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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 327. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.)
wäre, Restitution zu geben seyn möchte. Allein auch in
diesem Versuch ist keine wahre Befriedigung zu finden.
Denn wo ist die Gränze des Löblichen? Der besondere
Glanz, der auf der Reise zur wissenschaftlichen Ausbildung
liegt (Note b), verschwindet schon bei gewerblichen Reisen,
denen doch auch der Anspruch auf Restitution nicht versagt
wird (c), und selbst bei einer bloßen Lustreise können zu-
gleich Bildungszwecke verfolgt werden. Dann müßte man
also neben den löblichen Ursachen mindestens auch die gleich-
gültigen zulassen, und dann wäre durch die ganze Unter-
scheidung Nichts gewonnen, als die Ausschließung der will-
kürlichen Abwesenheit aus entschieden unlöblichen Ursachen,
z. B. wenn Jemand große Reisen unternähme, um zu stehlen,
zu betrügen, oder als gewerbmäßiger Spieler. Die Fälle
nun, worin solche Beweggründe bewiesen werden können,
sind allerdings denkbar, werden aber so selten vorkommen,
daß die ganze Unterscheidung in dieser Begränzung völlig
ohne praktischen Werth seyn würde.

Wenn wir diese Umstände unbefangen erwägen, so
werden wir geneigt seyn, die Rücksicht auf jene Gegensätze
in den denkbaren Ursachen der Abwesenheit völlig aufzu-
geben. Die angeführten Stellen der alten Juristen (Note a. b)
stehen dann in Verbindung mit der willkürlichen Natur
dieses ganzen Rechtsinstituts. Sie wollen also nur sagen,
der Prätor werde den Abwesenden aus der generalis clau-

(c) L. 57 mandati (17. 1).

§. 327. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
wäre, Reſtitution zu geben ſeyn möchte. Allein auch in
dieſem Verſuch iſt keine wahre Befriedigung zu finden.
Denn wo iſt die Gränze des Löblichen? Der beſondere
Glanz, der auf der Reiſe zur wiſſenſchaftlichen Ausbildung
liegt (Note b), verſchwindet ſchon bei gewerblichen Reiſen,
denen doch auch der Anſpruch auf Reſtitution nicht verſagt
wird (c), und ſelbſt bei einer bloßen Luſtreiſe können zu-
gleich Bildungszwecke verfolgt werden. Dann müßte man
alſo neben den löblichen Urſachen mindeſtens auch die gleich-
gültigen zulaſſen, und dann wäre durch die ganze Unter-
ſcheidung Nichts gewonnen, als die Ausſchließung der will-
kürlichen Abweſenheit aus entſchieden unlöblichen Urſachen,
z. B. wenn Jemand große Reiſen unternähme, um zu ſtehlen,
zu betrügen, oder als gewerbmäßiger Spieler. Die Fälle
nun, worin ſolche Beweggründe bewieſen werden können,
ſind allerdings denkbar, werden aber ſo ſelten vorkommen,
daß die ganze Unterſcheidung in dieſer Begränzung völlig
ohne praktiſchen Werth ſeyn würde.

Wenn wir dieſe Umſtände unbefangen erwägen, ſo
werden wir geneigt ſeyn, die Rückſicht auf jene Gegenſätze
in den denkbaren Urſachen der Abweſenheit völlig aufzu-
geben. Die angeführten Stellen der alten Juriſten (Note a. b)
ſtehen dann in Verbindung mit der willkürlichen Natur
dieſes ganzen Rechtsinſtituts. Sie wollen alſo nur ſagen,
der Prätor werde den Abweſenden aus der generalis clau-

(c) L. 57 mandati (17. 1).
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[175/0197] §. 327. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) wäre, Reſtitution zu geben ſeyn möchte. Allein auch in dieſem Verſuch iſt keine wahre Befriedigung zu finden. Denn wo iſt die Gränze des Löblichen? Der beſondere Glanz, der auf der Reiſe zur wiſſenſchaftlichen Ausbildung liegt (Note b), verſchwindet ſchon bei gewerblichen Reiſen, denen doch auch der Anſpruch auf Reſtitution nicht verſagt wird (c), und ſelbſt bei einer bloßen Luſtreiſe können zu- gleich Bildungszwecke verfolgt werden. Dann müßte man alſo neben den löblichen Urſachen mindeſtens auch die gleich- gültigen zulaſſen, und dann wäre durch die ganze Unter- ſcheidung Nichts gewonnen, als die Ausſchließung der will- kürlichen Abweſenheit aus entſchieden unlöblichen Urſachen, z. B. wenn Jemand große Reiſen unternähme, um zu ſtehlen, zu betrügen, oder als gewerbmäßiger Spieler. Die Fälle nun, worin ſolche Beweggründe bewieſen werden können, ſind allerdings denkbar, werden aber ſo ſelten vorkommen, daß die ganze Unterſcheidung in dieſer Begränzung völlig ohne praktiſchen Werth ſeyn würde. Wenn wir dieſe Umſtände unbefangen erwägen, ſo werden wir geneigt ſeyn, die Rückſicht auf jene Gegenſätze in den denkbaren Urſachen der Abweſenheit völlig aufzu- geben. Die angeführten Stellen der alten Juriſten (Note a. b) ſtehen dann in Verbindung mit der willkürlichen Natur dieſes ganzen Rechtsinſtituts. Sie wollen alſo nur ſagen, der Prätor werde den Abweſenden aus der generalis clau- (c) L. 57 mandati (17. 1).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/197>, abgerufen am 28.11.2024.