Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Nach dieser Vorbereitung gehe ich über zu den Bestim- bei Wechseln gänzlich die allge- meine Handlungsfähigkeit von der Wechselfähigkeit; diese letzte sey nach Preußischem Recht eine Ge- werbsberechtigung, ein Privilegium der Kaufleute. Diese Auffassung scheint mir gezwungen, und erklärt auch nicht einmal die besonderen Vorschriften über das örtliche Recht bei der Wechselfähigkeit (s. u. Note q). (l) A. L. R. II. 8 § 936 "Außerhalb Landes vorgenommene Wechselgeschäfte sind nach den Ge- setzen des Orts, wo sie verhandelt worden, zu beurtheilen". Diese Worte allein könnten auch etwa blos von der Einrichtung des Wechsels u. s. w., und nicht von der persönlichen Wechselfähigkeit, verstanden werden. Die Beziehung auf diese letzte aber wird unzweifel- haft durch den augenscheinlichen Gegensatz im § 938: "Hat aber ein Landeseinwohner mit einem andern Landeseinwohner, welcher nicht wechselfähig ist, ein Wechselgeschäft geschlossen: so ist selbiges nur eben so zu beurtheilen, wie wenn es innerhalb Landes ge- schlossen wäre". (m) A. L. R. II. 8 § 938
(abgedruckt in Note l). -- Daß diese Auffassung die richtige sey, wurde früherhin bestritten, in Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Nach dieſer Vorbereitung gehe ich über zu den Beſtim- bei Wechſeln gänzlich die allge- meine Handlungsfähigkeit von der Wechſelfähigkeit; dieſe letzte ſey nach Preußiſchem Recht eine Ge- werbsberechtigung, ein Privilegium der Kaufleute. Dieſe Auffaſſung ſcheint mir gezwungen, und erklärt auch nicht einmal die beſonderen Vorſchriften über das örtliche Recht bei der Wechſelfähigkeit (ſ. u. Note q). (l) A. L. R. II. 8 § 936 „Außerhalb Landes vorgenommene Wechſelgeſchäfte ſind nach den Ge- ſetzen des Orts, wo ſie verhandelt worden, zu beurtheilen“. Dieſe Worte allein könnten auch etwa blos von der Einrichtung des Wechſels u. ſ. w., und nicht von der perſönlichen Wechſelfähigkeit, verſtanden werden. Die Beziehung auf dieſe letzte aber wird unzweifel- haft durch den augenſcheinlichen Gegenſatz im § 938: „Hat aber ein Landeseinwohner mit einem andern Landeseinwohner, welcher nicht wechſelfähig iſt, ein Wechſelgeſchäft geſchloſſen: ſo iſt ſelbiges nur eben ſo zu beurtheilen, wie wenn es innerhalb Landes ge- ſchloſſen wäre“. (m) A. L. R. II. 8 § 938
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Nach dieſer Vorbereitung gehe ich über zu den Beſtim-
mungen über das bei Beurtheilung der Wechſelfähigkeit
anzuwendende örtliche Recht. Zuerſt von den Inländern.
Wenn dieſe im Inlande Wechſelgeſchäfte vornehmen, ſo
ſind ſie natürlich an die Beſchränkungen des Preußiſchen
Rechts gebunden. Thun ſie es im Auslande, ſo müßte ei-
gentlich, nach dem allgemeinen Grundſatz, Daſſelbe gelten;
ſie müßten nach dem Rechte des Wohnſitzes beurtheilt werden,
alſo nach dem Preußiſchen Geſetz über die beſchränkte Wechſel-
fähigkeit. Dieſes aber ſoll hier anders gehalten werden; ihre
Wechſelfähigkeit ſoll beurtheilt werden nach dem Orte des verhan-
delten Geſchäftes (l), und nur ausnahmsweiſe nach Preußiſchem
Rechte, wenn nämlich beide Contrahenten Preußen ſind (m). —
Wie iſt es nun zu erklären, daß das Landrecht hier von dem allge-
(k)
(l) A. L. R. II. 8 § 936
„Außerhalb Landes vorgenommene
Wechſelgeſchäfte ſind nach den Ge-
ſetzen des Orts, wo ſie verhandelt
worden, zu beurtheilen“. Dieſe
Worte allein könnten auch etwa
blos von der Einrichtung des
Wechſels u. ſ. w., und nicht von
der perſönlichen Wechſelfähigkeit,
verſtanden werden. Die Beziehung
auf dieſe letzte aber wird unzweifel-
haft durch den augenſcheinlichen
Gegenſatz im § 938: „Hat aber
ein Landeseinwohner mit einem
andern Landeseinwohner,
welcher nicht wechſelfähig
iſt, ein Wechſelgeſchäft geſchloſſen:
ſo iſt ſelbiges nur eben ſo
zu beurtheilen, wie wenn
es innerhalb Landes ge-
ſchloſſen wäre“.
(m) A. L. R. II. 8 § 938
(abgedruckt in Note l). — Daß
dieſe Auffaſſung die richtige ſey,
wurde früherhin beſtritten, in
(k) bei Wechſeln gänzlich die allge-
meine Handlungsfähigkeit von der
Wechſelfähigkeit; dieſe letzte ſey
nach Preußiſchem Recht eine Ge-
werbsberechtigung, ein Privilegium
der Kaufleute. Dieſe Auffaſſung
ſcheint mir gezwungen, und erklärt
auch nicht einmal die beſonderen
Vorſchriften über das örtliche Recht
bei der Wechſelfähigkeit (ſ. u.
Note q).
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