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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 362 I. Zustand der Person an sich.
theilt werden sollten. Durch folgendes Beispiel wird diese
Behauptung noch anschaulicher werden. Die Vertheidiger
jener Unterscheidung räumen ein, daß ein Franzose, der
21 Jahre alt ist, auch in Preußen, wo sonst 24 Jahre, und
eben so in Ländern des Römischen Rechts, wo 25 Jahre erfor-
dert werden, als volljährig und völlig handlungsfähig gelten
muß; denn er hat ja durch den art. 488 des Französischen
Gesetzbuchs den Titel als majeur erhalten, und daher hat
er eine Eigenschaft an sich, auf welche das Recht des
Wohnsitzes anzuwenden seyn soll. Allein dasselbe Gesetzbuch
räumt den Minderjährigen theils mit 16, theils mit 15 und
18 Jahren, gewisse beschränktere Fähigkeiten ein, ohne aus
ihnen eine besondere Klasse mit eigenem Namen zu bilden (e).
Das ist also nach jener Lehre keine Eigenschaft an sich,
sondern blos eine rechtliche Wirkung, eine eigenthümlich
eingerichtete Beschränkung der Person, und dabei soll das
Recht des Wohnsitzes nicht gelten.

Ein anderes Beispiel mag folgendes seyn. Nach
manchen Gesetzen bedürfen Frauen zu ihren Rechtsgeschäften
der Zuziehung eines Geschlechtsvormundes; nach anderen
Gesetzen bedürfen die Ehefrauen der Genehmigung des
Mannes. Wenn nun eine Frau im Ausland ein Geschäft
eingeht, so müßte (bei consequenter Anwendung jener
Lehre) nach dem Wohnsitz beurtheilt werden nur das Da-
seyn der persönlichen Eigenschaft an sich, das heißt, die

(e) Code civil art. 903. 904. 477. 478.

§. 362 I. Zuſtand der Perſon an ſich.
theilt werden ſollten. Durch folgendes Beiſpiel wird dieſe
Behauptung noch anſchaulicher werden. Die Vertheidiger
jener Unterſcheidung räumen ein, daß ein Franzoſe, der
21 Jahre alt iſt, auch in Preußen, wo ſonſt 24 Jahre, und
eben ſo in Ländern des Römiſchen Rechts, wo 25 Jahre erfor-
dert werden, als volljährig und völlig handlungsfähig gelten
muß; denn er hat ja durch den art. 488 des Franzöſiſchen
Geſetzbuchs den Titel als majeur erhalten, und daher hat
er eine Eigenſchaft an ſich, auf welche das Recht des
Wohnſitzes anzuwenden ſeyn ſoll. Allein daſſelbe Geſetzbuch
räumt den Minderjährigen theils mit 16, theils mit 15 und
18 Jahren, gewiſſe beſchränktere Fähigkeiten ein, ohne aus
ihnen eine beſondere Klaſſe mit eigenem Namen zu bilden (e).
Das iſt alſo nach jener Lehre keine Eigenſchaft an ſich,
ſondern blos eine rechtliche Wirkung, eine eigenthümlich
eingerichtete Beſchränkung der Perſon, und dabei ſoll das
Recht des Wohnſitzes nicht gelten.

Ein anderes Beiſpiel mag folgendes ſeyn. Nach
manchen Geſetzen bedürfen Frauen zu ihren Rechtsgeſchäften
der Zuziehung eines Geſchlechtsvormundes; nach anderen
Geſetzen bedürfen die Ehefrauen der Genehmigung des
Mannes. Wenn nun eine Frau im Ausland ein Geſchäft
eingeht, ſo müßte (bei conſequenter Anwendung jener
Lehre) nach dem Wohnſitz beurtheilt werden nur das Da-
ſeyn der perſönlichen Eigenſchaft an ſich, das heißt, die

(e) Code civil art. 903. 904. 477. 478.
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[137/0159] §. 362 I. Zuſtand der Perſon an ſich. theilt werden ſollten. Durch folgendes Beiſpiel wird dieſe Behauptung noch anſchaulicher werden. Die Vertheidiger jener Unterſcheidung räumen ein, daß ein Franzoſe, der 21 Jahre alt iſt, auch in Preußen, wo ſonſt 24 Jahre, und eben ſo in Ländern des Römiſchen Rechts, wo 25 Jahre erfor- dert werden, als volljährig und völlig handlungsfähig gelten muß; denn er hat ja durch den art. 488 des Franzöſiſchen Geſetzbuchs den Titel als majeur erhalten, und daher hat er eine Eigenſchaft an ſich, auf welche das Recht des Wohnſitzes anzuwenden ſeyn ſoll. Allein daſſelbe Geſetzbuch räumt den Minderjährigen theils mit 16, theils mit 15 und 18 Jahren, gewiſſe beſchränktere Fähigkeiten ein, ohne aus ihnen eine beſondere Klaſſe mit eigenem Namen zu bilden (e). Das iſt alſo nach jener Lehre keine Eigenſchaft an ſich, ſondern blos eine rechtliche Wirkung, eine eigenthümlich eingerichtete Beſchränkung der Perſon, und dabei ſoll das Recht des Wohnſitzes nicht gelten. Ein anderes Beiſpiel mag folgendes ſeyn. Nach manchen Geſetzen bedürfen Frauen zu ihren Rechtsgeſchäften der Zuziehung eines Geſchlechtsvormundes; nach anderen Geſetzen bedürfen die Ehefrauen der Genehmigung des Mannes. Wenn nun eine Frau im Ausland ein Geſchäft eingeht, ſo müßte (bei conſequenter Anwendung jener Lehre) nach dem Wohnſitz beurtheilt werden nur das Da- ſeyn der perſönlichen Eigenſchaft an ſich, das heißt, die (e) Code civil art. 903. 904. 477. 478.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/159>, abgerufen am 23.11.2024.