Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
welchem also er beurtheilt werden muß (Nr. 3.
4. und 5).


Außerdem kommen noch zweierlei andere Aeußerungen
der Römischen Juristen vor, die leicht als Regeln über die
Beobachtung des örtlichen Rechts angesehen werden können,
in der That aber nicht als solche zu betrachten sind, so daß
noch besonders gegen die Anwendung derselben auf die hier
vorliegende Untersuchung gewarnt werden muß.

Erstlich gehören dahin einige vereinzelte Stellen, welche
bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsgeschäften
auf örtliche Gewohnheiten verweisen, die man aber
fälschlich von örtlichen Rechtsregeln verstehen würde.
-- So soll bei der Auslegung eines unbestimmten Vertrags
als die wahrscheinliche Absicht der Parteien unter Anderen
Das angenommen werden, welches in dieser Gegend vor-
zugsweise üblich ist (l). Dieses ist nun offenbar nicht
eine Rechtsregel dieser Gegend, sondern vielmehr das,
woran man dort thatsächlich gewöhnt ist, welches man
häufig zu thun pflegt. Eine einzelne wichtige Anwen-
dung dieser allgemeinen Auslegungsregel findet sich bei den
Cautionen, die der Verkäufer werthvoller Sachen zu leisten
hat; auch diese sollen sich nach der Sitte der Gegend rich-

(l) L. 34 de R. J. (50. 17).
".. id sequamur, quod in re-
gione in qua actum est fre-
quentatur"
.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
welchem alſo er beurtheilt werden muß (Nr. 3.
4. und 5).


Außerdem kommen noch zweierlei andere Aeußerungen
der Römiſchen Juriſten vor, die leicht als Regeln über die
Beobachtung des örtlichen Rechts angeſehen werden können,
in der That aber nicht als ſolche zu betrachten ſind, ſo daß
noch beſonders gegen die Anwendung derſelben auf die hier
vorliegende Unterſuchung gewarnt werden muß.

Erſtlich gehören dahin einige vereinzelte Stellen, welche
bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsgeſchäften
auf örtliche Gewohnheiten verweiſen, die man aber
fälſchlich von örtlichen Rechtsregeln verſtehen würde.
— So ſoll bei der Auslegung eines unbeſtimmten Vertrags
als die wahrſcheinliche Abſicht der Parteien unter Anderen
Das angenommen werden, welches in dieſer Gegend vor-
zugsweiſe üblich iſt (l). Dieſes iſt nun offenbar nicht
eine Rechtsregel dieſer Gegend, ſondern vielmehr das,
woran man dort thatſächlich gewöhnt iſt, welches man
häufig zu thun pflegt. Eine einzelne wichtige Anwen-
dung dieſer allgemeinen Auslegungsregel findet ſich bei den
Cautionen, die der Verkäufer werthvoller Sachen zu leiſten
hat; auch dieſe ſollen ſich nach der Sitte der Gegend rich-

(l) L. 34 de R. J. (50. 17).
„.. id sequamur, quod in re-
gione in qua actum est fre-
quentatur“
.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <list>
              <item><pb facs="#f0104" n="82"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
welchem al&#x017F;o er beurtheilt werden muß (Nr. 3.<lb/>
4. und 5).</item>
            </list><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Außerdem kommen noch zweierlei andere Aeußerungen<lb/>
der Römi&#x017F;chen Juri&#x017F;ten vor, die leicht als Regeln über die<lb/>
Beobachtung des örtlichen Rechts ange&#x017F;ehen werden können,<lb/>
in der That aber nicht als &#x017F;olche zu betrachten &#x017F;ind, &#x017F;o daß<lb/>
noch be&#x017F;onders gegen die Anwendung der&#x017F;elben auf die hier<lb/>
vorliegende Unter&#x017F;uchung gewarnt werden muß.</p><lb/>
            <p>Er&#x017F;tlich gehören dahin einige vereinzelte Stellen, welche<lb/>
bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsge&#x017F;chäften<lb/>
auf örtliche <hi rendition="#g">Gewohnheiten</hi> verwei&#x017F;en, die man aber<lb/>
fäl&#x017F;chlich von örtlichen <hi rendition="#g">Rechtsregeln</hi> ver&#x017F;tehen würde.<lb/>
&#x2014; So &#x017F;oll bei der Auslegung eines unbe&#x017F;timmten Vertrags<lb/>
als die wahr&#x017F;cheinliche Ab&#x017F;icht der Parteien unter Anderen<lb/>
Das angenommen werden, welches in die&#x017F;er Gegend vor-<lb/>
zugswei&#x017F;e <hi rendition="#g">üblich</hi> i&#x017F;t <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 34 <hi rendition="#i">de R. J.</hi> (50. 17).<lb/>
&#x201E;.. id sequamur, quod in re-<lb/>
gione in qua actum est <hi rendition="#i">fre-<lb/>
quentatur&#x201C;</hi>.</hi></note>. Die&#x017F;es i&#x017F;t nun offenbar nicht<lb/>
eine <hi rendition="#g">Rechtsregel</hi> die&#x017F;er Gegend, &#x017F;ondern vielmehr das,<lb/>
woran man dort that&#x017F;ächlich gewöhnt i&#x017F;t, welches man<lb/>
häufig zu thun pflegt. Eine einzelne wichtige Anwen-<lb/>
dung die&#x017F;er allgemeinen Auslegungsregel findet &#x017F;ich bei den<lb/>
Cautionen, die der Verkäufer werthvoller Sachen zu lei&#x017F;ten<lb/>
hat; auch die&#x017F;e &#x017F;ollen &#x017F;ich nach der Sitte der Gegend rich-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[82/0104] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. welchem alſo er beurtheilt werden muß (Nr. 3. 4. und 5). Außerdem kommen noch zweierlei andere Aeußerungen der Römiſchen Juriſten vor, die leicht als Regeln über die Beobachtung des örtlichen Rechts angeſehen werden können, in der That aber nicht als ſolche zu betrachten ſind, ſo daß noch beſonders gegen die Anwendung derſelben auf die hier vorliegende Unterſuchung gewarnt werden muß. Erſtlich gehören dahin einige vereinzelte Stellen, welche bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsgeſchäften auf örtliche Gewohnheiten verweiſen, die man aber fälſchlich von örtlichen Rechtsregeln verſtehen würde. — So ſoll bei der Auslegung eines unbeſtimmten Vertrags als die wahrſcheinliche Abſicht der Parteien unter Anderen Das angenommen werden, welches in dieſer Gegend vor- zugsweiſe üblich iſt (l). Dieſes iſt nun offenbar nicht eine Rechtsregel dieſer Gegend, ſondern vielmehr das, woran man dort thatſächlich gewöhnt iſt, welches man häufig zu thun pflegt. Eine einzelne wichtige Anwen- dung dieſer allgemeinen Auslegungsregel findet ſich bei den Cautionen, die der Verkäufer werthvoller Sachen zu leiſten hat; auch dieſe ſollen ſich nach der Sitte der Gegend rich- (l) L. 34 de R. J. (50. 17). „.. id sequamur, quod in re- gione in qua actum est fre- quentatur“.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/104
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/104>, abgerufen am 21.11.2024.