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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

6. Wenn das Gesetz des Ortes, an welchem der Testa-
tor zur Zeit der Errichtung seinen Wohnsitz hat, Testamente
gar nicht anerkennt, so ist und bleibt das da errichtete Te-
stament ungültig. Eben so ist das Testament ungültig,
wenn das am letzten Wohnsitz geltende Gesetz Testamente
nicht anerkennt. Es gelten also in dieser Hinsicht dieselben
Regeln, welche oben über die juristische Fähigkeit der Person
des Testators aufgestellt worden sind (Num. 1).

7. Die Intestaterbfolge richtet sich nach dem Gesetz,
welches am letzten Wohnsitz des Testators zur Zeit des
Erbanfalls besteht (d). Dieses gilt namentlich von der
gesetzlichen Reihefolge der berufenen Intestaterben. Es gilt
aber eben so von den Bedingungen der Verwandtschaft
überhaupt, also von dem Daseyn ehelicher Verwandtschaft,
so wie von der Legitimation (e).

8. Erbverträge sind dem Römischen Recht fremd. Wo
sie vorkommen, gelten für sie ähnliche Regeln, wie für die
Testamente.

Der einseitige Erbvertrag ist nach dem am Wohnsitz
des Erblassers geltenden Gesetz zu beurtheilen. Eben so
aber auch gegenseitige Erbverträge; welcher von beiden
Theilen als Erblasser zu betrachten ist, hängt von dem zu-
fälligen Umstande ab, wer zuerst stirbt. Diese Regel folgt
aus der Analogie der Testamente. Sie erscheint aber nicht

(d) Ueber die nähere Bestimmung dieses Zeitpunktes vgl. unten
§ 395.
(e) Wächter II. S. 364.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

6. Wenn das Geſetz des Ortes, an welchem der Teſta-
tor zur Zeit der Errichtung ſeinen Wohnſitz hat, Teſtamente
gar nicht anerkennt, ſo iſt und bleibt das da errichtete Te-
ſtament ungültig. Eben ſo iſt das Teſtament ungültig,
wenn das am letzten Wohnſitz geltende Geſetz Teſtamente
nicht anerkennt. Es gelten alſo in dieſer Hinſicht dieſelben
Regeln, welche oben über die juriſtiſche Fähigkeit der Perſon
des Teſtators aufgeſtellt worden ſind (Num. 1).

7. Die Inteſtaterbfolge richtet ſich nach dem Geſetz,
welches am letzten Wohnſitz des Teſtators zur Zeit des
Erbanfalls beſteht (d). Dieſes gilt namentlich von der
geſetzlichen Reihefolge der berufenen Inteſtaterben. Es gilt
aber eben ſo von den Bedingungen der Verwandtſchaft
überhaupt, alſo von dem Daſeyn ehelicher Verwandtſchaft,
ſo wie von der Legitimation (e).

8. Erbverträge ſind dem Römiſchen Recht fremd. Wo
ſie vorkommen, gelten für ſie ähnliche Regeln, wie für die
Teſtamente.

Der einſeitige Erbvertrag iſt nach dem am Wohnſitz
des Erblaſſers geltenden Geſetz zu beurtheilen. Eben ſo
aber auch gegenſeitige Erbverträge; welcher von beiden
Theilen als Erblaſſer zu betrachten iſt, hängt von dem zu-
fälligen Umſtande ab, wer zuerſt ſtirbt. Dieſe Regel folgt
aus der Analogie der Teſtamente. Sie erſcheint aber nicht

(d) Ueber die nähere Beſtimmung dieſes Zeitpunktes vgl. unten
§ 395.
(e) Wächter II. S. 364.
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[314/0336] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. 6. Wenn das Geſetz des Ortes, an welchem der Teſta- tor zur Zeit der Errichtung ſeinen Wohnſitz hat, Teſtamente gar nicht anerkennt, ſo iſt und bleibt das da errichtete Te- ſtament ungültig. Eben ſo iſt das Teſtament ungültig, wenn das am letzten Wohnſitz geltende Geſetz Teſtamente nicht anerkennt. Es gelten alſo in dieſer Hinſicht dieſelben Regeln, welche oben über die juriſtiſche Fähigkeit der Perſon des Teſtators aufgeſtellt worden ſind (Num. 1). 7. Die Inteſtaterbfolge richtet ſich nach dem Geſetz, welches am letzten Wohnſitz des Teſtators zur Zeit des Erbanfalls beſteht (d). Dieſes gilt namentlich von der geſetzlichen Reihefolge der berufenen Inteſtaterben. Es gilt aber eben ſo von den Bedingungen der Verwandtſchaft überhaupt, alſo von dem Daſeyn ehelicher Verwandtſchaft, ſo wie von der Legitimation (e). 8. Erbverträge ſind dem Römiſchen Recht fremd. Wo ſie vorkommen, gelten für ſie ähnliche Regeln, wie für die Teſtamente. Der einſeitige Erbvertrag iſt nach dem am Wohnſitz des Erblaſſers geltenden Geſetz zu beurtheilen. Eben ſo aber auch gegenſeitige Erbverträge; welcher von beiden Theilen als Erblaſſer zu betrachten iſt, hängt von dem zu- fälligen Umſtande ab, wer zuerſt ſtirbt. Dieſe Regel folgt aus der Analogie der Teſtamente. Sie erſcheint aber nicht (d) Ueber die nähere Beſtimmung dieſes Zeitpunktes vgl. unten § 395. (e) Wächter II. S. 364.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/336>, abgerufen am 25.11.2024.