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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
contracts besteht. Denn in dieser Zeit ist das Rechtsver-
hältniß unabänderlich so bestimmt worden, daß sich der
Miether den Folgen einer späteren Veräußerung unterwerfen
mußte. Ein späteres Gesetz, das jene Regel aufhebt,
kann hierin Nichts ändern, und es ist gleichgültig, ob dieses
spätere Gesetz sich auf die vereinzelte Aufhebung jener Regel
beschränkt, oder ob es dieselbe dadurch bewirkt, daß es
überhaupt dem Miether ein dingliches Recht beilegt (§ 390
Num. 4).

Es kommt daher nicht an auf die Zeit des später ge-
schlossenen Verkaufs, noch weniger auf die Zeit der vom
Käufer gegen den Miether angestellten Klage. Das in diesem
letzten Zeitpunkt geltende Gesetz will Weber berücksichtigt
wissen, wieder wie in dem vorhergehenden Fall, weil der
Miethvertrag nicht an sich ungültig sey, sondern nur durch
die Klage des Käufers entkräftet werde (s).

3. Widerruf einer Schenkung wegen Undankbarkeit oder
wegen nachgeborner Kinder. Es entscheidet die Zeit der
Schenkung, nicht die Zeit des späteren Ereignisses, noch
weniger die Zeit der auf Widerruf angestellten Klage (t).

Das Gegentheil wird von Anderen behauptet, weil die
Schenkung nicht von selbst ungültig sey, sondern erst durch

Miether zustehende Entschädigungs-
klage gegen den Vermiether. Die
Frage ist nur die, ob ein Dritter
(der Käufer) das Miethrecht an-
zuerkennen hat oder nicht.
(s) Weber S. 117--121.
(t) Chabot T. 1. p. 174--
200. T. 2 p.
168. 194.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
contracts beſteht. Denn in dieſer Zeit iſt das Rechtsver-
hältniß unabänderlich ſo beſtimmt worden, daß ſich der
Miether den Folgen einer ſpäteren Veräußerung unterwerfen
mußte. Ein ſpäteres Geſetz, das jene Regel aufhebt,
kann hierin Nichts ändern, und es iſt gleichgültig, ob dieſes
ſpätere Geſetz ſich auf die vereinzelte Aufhebung jener Regel
beſchränkt, oder ob es dieſelbe dadurch bewirkt, daß es
überhaupt dem Miether ein dingliches Recht beilegt (§ 390
Num. 4).

Es kommt daher nicht an auf die Zeit des ſpäter ge-
ſchloſſenen Verkaufs, noch weniger auf die Zeit der vom
Käufer gegen den Miether angeſtellten Klage. Das in dieſem
letzten Zeitpunkt geltende Geſetz will Weber berückſichtigt
wiſſen, wieder wie in dem vorhergehenden Fall, weil der
Miethvertrag nicht an ſich ungültig ſey, ſondern nur durch
die Klage des Käufers entkräftet werde (s).

3. Widerruf einer Schenkung wegen Undankbarkeit oder
wegen nachgeborner Kinder. Es entſcheidet die Zeit der
Schenkung, nicht die Zeit des ſpäteren Ereigniſſes, noch
weniger die Zeit der auf Widerruf angeſtellten Klage (t).

Das Gegentheil wird von Anderen behauptet, weil die
Schenkung nicht von ſelbſt ungültig ſey, ſondern erſt durch

Miether zuſtehende Entſchädigungs-
klage gegen den Vermiether. Die
Frage iſt nur die, ob ein Dritter
(der Käufer) das Miethrecht an-
zuerkennen hat oder nicht.
(s) Weber S. 117—121.
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200. T. 2 p.
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[442/0464] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. contracts beſteht. Denn in dieſer Zeit iſt das Rechtsver- hältniß unabänderlich ſo beſtimmt worden, daß ſich der Miether den Folgen einer ſpäteren Veräußerung unterwerfen mußte. Ein ſpäteres Geſetz, das jene Regel aufhebt, kann hierin Nichts ändern, und es iſt gleichgültig, ob dieſes ſpätere Geſetz ſich auf die vereinzelte Aufhebung jener Regel beſchränkt, oder ob es dieſelbe dadurch bewirkt, daß es überhaupt dem Miether ein dingliches Recht beilegt (§ 390 Num. 4). Es kommt daher nicht an auf die Zeit des ſpäter ge- ſchloſſenen Verkaufs, noch weniger auf die Zeit der vom Käufer gegen den Miether angeſtellten Klage. Das in dieſem letzten Zeitpunkt geltende Geſetz will Weber berückſichtigt wiſſen, wieder wie in dem vorhergehenden Fall, weil der Miethvertrag nicht an ſich ungültig ſey, ſondern nur durch die Klage des Käufers entkräftet werde (s). 3. Widerruf einer Schenkung wegen Undankbarkeit oder wegen nachgeborner Kinder. Es entſcheidet die Zeit der Schenkung, nicht die Zeit des ſpäteren Ereigniſſes, noch weniger die Zeit der auf Widerruf angeſtellten Klage (t). Das Gegentheil wird von Anderen behauptet, weil die Schenkung nicht von ſelbſt ungültig ſey, ſondern erſt durch (r) (s) Weber S. 117—121. (t) Chabot T. 1. p. 174— 200. T. 2 p. 168. 194. (r) Miether zuſtehende Entſchädigungs- klage gegen den Vermiether. Die Frage iſt nur die, ob ein Dritter (der Käufer) das Miethrecht an- zuerkennen hat oder nicht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/464>, abgerufen am 22.11.2024.