darin alle Ehrenämter begleitet hatte.1) Das alte Lehenbuch des Bisthum Basel erwähnt ein officium carpentariorum, officium cementarioruin, officium fabrile, officium picariorum, officium campsorum, und einen magister pistorum,2) die Handwerker gehörten also noch damals unmittelbar zu dem bischöflichen Haushalte, waren Dienstmannen und Hörige desselben. Namentlich aber gehörten die Goldarbeiter, die Wechsler und Münzer seit den ältesten Zeiten zur Familia, zu den Hausgenossen des Bischofs und haben z. B. zu Basel bis auf den heutigen Tag als Zunft diesen Namen bewahrt.3) Leider hat Heusler bei dem Stande der Quellen nicht zu untersuchen vermocht, welche Ueberreste sich in dem keltisch-römischen Robur, seit dem Jahr 374 n. Chr., oder seit dem damaligen Aufenthalte des römischen Kaisers Valentinian I. zu Robur, [fremdsprachliches Material], d. i. Basel, genannt,4) aus der Römerzeit von den Handwerken und ihrer ursprünglichen Verfassung erhalten hatten. Noch am Ende des dreizehnten Jahrhunderts stand urkundlich die Wechsler- und die Bäckerinnung unter der ausschliesslichen Leitung des bischöflichen Münz- und Brodmeisters und sie betrieben ihre Gewerbe als bischöfliche; die Handwerke waren bischöfliche Bannrechte, Vorrechte des Grundherrn. Die Geschichte des Entstehens der eigentlichen Zünfte ist zugleich die Geschichte der bürgerlichen Freiheit, der freien Städte durch Abwerfung der klösterlichen und bischöflichen Gewalt und Herrschaft; anstatt dass in den alten Zeiten die hörigen Handwerker für die Klöster und Bischöfe arbeiten mussten, durften die frei gewordenen Handwerker, die Bürger für sich selbst arbeiten, aber zwischen den Ausgangszünften der Hörigkeit und dem Ziel- und Endpunkte der bürgerlichen Freiheit liegen viele und lange Zwischenstufen. Nitzsch bezeichnet den Entwicklungsgang als die Erhebung aus dem cottidie servire zum foro rerum venalium studere. Bei den Zünf-
1) Jahn, a. a. O., S. 265.
2) Heusler, Verfassungsgeschichte der Stadt Basel, Basel 1860, S. 83 ff. und S. 114 ff., S 166.
3) Heusler, a. a O., S. 58.
4) Heusler, S. 1 ff.
darin alle Ehrenämter begleitet hatte.1) Das alte Lehenbuch des Bisthum Basel erwähnt ein officium carpentariorum, officium cementarioruin, officium fabrile, officium picariorum, officium campsorum, und einen magister pistorum,2) die Handwerker gehörten also noch damals unmittelbar zu dem bischöflichen Haushalte, waren Dienstmannen und Hörige desselben. Namentlich aber gehörten die Goldarbeiter, die Wechsler und Münzer seit den ältesten Zeiten zur Familia, zu den Hausgenossen des Bischofs und haben z. B. zu Basel bis auf den heutigen Tag als Zunft diesen Namen bewahrt.3) Leider hat Heusler bei dem Stande der Quellen nicht zu untersuchen vermocht, welche Ueberreste sich in dem keltisch-römischen Robur, seit dem Jahr 374 n. Chr., oder seit dem damaligen Aufenthalte des römischen Kaisers Valentinian I. zu Robur, [fremdsprachliches Material], d. i. Basel, genannt,4) aus der Römerzeit von den Handwerken und ihrer ursprünglichen Verfassung erhalten hatten. Noch am Ende des dreizehnten Jahrhunderts stand urkundlich die Wechsler- und die Bäckerinnung unter der ausschliesslichen Leitung des bischöflichen Münz- und Brodmeisters und sie betrieben ihre Gewerbe als bischöfliche; die Handwerke waren bischöfliche Bannrechte, Vorrechte des Grundherrn. Die Geschichte des Entstehens der eigentlichen Zünfte ist zugleich die Geschichte der bürgerlichen Freiheit, der freien Städte durch Abwerfung der klösterlichen und bischöflichen Gewalt und Herrschaft; anstatt dass in den alten Zeiten die hörigen Handwerker für die Klöster und Bischöfe arbeiten mussten, durften die frei gewordenen Handwerker, die Bürger für sich selbst arbeiten, aber zwischen den Ausgangszünften der Hörigkeit und dem Ziel- und Endpunkte der bürgerlichen Freiheit liegen viele und lange Zwischenstufen. Nitzsch bezeichnet den Entwicklungsgang als die Erhebung aus dem cottidie servire zum foro rerum venalium studere. Bei den Zünf-
1) Jahn, a. a. O., S. 265.
2) Heusler, Verfassungsgeschichte der Stadt Basel, Basel 1860, S. 83 ff. und S. 114 ff., S 166.
3) Heusler, a. a O., S. 58.
4) Heusler, S. 1 ff.
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darin alle Ehrenämter begleitet hatte. 1) Das alte Lehenbuch des Bisthum Basel erwähnt ein officium carpentariorum, officium cementarioruin, officium fabrile, officium picariorum, officium campsorum, und einen magister pistorum, 2) die Handwerker gehörten also noch damals unmittelbar zu dem bischöflichen Haushalte, waren Dienstmannen und Hörige desselben. Namentlich aber gehörten die Goldarbeiter, die Wechsler und Münzer seit den ältesten Zeiten zur Familia, zu den Hausgenossen des Bischofs und haben z. B. zu Basel bis auf den heutigen Tag als Zunft diesen Namen bewahrt. 3) Leider hat Heusler bei dem Stande der Quellen nicht zu untersuchen vermocht, welche Ueberreste sich in dem keltisch-römischen Robur, seit dem Jahr 374 n. Chr., oder seit dem damaligen Aufenthalte des römischen Kaisers Valentinian I. zu Robur, _ , d. i. Basel, genannt, 4) aus der Römerzeit von den Handwerken und ihrer ursprünglichen Verfassung erhalten hatten. Noch am Ende des dreizehnten Jahrhunderts stand urkundlich die Wechsler- und die Bäckerinnung unter der ausschliesslichen Leitung des bischöflichen Münz- und Brodmeisters und sie betrieben ihre Gewerbe als bischöfliche; die Handwerke waren bischöfliche Bannrechte, Vorrechte des Grundherrn. Die Geschichte des Entstehens der eigentlichen Zünfte ist zugleich die Geschichte der bürgerlichen Freiheit, der freien Städte durch Abwerfung der klösterlichen und bischöflichen Gewalt und Herrschaft; anstatt dass in den alten Zeiten die hörigen Handwerker für die Klöster und Bischöfe arbeiten mussten, durften die frei gewordenen Handwerker, die Bürger für sich selbst arbeiten, aber zwischen den Ausgangszünften der Hörigkeit und dem Ziel- und Endpunkte der bürgerlichen Freiheit liegen viele und lange Zwischenstufen. Nitzsch bezeichnet den Entwicklungsgang als die Erhebung aus dem cottidie servire zum foro rerum venalium studere. Bei den Zünf-
1) Jahn, a. a. O., S. 265.
2) Heusler, Verfassungsgeschichte der Stadt Basel, Basel 1860, S. 83 ff. und S. 114 ff., S 166.
3) Heusler, a. a O., S. 58.
4) Heusler, S. 1 ff.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 689. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/709>, abgerufen am 26.06.2024.
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