§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen.
§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen.
Wir sind jetzt an einem Punkt unsrer Untersuchung an- gelangt, der einen größeren Abschnitt bildet, und an welchem ein Rückblick auf den zurückgelegten Theil räthlich erscheint.
Der Gang der Untersuchung war bisher folgender. Es wurde ein Rechtsgrund aufgesucht, aus welchem die Unter- ordnung der einzelnen Person unter ein bestimmtes örlliches Recht, also die Angehörigkeit der Person an ein bestimmtes Rechtsgebiet, abgeleitet werden könne (§ 345). Als ein solcher Rechtsgrund wurde im Römischen Recht anerkannt das städtische Bürgerrecht (origo), in dessen Ermangelung aber der Wohnsitz in einem bestimmten Stadtgebiet (§ 350. bis 357). Im heutigen Recht trat an die Stelle dieses Rechtsgrundes der Wohnsitz in einem bestimmten Gesetz- sprengel (§ 358. 359).
Es wurde aber zugleich anerkannt, daß diese Bestimmung nur die Grundlage bilden könne für die Lösung unsrer Auf- gabe, und nicht als eine solche Lösung selbst angesehen werden dürfe. Denn zu dieser Lösung genügt nicht die Betrachtung der Person in ihrem abstracten Daseyn (so wie in der oben erwähnten Bestimmung), sondern es muß vielmehr die Person unter einem ganz anderen Gesichts- punkt betrachtet werden, nämlich als eintretend in einen weiten Kreis erworbener Rechte, und als Träger dieser
§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen.
§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen.
Wir ſind jetzt an einem Punkt unſrer Unterſuchung an- gelangt, der einen größeren Abſchnitt bildet, und an welchem ein Rückblick auf den zurückgelegten Theil räthlich erſcheint.
Der Gang der Unterſuchung war bisher folgender. Es wurde ein Rechtsgrund aufgeſucht, aus welchem die Unter- ordnung der einzelnen Perſon unter ein beſtimmtes örlliches Recht, alſo die Angehörigkeit der Perſon an ein beſtimmtes Rechtsgebiet, abgeleitet werden könne (§ 345). Als ein ſolcher Rechtsgrund wurde im Römiſchen Recht anerkannt das ſtädtiſche Bürgerrecht (origo), in deſſen Ermangelung aber der Wohnſitz in einem beſtimmten Stadtgebiet (§ 350. bis 357). Im heutigen Recht trat an die Stelle dieſes Rechtsgrundes der Wohnſitz in einem beſtimmten Geſetz- ſprengel (§ 358. 359).
Es wurde aber zugleich anerkannt, daß dieſe Beſtimmung nur die Grundlage bilden könne für die Löſung unſrer Auf- gabe, und nicht als eine ſolche Löſung ſelbſt angeſehen werden dürfe. Denn zu dieſer Löſung genügt nicht die Betrachtung der Perſon in ihrem abſtracten Daſeyn (ſo wie in der oben erwähnten Beſtimmung), ſondern es muß vielmehr die Perſon unter einem ganz anderen Geſichts- punkt betrachtet werden, nämlich als eintretend in einen weiten Kreis erworbener Rechte, und als Träger dieſer
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§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen.
§. 360.
Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen.
Wir ſind jetzt an einem Punkt unſrer Unterſuchung an-
gelangt, der einen größeren Abſchnitt bildet, und an welchem
ein Rückblick auf den zurückgelegten Theil räthlich erſcheint.
Der Gang der Unterſuchung war bisher folgender. Es
wurde ein Rechtsgrund aufgeſucht, aus welchem die Unter-
ordnung der einzelnen Perſon unter ein beſtimmtes örlliches
Recht, alſo die Angehörigkeit der Perſon an ein beſtimmtes
Rechtsgebiet, abgeleitet werden könne (§ 345). Als ein
ſolcher Rechtsgrund wurde im Römiſchen Recht anerkannt
das ſtädtiſche Bürgerrecht (origo), in deſſen Ermangelung
aber der Wohnſitz in einem beſtimmten Stadtgebiet (§ 350.
bis 357). Im heutigen Recht trat an die Stelle dieſes
Rechtsgrundes der Wohnſitz in einem beſtimmten Geſetz-
ſprengel (§ 358. 359).
Es wurde aber zugleich anerkannt, daß dieſe Beſtimmung
nur die Grundlage bilden könne für die Löſung unſrer Auf-
gabe, und nicht als eine ſolche Löſung ſelbſt angeſehen
werden dürfe. Denn zu dieſer Löſung genügt nicht die
Betrachtung der Perſon in ihrem abſtracten Daſeyn (ſo
wie in der oben erwähnten Beſtimmung), ſondern es muß
vielmehr die Perſon unter einem ganz anderen Geſichts-
punkt betrachtet werden, nämlich als eintretend in einen
weiten Kreis erworbener Rechte, und als Träger dieſer
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/129>, abgerufen am 21.11.2024.
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