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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Rechte, womit zugleich die Möglichkeit des Eintritts in die
verschiedensten Rechtsgebiete gegeben ist (§ 345).

Anstatt also, daß bisher der Gegenstand unserer Unter-
suchung die Person war, für welche ein Band aufgesucht
wurde, durch das sie an eine bestimmte Oertlichkeit, als an
ein einzelnes Rechtsgebiet, angeknüpft wäre, so wendet sich
jetzt die Untersuchung auf einen anderen Gegenstand, auf
die Rechtsverhältnisse, für welche wir nunmehr eine
ähnliche Verknüpfung mit einer bestimmten Oertlichkeit, mit
einem einzelnen Rechtsgebiet, festzustellen haben. Um aber
beide Theile der Untersuchung auch im Ausdruck einander
näher zu bringen, können wir sagen, daß in der Folge für
jede Klasse der Rechtsverhältnisse ein bestimmter Sitz auf-
gesucht werden soll.

Diesen Gedanken verfolgend, will ich hier die Formel
wiederholen, die schon oben in anderem Zusammenhang vor-
läufig aufgestellt worden ist (§ 348), und nach welcher die
gesammte Aufgabe dahin geht,
daß bei jedem Rechtsverhältniß dasje-
nige Rechtsgebiet aufgesucht werde,
welchem dieses Rechtsverhältniß seiner
eigenthümlichen Natur nach angehört
oder unterworfen ist
, (worin dasselbe seinen
Sitz hat).

Diese Formel ist im Wesentlichen gleich anwendbar auf
die Collision von örtlichen Rechten desselben Staates und
verschiedener Staaten.


Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Rechte, womit zugleich die Möglichkeit des Eintritts in die
verſchiedenſten Rechtsgebiete gegeben iſt (§ 345).

Anſtatt alſo, daß bisher der Gegenſtand unſerer Unter-
ſuchung die Perſon war, für welche ein Band aufgeſucht
wurde, durch das ſie an eine beſtimmte Oertlichkeit, als an
ein einzelnes Rechtsgebiet, angeknüpft wäre, ſo wendet ſich
jetzt die Unterſuchung auf einen anderen Gegenſtand, auf
die Rechtsverhältniſſe, für welche wir nunmehr eine
ähnliche Verknüpfung mit einer beſtimmten Oertlichkeit, mit
einem einzelnen Rechtsgebiet, feſtzuſtellen haben. Um aber
beide Theile der Unterſuchung auch im Ausdruck einander
näher zu bringen, können wir ſagen, daß in der Folge für
jede Klaſſe der Rechtsverhältniſſe ein beſtimmter Sitz auf-
geſucht werden ſoll.

Dieſen Gedanken verfolgend, will ich hier die Formel
wiederholen, die ſchon oben in anderem Zuſammenhang vor-
läufig aufgeſtellt worden iſt (§ 348), und nach welcher die
geſammte Aufgabe dahin geht,
daß bei jedem Rechtsverhältniß dasje-
nige Rechtsgebiet aufgeſucht werde,
welchem dieſes Rechtsverhältniß ſeiner
eigenthümlichen Natur nach angehört
oder unterworfen iſt
, (worin daſſelbe ſeinen
Sitz hat).

Dieſe Formel iſt im Weſentlichen gleich anwendbar auf
die Colliſion von örtlichen Rechten deſſelben Staates und
verſchiedener Staaten.


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[108/0130] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Rechte, womit zugleich die Möglichkeit des Eintritts in die verſchiedenſten Rechtsgebiete gegeben iſt (§ 345). Anſtatt alſo, daß bisher der Gegenſtand unſerer Unter- ſuchung die Perſon war, für welche ein Band aufgeſucht wurde, durch das ſie an eine beſtimmte Oertlichkeit, als an ein einzelnes Rechtsgebiet, angeknüpft wäre, ſo wendet ſich jetzt die Unterſuchung auf einen anderen Gegenſtand, auf die Rechtsverhältniſſe, für welche wir nunmehr eine ähnliche Verknüpfung mit einer beſtimmten Oertlichkeit, mit einem einzelnen Rechtsgebiet, feſtzuſtellen haben. Um aber beide Theile der Unterſuchung auch im Ausdruck einander näher zu bringen, können wir ſagen, daß in der Folge für jede Klaſſe der Rechtsverhältniſſe ein beſtimmter Sitz auf- geſucht werden ſoll. Dieſen Gedanken verfolgend, will ich hier die Formel wiederholen, die ſchon oben in anderem Zuſammenhang vor- läufig aufgeſtellt worden iſt (§ 348), und nach welcher die geſammte Aufgabe dahin geht, daß bei jedem Rechtsverhältniß dasje- nige Rechtsgebiet aufgeſucht werde, welchem dieſes Rechtsverhältniß ſeiner eigenthümlichen Natur nach angehört oder unterworfen iſt, (worin daſſelbe ſeinen Sitz hat). Dieſe Formel iſt im Weſentlichen gleich anwendbar auf die Colliſion von örtlichen Rechten deſſelben Staates und verſchiedener Staaten.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/130>, abgerufen am 21.11.2024.