Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XIX. L. 57 mandati (17. 1). der Publiciana klagen, fürchtet aber die exceptio dominiiwegen der Usucapion der Käufer, und es wird bei Papi- nian angefragt, wer wohl Aussicht auf Erfolg habe, der Kläger oder die Beklagten? Das Responsum auf diese Frage nahm der Jurist in seine Sammlung auf, und daraus ist dasselbe in die Digesten übergegangen. Aber gerade in der Antwort auf die vorgelegte Frage Dieses ist die Leseart der Florentina und der Vulgata. Diese findet sich in der Ausgabe des Vintimillius: (a) Augustini emend. Lib. 1 C. 3.
Beilage XIX. L. 57 mandati (17. 1). der Publiciana klagen, fürchtet aber die exceptio dominiiwegen der Uſucapion der Käufer, und es wird bei Papi- nian angefragt, wer wohl Ausſicht auf Erfolg habe, der Kläger oder die Beklagten? Das Reſponſum auf dieſe Frage nahm der Juriſt in ſeine Sammlung auf, und daraus iſt daſſelbe in die Digeſten übergegangen. Aber gerade in der Antwort auf die vorgelegte Frage Dieſes iſt die Leſeart der Florentina und der Vulgata. Dieſe findet ſich in der Ausgabe des Vintimillius: (a) Augustini emend. Lib. 1 C. 3.
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Beilage XIX. L. 57 mandati (17. 1).
der Publiciana klagen, fürchtet aber die exceptio dominii
wegen der Uſucapion der Käufer, und es wird bei Papi-
nian angefragt, wer wohl Ausſicht auf Erfolg habe, der
Kläger oder die Beklagten? Das Reſponſum auf dieſe Frage
nahm der Juriſt in ſeine Sammlung auf, und daraus iſt
daſſelbe in die Digeſten übergegangen.
Aber gerade in der Antwort auf die vorgelegte Frage
iſt der Sitz der Schwierigkeit, denn eben hier finden ſich
zwei Leſearten von ganz entgegengeſetztem Sinn. Die
erſte lautet ſo:
Sed venaliciarium ex provincia reversum Publiciana
actione non utiliter acturum.
Dieſes iſt die Leſeart der Florentina und der Vulgata.
Haloander lieſt: inutiliter, welches ganz denſelben Sinn
giebt, und wobei es dahin geſtellt bleiben mag, ob er es
in einer Handſchrift vorfand, oder nur des beſſeren Klanges
wegen aufnahm. Nach dieſer erſten Leſeart ſollen die Be-
klagten Recht behalten. Die zweite Leſeart iſt folgende:
Sed venaliciarium .... Publiciana actione non
inutiliter acturum.
Dieſe findet ſich in der Ausgabe des Vintimillius:
Paris. 1548. 8, aus einer Handſchrift des Ranconnetus.
Ferner in der Ausgabe des Charondas, Antverp. 1575
fol., aus einer Handſchrift des Herausgebers. Ferner ſagt
Auguſtinus (a): „et sunt qui scribant, non inutiliter
(a) Augustini emend. Lib. 1 C. 3.
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