Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. welchem also er beurtheilt werden muß (Nr. 3.4. und 5). Außerdem kommen noch zweierlei andere Aeußerungen Erstlich gehören dahin einige vereinzelte Stellen, welche (l) L. 34 de R. J. (50. 17).
".. id sequamur, quod in re- gione in qua actum est fre- quentatur". Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. welchem alſo er beurtheilt werden muß (Nr. 3.4. und 5). Außerdem kommen noch zweierlei andere Aeußerungen Erſtlich gehören dahin einige vereinzelte Stellen, welche (l) L. 34 de R. J. (50. 17).
„.. id sequamur, quod in re- gione in qua actum est fre- quentatur“. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0104" n="82"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> welchem alſo er beurtheilt werden muß (Nr. 3.<lb/> 4. und 5).</item> </list><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Außerdem kommen noch zweierlei andere Aeußerungen<lb/> der Römiſchen Juriſten vor, die leicht als Regeln über die<lb/> Beobachtung des örtlichen Rechts angeſehen werden können,<lb/> in der That aber nicht als ſolche zu betrachten ſind, ſo daß<lb/> noch beſonders gegen die Anwendung derſelben auf die hier<lb/> vorliegende Unterſuchung gewarnt werden muß.</p><lb/> <p>Erſtlich gehören dahin einige vereinzelte Stellen, welche<lb/> bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsgeſchäften<lb/> auf örtliche <hi rendition="#g">Gewohnheiten</hi> verweiſen, die man aber<lb/> fälſchlich von örtlichen <hi rendition="#g">Rechtsregeln</hi> verſtehen würde.<lb/> — So ſoll bei der Auslegung eines unbeſtimmten Vertrags<lb/> als die wahrſcheinliche Abſicht der Parteien unter Anderen<lb/> Das angenommen werden, welches in dieſer Gegend vor-<lb/> zugsweiſe <hi rendition="#g">üblich</hi> iſt <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 34 <hi rendition="#i">de R. J.</hi> (50. 17).<lb/> „.. id sequamur, quod in re-<lb/> gione in qua actum est <hi rendition="#i">fre-<lb/> quentatur“</hi>.</hi></note>. Dieſes iſt nun offenbar nicht<lb/> eine <hi rendition="#g">Rechtsregel</hi> dieſer Gegend, ſondern vielmehr das,<lb/> woran man dort thatſächlich gewöhnt iſt, welches man<lb/> häufig zu thun pflegt. Eine einzelne wichtige Anwen-<lb/> dung dieſer allgemeinen Auslegungsregel findet ſich bei den<lb/> Cautionen, die der Verkäufer werthvoller Sachen zu leiſten<lb/> hat; auch dieſe ſollen ſich nach der Sitte der Gegend rich-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [82/0104]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
welchem alſo er beurtheilt werden muß (Nr. 3.
4. und 5).
Außerdem kommen noch zweierlei andere Aeußerungen
der Römiſchen Juriſten vor, die leicht als Regeln über die
Beobachtung des örtlichen Rechts angeſehen werden können,
in der That aber nicht als ſolche zu betrachten ſind, ſo daß
noch beſonders gegen die Anwendung derſelben auf die hier
vorliegende Unterſuchung gewarnt werden muß.
Erſtlich gehören dahin einige vereinzelte Stellen, welche
bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsgeſchäften
auf örtliche Gewohnheiten verweiſen, die man aber
fälſchlich von örtlichen Rechtsregeln verſtehen würde.
— So ſoll bei der Auslegung eines unbeſtimmten Vertrags
als die wahrſcheinliche Abſicht der Parteien unter Anderen
Das angenommen werden, welches in dieſer Gegend vor-
zugsweiſe üblich iſt (l). Dieſes iſt nun offenbar nicht
eine Rechtsregel dieſer Gegend, ſondern vielmehr das,
woran man dort thatſächlich gewöhnt iſt, welches man
häufig zu thun pflegt. Eine einzelne wichtige Anwen-
dung dieſer allgemeinen Auslegungsregel findet ſich bei den
Cautionen, die der Verkäufer werthvoller Sachen zu leiſten
hat; auch dieſe ſollen ſich nach der Sitte der Gegend rich-
(l) L. 34 de R. J. (50. 17).
„.. id sequamur, quod in re-
gione in qua actum est fre-
quentatur“.
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