Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Rechtsstreit, welcher vom Oberlandesgericht zu Münster, und eben so vom Obertribunal in Berlin, ganz richtig dahin entschieden wurde, daß das Gesetz ein Realstatut sey, anwendbar auf die im Herzogthum liegenden adeligen Güter, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der betheiligten Personen (m).
Alle hier angeführte Fälle, so verschieden sie an sich seyn mögen, kommen darin überein, daß die Gesetze über die Nachfolge nicht darauf ausgehen, das Vermögen eines Verstorbenen einer angemessenen Richtung zuzuweisen, son- dern vielmehr das Schicksal bestimmter einzelner Grundstücke, oder auch Klassen von Grundstücken, zu regeln; daher müssen sie als Realstatute angesehen werden, nicht als Personalstatute (n). Die aufgestellte Behauptung steht also gar nicht im Widerspruch mit der oben angegebenen Regel über die Behandlung reiner Erbfolgegesetze, und sie kann also auch nicht dazu benutzt werden, die erwähnte Regel zweifelhaft zu machen.
Bei den bisher abgehandelten einzelnen Rechtsverhält- nissen ist stets hingewiesen worden auf den innigen Zu- sammenhang zwischen dem besonderen Gerichtsstand und
(m) Graf Bocholtz c. Freifrau von Venningen, in: Ulrich und Sommer neues Archiv B. 6 S. 476--512. Die entscheidend- sten Stellen der Urtheilsgründe finden sich S. 481. 507. 508.
(n) Ganz übereinstimmend er- klärt sich WächterII.. S. 364.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Rechtsſtreit, welcher vom Oberlandesgericht zu Münſter, und eben ſo vom Obertribunal in Berlin, ganz richtig dahin entſchieden wurde, daß das Geſetz ein Realſtatut ſey, anwendbar auf die im Herzogthum liegenden adeligen Güter, ohne Rückſicht auf den Wohnſitz der betheiligten Perſonen (m).
Alle hier angeführte Fälle, ſo verſchieden ſie an ſich ſeyn mögen, kommen darin überein, daß die Geſetze über die Nachfolge nicht darauf ausgehen, das Vermögen eines Verſtorbenen einer angemeſſenen Richtung zuzuweiſen, ſon- dern vielmehr das Schickſal beſtimmter einzelner Grundſtücke, oder auch Klaſſen von Grundſtücken, zu regeln; daher müſſen ſie als Realſtatute angeſehen werden, nicht als Perſonalſtatute (n). Die aufgeſtellte Behauptung ſteht alſo gar nicht im Widerſpruch mit der oben angegebenen Regel über die Behandlung reiner Erbfolgegeſetze, und ſie kann alſo auch nicht dazu benutzt werden, die erwähnte Regel zweifelhaft zu machen.
Bei den bisher abgehandelten einzelnen Rechtsverhält- niſſen iſt ſtets hingewieſen worden auf den innigen Zu- ſammenhang zwiſchen dem beſonderen Gerichtsſtand und
(m) Graf Bocholtz c. Freifrau von Venningen, in: Ulrich und Sommer neues Archiv B. 6 S. 476—512. Die entſcheidend- ſten Stellen der Urtheilsgründe finden ſich S. 481. 507. 508.
(n) Ganz übereinſtimmend er- klärt ſich WächterII.. S. 364.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Rechtsſtreit, welcher vom Oberlandesgericht zu Münſter,
und eben ſo vom Obertribunal in Berlin, ganz richtig
dahin entſchieden wurde, daß das Geſetz ein Realſtatut
ſey, anwendbar auf die im Herzogthum liegenden adeligen
Güter, ohne Rückſicht auf den Wohnſitz der betheiligten
Perſonen (m).
Alle hier angeführte Fälle, ſo verſchieden ſie an ſich
ſeyn mögen, kommen darin überein, daß die Geſetze über
die Nachfolge nicht darauf ausgehen, das Vermögen eines
Verſtorbenen einer angemeſſenen Richtung zuzuweiſen, ſon-
dern vielmehr das Schickſal beſtimmter einzelner Grundſtücke,
oder auch Klaſſen von Grundſtücken, zu regeln; daher
müſſen ſie als Realſtatute angeſehen werden, nicht als
Perſonalſtatute (n). Die aufgeſtellte Behauptung ſteht alſo
gar nicht im Widerſpruch mit der oben angegebenen Regel
über die Behandlung reiner Erbfolgegeſetze, und ſie kann
alſo auch nicht dazu benutzt werden, die erwähnte Regel
zweifelhaft zu machen.
Bei den bisher abgehandelten einzelnen Rechtsverhält-
niſſen iſt ſtets hingewieſen worden auf den innigen Zu-
ſammenhang zwiſchen dem beſonderen Gerichtsſtand und
(m) Graf Bocholtz c. Freifrau
von Venningen, in: Ulrich und
Sommer neues Archiv B. 6
S. 476—512. Die entſcheidend-
ſten Stellen der Urtheilsgründe
finden ſich S. 481. 507. 508.
(n) Ganz übereinſtimmend er-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/330>, abgerufen am 16.06.2024.
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