kunft führen, daß für die nothwendige Abwesenheit unbe-
dingt, für die willkürliche nur, wenn sie zugleich löblich

(a) L. 26 § 9 ex q. c. (4. 6).
"Et generaliter, quotiescunque
quis ex necessitate, non ex
voluntate abfuit, dici oportet,
ei subveniendum."
(b) L. 28 pr. eod. "Nec non
et si quis de causa probabili
abfuerit ... puta studiorum
causa ... ne decipiatur per
justissimam absentiae causam."
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Die erſte dieſer Streitfragen betrifft lediglich die Fälle
der eigentlichen Abweſenheit. — Wenn man auf die Urſache
derſelben zurückgeht, ſo finden ſich dabei zwei Gegenſätze.
Die Abweſenheit kann nothwendig oder willkürlich, ſie kann
löblich oder unlöblich ſeyn, wobei allerdings auch noch
das Gleichgültige, als in der Mitte liegend, in Betracht
kommt.

Bei dem Hauptfall nun, der dem ganzen Inſtitut zum
Grunde liegt, der Abweſenheit im Staatsdienſt, ſind wir
über die Anwendung jener Gegenſätze nicht zweifelhaft;
hier findet ſich Nothwendigkeit und Löblichkeit vereinigt.
Dieſes könnte leicht auf den Gedanken führen, daß nur
unter dieſer Vorausſetzung auch andere Fälle auf Reſtitution
Anſpruch haben könnten. Eine ſcheinbare Unterſtützung
findet ſich in manchen Aeußerungen der alten Juriſten, die
bald auf die Nothwendigkeit (a), bald auf die Löblichkeit (b),
einen beſondern Werth legen. Nun ſoll aber doch eine
Reſtitution gelten für die zur Strafe Verbannten (§ 326
Note r), deren Abweſenheit durch ein Verbrechen, alſo
durch eine höchſt unlöbliche Urſache, veranlaßt iſt.

Dieſer letzte Umſtand könnte dann etwa zu der Aus-
kunft führen, daß für die nothwendige Abweſenheit unbe-
dingt, für die willkürliche nur, wenn ſie zugleich löblich

(a) L. 26 § 9 ex q. c. (4. 6).
„Et generaliter, quotiescunque
quis ex necessitate, non ex
voluntate abfuit, dici oportet,
ei subveniendum.“
(b) L. 28 pr. eod. „Nec non
et si quis de causa probabili
abfuerit … puta studiorum
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justissimam absentiae causam.“
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[174/0196] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die erſte dieſer Streitfragen betrifft lediglich die Fälle der eigentlichen Abweſenheit. — Wenn man auf die Urſache derſelben zurückgeht, ſo finden ſich dabei zwei Gegenſätze. Die Abweſenheit kann nothwendig oder willkürlich, ſie kann löblich oder unlöblich ſeyn, wobei allerdings auch noch das Gleichgültige, als in der Mitte liegend, in Betracht kommt. Bei dem Hauptfall nun, der dem ganzen Inſtitut zum Grunde liegt, der Abweſenheit im Staatsdienſt, ſind wir über die Anwendung jener Gegenſätze nicht zweifelhaft; hier findet ſich Nothwendigkeit und Löblichkeit vereinigt. Dieſes könnte leicht auf den Gedanken führen, daß nur unter dieſer Vorausſetzung auch andere Fälle auf Reſtitution Anſpruch haben könnten. Eine ſcheinbare Unterſtützung findet ſich in manchen Aeußerungen der alten Juriſten, die bald auf die Nothwendigkeit (a), bald auf die Löblichkeit (b), einen beſondern Werth legen. Nun ſoll aber doch eine Reſtitution gelten für die zur Strafe Verbannten (§ 326 Note r), deren Abweſenheit durch ein Verbrechen, alſo durch eine höchſt unlöbliche Urſache, veranlaßt iſt. Dieſer letzte Umſtand könnte dann etwa zu der Aus- kunft führen, daß für die nothwendige Abweſenheit unbe- dingt, für die willkürliche nur, wenn ſie zugleich löblich (a) L. 26 § 9 ex q. c. (4. 6). „Et generaliter, quotiescunque quis ex necessitate, non ex voluntate abfuit, dici oportet, ei subveniendum.“ (b) L. 28 pr. eod. „Nec non et si quis de causa probabili abfuerit … puta studiorum causa … ne decipiatur per justissimam absentiae causam.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/196>, abgerufen am 28.11.2024.