Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Justinian, als er zum Schutz der Dotalverhältnisse einstillschweigendes Pfandrecht einführte; denn er fügte am Schluß seines umfassenden neuen Dotalgesetzes hinzu, daß alle Bestimmungen desselben (also auch die über das still- schweigende Pfandrecht) nur auf spätere Dotalgeschäfte an- gewendet werden sollten (e). Wird durch neues Gesetz einem Pfandrecht irgend eine Im älteren Römischen Recht war es erlaubt, eine (e) L. un. § 16. C. de rei ux. act. (5. 13). Bergmann S. 126. (f) L. 12 § 3 C. qui pot. (8. 18) (Privilegium der Dos). -- L. 27 in f. C. de pign. (8. 14) (Privilegium der Militia). (g) Sie können gleich jetzt ihr Pfandrecht geltend machen, also zu einer Zeit, in welcher die mögliche künftige Concurrenz noch nicht vorhanden ist. (h) Vatic. fragm. § 9 (von
Papinian). Ein solcher Vertrag heißt lex commissoria. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Juſtinian, als er zum Schutz der Dotalverhältniſſe einſtillſchweigendes Pfandrecht einführte; denn er fügte am Schluß ſeines umfaſſenden neuen Dotalgeſetzes hinzu, daß alle Beſtimmungen deſſelben (alſo auch die über das ſtill- ſchweigende Pfandrecht) nur auf ſpätere Dotalgeſchäfte an- gewendet werden ſollten (e). Wird durch neues Geſetz einem Pfandrecht irgend eine Im älteren Römiſchen Recht war es erlaubt, eine (e) L. un. § 16. C. de rei ux. act. (5. 13). Bergmann S. 126. (f) L. 12 § 3 C. qui pot. (8. 18) (Privilegium der Dos). — L. 27 in f. C. de pign. (8. 14) (Privilegium der Militia). (g) Sie können gleich jetzt ihr Pfandrecht geltend machen, alſo zu einer Zeit, in welcher die mögliche künftige Concurrenz noch nicht vorhanden iſt. (h) Vatic. fragm. § 9 (von
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Juſtinian, als er zum Schutz der Dotalverhältniſſe ein
ſtillſchweigendes Pfandrecht einführte; denn er fügte am
Schluß ſeines umfaſſenden neuen Dotalgeſetzes hinzu, daß
alle Beſtimmungen deſſelben (alſo auch die über das ſtill-
ſchweigende Pfandrecht) nur auf ſpätere Dotalgeſchäfte an-
gewendet werden ſollten (e).
Wird durch neues Geſetz einem Pfandrecht irgend eine
Stelle in der Reihe der privilegirten Hypotheken angewie-
ſen, ſo haben auf das Privilegium nur diejenigen Hypothe-
ken ſolcher Art Anſpruch, die erſt nach dem neuen Geſetz
entſtehen (f). Dieſe aber haben den Anſpruch auch gegen
alle vor dem neuen Geſetz entſtandene Hypotheken; die In-
haber derſelben haben alſo, ſobald das neue Geſetz er-
ſcheint, Maaßregeln zu treffen, um ſich gegen die
Gefahr ſolcher ſpäteren privilegirten Hypotheken zu
ſchützen (g).
Im älteren Römiſchen Recht war es erlaubt, eine
Sache mit der Verabredung zu verpfänden, daß der
Glaubiger das Eigenthum des Pfandes um den Betrag
der Schuld erwerben ſollte, wenn die Schuld nicht be-
zahlt werden würde (h). Dieſer Vertrag wurde ſpäter-
(e) L. un. § 16. C. de rei
ux. act. (5. 13). Bergmann
S. 126.
(f) L. 12 § 3 C. qui pot.
(8. 18) (Privilegium der Dos). —
L. 27 in f. C. de pign. (8. 14)
(Privilegium der Militia).
(g) Sie können gleich jetzt
ihr Pfandrecht geltend machen,
alſo zu einer Zeit, in welcher die
mögliche künftige Concurrenz noch
nicht vorhanden iſt.
(h) Vatic. fragm. § 9 (von
Papinian). Ein ſolcher Vertrag
heißt lex commissoria.
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