Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Die Rückanwendung auslegender Gesetze hat im Preußi- schen Recht Anerkennung gefunden, und zwar mit Recht als bleibende, für alle Zeiten gültige, Regel (n). Daneben aber steht eine verschiedene, blos transitorische Regel, an- wendbar auf den Fall der Einführung des allgemeinen Landrechts. Diese geht dahin, daß bei der Beurtheilung älterer Rechtsverhältnisse, wenn die damals geltenden Ge- setze dunkel und zweifelhaft sind, so daß bisher verschiedene Meinungen der Gerichte bestanden, künftig die Meinung vorgezogen werden soll, welche mit dem Inhalt des Land- rechts übereinstimmt, oder demselben am nächsten kommt (o).
§. 398. B.Daseyn der Rechte. -- Grundsatz.
Der ganzen gegenwärtigen Untersuchung ist zum Grund gelegt worden die Unterscheidung von zweierlei Rechtsregeln (§ 384). Eine Klasse derselben hatte zum Gegenstand den Erwerb der Rechte, und für diese galt der Grundsatz der Nichtrückwirkung, oder der Erhaltung erworbener Rechte. -- Eine zweite Klasse von Rechtsregeln, deren Betrachtung nun noch übrig ist, hat zum Gegenstand das Daseyn der Rechte, und für diese Klasse hat der erwähnte Grundsatz keine Anwendung.
(n) Allg. Landrecht Einleitung § 15. von 1794 § 9.
(o) Publicationspatent
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Die Rückanwendung auslegender Geſetze hat im Preußi- ſchen Recht Anerkennung gefunden, und zwar mit Recht als bleibende, für alle Zeiten gültige, Regel (n). Daneben aber ſteht eine verſchiedene, blos tranſitoriſche Regel, an- wendbar auf den Fall der Einführung des allgemeinen Landrechts. Dieſe geht dahin, daß bei der Beurtheilung älterer Rechtsverhältniſſe, wenn die damals geltenden Ge- ſetze dunkel und zweifelhaft ſind, ſo daß bisher verſchiedene Meinungen der Gerichte beſtanden, künftig die Meinung vorgezogen werden ſoll, welche mit dem Inhalt des Land- rechts übereinſtimmt, oder demſelben am nächſten kommt (o).
§. 398. B.Daſeyn der Rechte. — Grundſatz.
Der ganzen gegenwärtigen Unterſuchung iſt zum Grund gelegt worden die Unterſcheidung von zweierlei Rechtsregeln (§ 384). Eine Klaſſe derſelben hatte zum Gegenſtand den Erwerb der Rechte, und für dieſe galt der Grundſatz der Nichtrückwirkung, oder der Erhaltung erworbener Rechte. — Eine zweite Klaſſe von Rechtsregeln, deren Betrachtung nun noch übrig iſt, hat zum Gegenſtand das Daſeyn der Rechte, und für dieſe Klaſſe hat der erwähnte Grundſatz keine Anwendung.
(n) Allg. Landrecht Einleitung § 15. von 1794 § 9.
(o) Publicationspatent
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Die Rückanwendung auslegender Geſetze hat im Preußi-
ſchen Recht Anerkennung gefunden, und zwar mit Recht
als bleibende, für alle Zeiten gültige, Regel (n). Daneben
aber ſteht eine verſchiedene, blos tranſitoriſche Regel, an-
wendbar auf den Fall der Einführung des allgemeinen
Landrechts. Dieſe geht dahin, daß bei der Beurtheilung
älterer Rechtsverhältniſſe, wenn die damals geltenden Ge-
ſetze dunkel und zweifelhaft ſind, ſo daß bisher verſchiedene
Meinungen der Gerichte beſtanden, künftig die Meinung
vorgezogen werden ſoll, welche mit dem Inhalt des Land-
rechts übereinſtimmt, oder demſelben am nächſten kommt (o).
§. 398.
B. Daſeyn der Rechte. — Grundſatz.
Der ganzen gegenwärtigen Unterſuchung iſt zum Grund
gelegt worden die Unterſcheidung von zweierlei Rechtsregeln
(§ 384). Eine Klaſſe derſelben hatte zum Gegenſtand den
Erwerb der Rechte, und für dieſe galt der Grundſatz der
Nichtrückwirkung, oder der Erhaltung erworbener Rechte. —
Eine zweite Klaſſe von Rechtsregeln, deren Betrachtung
nun noch übrig iſt, hat zum Gegenſtand das Daſeyn der
Rechte, und für dieſe Klaſſe hat der erwähnte Grundſatz
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/536>, abgerufen am 22.11.2024.
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