Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die erste dieser Streitfragen betrifft lediglich die Fälle Bei dem Hauptfall nun, der dem ganzen Institut zum Dieser letzte Umstand könnte dann etwa zu der Aus- (a) L. 26 § 9 ex q. c. (4. 6). "Et generaliter, quotiescunque quis ex necessitate, non ex voluntate abfuit, dici oportet, ei subveniendum." (b) L. 28 pr. eod. "Nec non
et si quis de causa probabili abfuerit ... puta studiorum causa ... ne decipiatur per justissimam absentiae causam." Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die erſte dieſer Streitfragen betrifft lediglich die Fälle Bei dem Hauptfall nun, der dem ganzen Inſtitut zum Dieſer letzte Umſtand könnte dann etwa zu der Aus- (a) L. 26 § 9 ex q. c. (4. 6). „Et generaliter, quotiescunque quis ex necessitate, non ex voluntate abfuit, dici oportet, ei subveniendum.“ (b) L. 28 pr. eod. „Nec non
et si quis de causa probabili abfuerit … puta studiorum causa … ne decipiatur per justissimam absentiae causam.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0196" n="174"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Die erſte dieſer Streitfragen betrifft lediglich die Fälle<lb/> der eigentlichen Abweſenheit. — Wenn man auf die Urſache<lb/> derſelben zurückgeht, ſo finden ſich dabei zwei Gegenſätze.<lb/> Die Abweſenheit kann nothwendig oder willkürlich, ſie kann<lb/> löblich oder unlöblich ſeyn, wobei allerdings auch noch<lb/> das Gleichgültige, als in der Mitte liegend, in Betracht<lb/> kommt.</p><lb/> <p>Bei dem Hauptfall nun, der dem ganzen Inſtitut zum<lb/> Grunde liegt, der Abweſenheit im Staatsdienſt, ſind wir<lb/> über die Anwendung jener Gegenſätze nicht zweifelhaft;<lb/> hier findet ſich Nothwendigkeit und Löblichkeit vereinigt.<lb/> Dieſes könnte leicht auf den Gedanken führen, daß nur<lb/> unter dieſer Vorausſetzung auch andere Fälle auf Reſtitution<lb/> Anſpruch haben könnten. Eine ſcheinbare Unterſtützung<lb/> findet ſich in manchen Aeußerungen der alten Juriſten, die<lb/> bald auf die Nothwendigkeit <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 26 § 9 <hi rendition="#i">ex q. c.</hi> (4. 6).<lb/> „Et generaliter, quotiescunque<lb/> quis ex necessitate, non ex<lb/> voluntate abfuit, dici oportet,<lb/> ei subveniendum.“</hi></note>, bald auf die Löblichkeit <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 <hi rendition="#i">pr. eod.</hi> „Nec non<lb/> et si quis de causa probabili<lb/> abfuerit … puta studiorum<lb/> causa … ne decipiatur per<lb/> justissimam absentiae causam.“</hi></note>,<lb/> einen beſondern Werth legen. Nun ſoll aber doch eine<lb/> Reſtitution gelten für die zur Strafe Verbannten (§ 326<lb/> Note <hi rendition="#aq">r</hi>), deren Abweſenheit durch ein Verbrechen, alſo<lb/> durch eine höchſt unlöbliche Urſache, veranlaßt iſt.</p><lb/> <p>Dieſer letzte Umſtand könnte dann etwa zu der Aus-<lb/> kunft führen, daß für die nothwendige Abweſenheit unbe-<lb/> dingt, für die willkürliche nur, wenn ſie zugleich löblich<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [174/0196]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die erſte dieſer Streitfragen betrifft lediglich die Fälle
der eigentlichen Abweſenheit. — Wenn man auf die Urſache
derſelben zurückgeht, ſo finden ſich dabei zwei Gegenſätze.
Die Abweſenheit kann nothwendig oder willkürlich, ſie kann
löblich oder unlöblich ſeyn, wobei allerdings auch noch
das Gleichgültige, als in der Mitte liegend, in Betracht
kommt.
Bei dem Hauptfall nun, der dem ganzen Inſtitut zum
Grunde liegt, der Abweſenheit im Staatsdienſt, ſind wir
über die Anwendung jener Gegenſätze nicht zweifelhaft;
hier findet ſich Nothwendigkeit und Löblichkeit vereinigt.
Dieſes könnte leicht auf den Gedanken führen, daß nur
unter dieſer Vorausſetzung auch andere Fälle auf Reſtitution
Anſpruch haben könnten. Eine ſcheinbare Unterſtützung
findet ſich in manchen Aeußerungen der alten Juriſten, die
bald auf die Nothwendigkeit (a), bald auf die Löblichkeit (b),
einen beſondern Werth legen. Nun ſoll aber doch eine
Reſtitution gelten für die zur Strafe Verbannten (§ 326
Note r), deren Abweſenheit durch ein Verbrechen, alſo
durch eine höchſt unlöbliche Urſache, veranlaßt iſt.
Dieſer letzte Umſtand könnte dann etwa zu der Aus-
kunft führen, daß für die nothwendige Abweſenheit unbe-
dingt, für die willkürliche nur, wenn ſie zugleich löblich
(a) L. 26 § 9 ex q. c. (4. 6).
„Et generaliter, quotiescunque
quis ex necessitate, non ex
voluntate abfuit, dici oportet,
ei subveniendum.“
(b) L. 28 pr. eod. „Nec non
et si quis de causa probabili
abfuerit … puta studiorum
causa … ne decipiatur per
justissimam absentiae causam.“
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