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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
bestimmten örtlichen Rechte beurtheilt (d). Und mit diesen
übereinstimmend muß auch ich jene Unterscheidung gänzlich
verwerfen. Ich halte sie für willkürlich und inconsequent,
da es an einem inneren Grunde, eine solche Gränze zu
ziehen, gänzlich fehlt. Sehen wir die Sache genau an,
so finden wir keinen anderen Unterschied, als daß manche
persönliche Zustände mit besonderen Namen bezeichnet
werden, andere aber nicht; dieser ganz zufällige, gleichgül-
tige Umstand nun kann unmöglich einen Grund abgeben,
verschiedene örtliche Rechte anzuwenden.

Volljährig nennen wir Den, welcher die vollstän-
digste, durch das Alter erreichbare, Handlungsfähigkeit be-
sitzt; das ist also nur ein Name für gewisse rechtliche
Wirkungen, für die Verneinung früher vorhandener Be-
schränkungen der Fähigkeit. Eben so nennen wir minder-
jährig
Den, welcher jene vollständige Fähigkeit noch
nicht
besitzt; es ist ein Name für die Verneinung des Zu-
standes vollständiger Fähigkeit. Wenn nun aber ein Gesetz
auch bei den Minderjährigen gewisse Stufen der Fähigkeit
aufstellt, ohne dafür einen besonderen Namen zu gebrauchen,
so ist doch gewiß kein Grund einzusehen, warum nicht diese
Stufen der Fähigkeit, eben so wie der Eintritt der voll-
ständigen Fähigkeit, nach dem Recht des Wohnsitzes beur-

(d) Argentraeus N. 47. 48.
49. Rodenburg T. 1 C. 3 § 4--10.
Boullenois T. 1 p. 145--198.
Huber § 12. Foelix p.
126 (An-
wendung auf Ehefrauen und Ge-
schlechtsvormundschaft). Viele an-
dere Anhänger dieser Meinung
s. bei Wächter II. S. 167.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
beſtimmten örtlichen Rechte beurtheilt (d). Und mit dieſen
übereinſtimmend muß auch ich jene Unterſcheidung gänzlich
verwerfen. Ich halte ſie für willkürlich und inconſequent,
da es an einem inneren Grunde, eine ſolche Gränze zu
ziehen, gänzlich fehlt. Sehen wir die Sache genau an,
ſo finden wir keinen anderen Unterſchied, als daß manche
perſönliche Zuſtände mit beſonderen Namen bezeichnet
werden, andere aber nicht; dieſer ganz zufällige, gleichgül-
tige Umſtand nun kann unmöglich einen Grund abgeben,
verſchiedene örtliche Rechte anzuwenden.

Volljährig nennen wir Den, welcher die vollſtän-
digſte, durch das Alter erreichbare, Handlungsfähigkeit be-
ſitzt; das iſt alſo nur ein Name für gewiſſe rechtliche
Wirkungen, für die Verneinung früher vorhandener Be-
ſchränkungen der Fähigkeit. Eben ſo nennen wir minder-
jährig
Den, welcher jene vollſtändige Fähigkeit noch
nicht
beſitzt; es iſt ein Name für die Verneinung des Zu-
ſtandes vollſtändiger Fähigkeit. Wenn nun aber ein Geſetz
auch bei den Minderjährigen gewiſſe Stufen der Fähigkeit
aufſtellt, ohne dafür einen beſonderen Namen zu gebrauchen,
ſo iſt doch gewiß kein Grund einzuſehen, warum nicht dieſe
Stufen der Fähigkeit, eben ſo wie der Eintritt der voll-
ſtändigen Fähigkeit, nach dem Recht des Wohnſitzes beur-

(d) Argentraeus N. 47. 48.
49. Rodenburg T. 1 C. 3 § 4—10.
Boullenois T. 1 p. 145—198.
Huber § 12. Foelix p.
126 (An-
wendung auf Ehefrauen und Ge-
ſchlechtsvormundſchaft). Viele an-
dere Anhänger dieſer Meinung
ſ. bei Wächter II. S. 167.
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[136/0158] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. beſtimmten örtlichen Rechte beurtheilt (d). Und mit dieſen übereinſtimmend muß auch ich jene Unterſcheidung gänzlich verwerfen. Ich halte ſie für willkürlich und inconſequent, da es an einem inneren Grunde, eine ſolche Gränze zu ziehen, gänzlich fehlt. Sehen wir die Sache genau an, ſo finden wir keinen anderen Unterſchied, als daß manche perſönliche Zuſtände mit beſonderen Namen bezeichnet werden, andere aber nicht; dieſer ganz zufällige, gleichgül- tige Umſtand nun kann unmöglich einen Grund abgeben, verſchiedene örtliche Rechte anzuwenden. Volljährig nennen wir Den, welcher die vollſtän- digſte, durch das Alter erreichbare, Handlungsfähigkeit be- ſitzt; das iſt alſo nur ein Name für gewiſſe rechtliche Wirkungen, für die Verneinung früher vorhandener Be- ſchränkungen der Fähigkeit. Eben ſo nennen wir minder- jährig Den, welcher jene vollſtändige Fähigkeit noch nicht beſitzt; es iſt ein Name für die Verneinung des Zu- ſtandes vollſtändiger Fähigkeit. Wenn nun aber ein Geſetz auch bei den Minderjährigen gewiſſe Stufen der Fähigkeit aufſtellt, ohne dafür einen beſonderen Namen zu gebrauchen, ſo iſt doch gewiß kein Grund einzuſehen, warum nicht dieſe Stufen der Fähigkeit, eben ſo wie der Eintritt der voll- ſtändigen Fähigkeit, nach dem Recht des Wohnſitzes beur- (d) Argentraeus N. 47. 48. 49. Rodenburg T. 1 C. 3 § 4—10. Boullenois T. 1 p. 145—198. Huber § 12. Foelix p. 126 (An- wendung auf Ehefrauen und Ge- ſchlechtsvormundſchaft). Viele an- dere Anhänger dieſer Meinung ſ. bei Wächter II. S. 167.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/158>, abgerufen am 23.11.2024.