Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.) Wechselfähig sollten nur folgende Klassen von Personen (h) A. L. R. II. 8 § 715--747. (i) A. L. R. II. 8 §. 480. Diese Bestimmung wurde außer Kraft gesetzt durch das Gewerbe- gesetz vom 7. Septbr. 1811, nach welchem der Gewerbeschein zu allen kaufmännischen Rechten genügen sollte; dagegen wurde sie für die- jenigen Städte wiederhergestellt, welche ein besonderes Statut für die Kaufmannschaft erhielten, wie Berlin, Stettin, Danzig, Königs- berg, Magdeburg u. s. w. Vgl. Ergänzungen des A. L. R. von Gräff, Koch, Rönne, Simon, Wentzel (häufig das Fünfmänner- buch genannt) B. 4 S. 758--760 Ausg. 2. (k) Koch Preuß. Recht B. 1
§ 415 B. 2 § 617 N. 2. 3. trennt §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) Wechſelfähig ſollten nur folgende Klaſſen von Perſonen (h) A. L. R. II. 8 § 715—747. (i) A. L. R. II. 8 §. 480. Dieſe Beſtimmung wurde außer Kraft geſetzt durch das Gewerbe- geſetz vom 7. Septbr. 1811, nach welchem der Gewerbeſchein zu allen kaufmänniſchen Rechten genügen ſollte; dagegen wurde ſie für die- jenigen Städte wiederhergeſtellt, welche ein beſonderes Statut für die Kaufmannſchaft erhielten, wie Berlin, Stettin, Danzig, Königs- berg, Magdeburg u. ſ. w. Vgl. Ergänzungen des A. L. R. von Gräff, Koch, Rönne, Simon, Wentzel (häufig das Fünfmänner- buch genannt) B. 4 S. 758—760 Ausg. 2. (k) Koch Preuß. Recht B. 1
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§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
Wechſelfähig ſollten nur folgende Klaſſen von Perſonen
ſeyn: Die, welche die Rechte eines Kaufmannes hatten,
ferner Rittergutsbeſitzer, Domänenpächter, und Die, welchen
von ihrem perſönlichen Richter die Befugniß zum Wechſel-
geſchäft beſonders beigelegt war; alle übrige Einwohner
(alſo die ungeheure Mehrzahl aller Einwohner überhaupt)
ſollten nicht wechſelfähig ſeyn (h). Beſonders ſchwierig
aber wurde die Erkennbarkeit jener Eigenſchaft durch die
geſetzliche Beſtimmung, daß da, wo Innungen der Kaufleute
beſtanden, nur die Mitglieder dieſer Innungen kaufmänniſche
Rechte haben, alſo wechſelfähig ſeyn ſollten (i). Der Grund
dieſer ſehr eigenthümlichen Beſchränkung war ohne Zweifel
die vormundſchaftliche Fürſorge für Die, welche etwa aus
Leichtſinn Schulden zu machen geneigt ſeyn möchten. Das
Wechſelgeſchäft wurde, wegen der damit verbundenen ſtren-
gen Execution, als beſonders gefährlich angeſehen; und der
Gebrauch dieſes gefährlichen Inſtruments zur künſtlichen
Erhöhung des Credits ſollte allen Denen verſagt werden,
denen es nicht, wegen ihrer beſonderen gewerblichen Ver-
hältniſſe, unentbehrlich wäre (k).
(h) A. L. R. II. 8 § 715—747.
(i) A. L. R. II. 8 §. 480.
Dieſe Beſtimmung wurde außer
Kraft geſetzt durch das Gewerbe-
geſetz vom 7. Septbr. 1811, nach
welchem der Gewerbeſchein zu allen
kaufmänniſchen Rechten genügen
ſollte; dagegen wurde ſie für die-
jenigen Städte wiederhergeſtellt,
welche ein beſonderes Statut für
die Kaufmannſchaft erhielten, wie
Berlin, Stettin, Danzig, Königs-
berg, Magdeburg u. ſ. w. Vgl.
Ergänzungen des A. L. R. von
Gräff, Koch, Rönne, Simon,
Wentzel (häufig das Fünfmänner-
buch genannt) B. 4 S. 758—760
Ausg. 2.
(k) Koch Preuß. Recht B. 1
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